§ 35a
§ 35a — StAG
§ 35a — StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40164061
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind oder besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten, sinngemäß anzuwenden. Eine Veröffentlichung hat in der Ediktsdatei zu erfolgen und ist durch die Oberstaatsanwaltschaft anzuordnen.
(2) Nach drei Jahren ab Veröffentlichung sind die Entscheidungen aus der Ediktsdatei zu löschen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen