IO
Gliederung
Erster Teil Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 6 Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten
(1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.
(2) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nur gegen den Insolvenzverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
(3) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
Art. 11 § 6 IO · IO · Insolvenzordnung
Art. 11 § 6
…§ 6. § 196 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 28…
§ 6 Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten
…§ 6. (1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner…
§ 7 Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten
…§ 7. (1) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 , Absatz 3 , bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner…
§ 172 Beschränkung der Eigenverwaltung
…die Mitteilung der Geschäfte nach § 116 , 4. der Abschluss der Geschäfte nach § 117 , 5. die gerichtliche Veräußerung nach § 119 , 6. die Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nach § 120 und 7. die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach § 120a. (2) Das…
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