Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **platz **, **, vertreten durch Dr. Otto Urban und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei C* B* , geboren am D*, Adresse unbekannt, wegen EUR 20.000,00 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 6. Februar 2026, Cg*-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Über den Schuldner C* B*, geboren am D*, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 30. April 2025 zu S* (bekannt gemacht am selben Tag) das Konkursverfahren als Hauptverfahren iSd EuInsVO eröffnet.
Mit der am 6. Februar 2026 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von EUR 20.000,00 samt 4 % Zinsen seit 12. September 2025 zu verpflichten und bringt vor, ihre Ehe mit dem Beklagten sei im Sommer 2024 geschieden worden. Obwohl dem Beklagten mittels einstweiliger Verfügung das Betreten der Liegenschaft der Klägerin untersagt gewesen sei, habe sich dieser am 11. September 2025 im Wohnzimmer der Klägerin aufgehalten, wo er in einem offenen Hängekasten nach Gegenständen gesucht habe. Wegen seiner Notlage habe sie schließlich dem Beklagten gestattet, in einem Gästebett in der Garage zu übernachten. Am nächsten Tag habe die Klägerin um etwa 16.30 Uhr festgestellt, dass aus ihrem „Geheimversteck“ ein Geldbündel bestehend aus 100 Stück 200-Euro-Banknoten (insgesamt EUR 20.000,00) verschwunden gewesen seien. Zuletzt habe die Klägerin das Geld eine Woche davor kontrolliert gehabt. In diesem Zeitraum habe sich keine andere Person außer dem Beklagten im Haus der Klägerin aufgehalten. Die Klägerin habe dieses „Geheimversteck“ bereits während aufrechter Ehe mit dem Beklagten zur Aufbewahrung von Wertgegenständen, wie Schmuck und Bargeld, verwendet. Der Beklagte habe der Klägerin den ihr gehörigen Geldbetrag von EUR 20.000,00 rechtswidrig entwendet; die Klägerin begehre die Rückzahlung dieses Betrags.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage zurück und führte aus, infolge Eröffnung des Konkursverfahrens sei wegen der in § 6 Abs 1 IO normierten Prozesssperre die Klage zurückzuweisen.
Dagegen erhebt die Klägerin Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Klägerin releviert, der von ihr erhobene Anspruch betreffe nicht die Insolvenzmasse, sondern einen Anspruch gegen den Schuldner, der das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen nicht betreffe und daher nach § 6 Abs 3 IO direkt gegen den Schuldner geltend gemacht werden könne.
Dazu ist auszuführen:
Zu den Schuldnerprozessen (§ 6 Abs 3 IO) gehören Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur nur, wenn der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil, noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bildet. Letzteres ist zu bejahen, wenn dem Klagebegehren stattgebende Entscheidungen im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nehmen kann (10 ObS 48/17g). Schuldnerprozesse sind unter anderem Streitigkeiten über Vermögensstücke, die nicht zur Masse gehören ebenso, wie jene aus anderen Verpflichtungen, die erst während des Verfahrens gegen ihn begründet worden sind, wie aus deliktischen Schadenersatzansprüchen (vgl Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO-Insolvenzordnung 2 § 6 IO Rz 16).
Das Tatsachenvorbringen des Klägers ist dann maßgeblich, wenn der Streitgegenstand nach diesem Tatsachenvorbringen schon von Gesetzeswegen (nicht) zur Masse gehört (RS0064050 [T3]; 10 ObS 48/17g). Nach Insolvenzeröffnung entstandene Ersatzansprüche gegen den Schuldner aus seinen persönlichen rechtswidrigen Handlungen sind nach der Insolvenzordnung weder Insolvenz noch Masseforderungen (RS0033799 [T3]). Alle nach Konkurseröffnung entstehenden Forderungen, die nach der IO weder Konkurs- noch Masseforderungen sind, wozu Ersatzansprüche gegen den Schuldner aus seinen persönlichen rechtswidrigen Handlungen zählen, sind - unabhängig vom eröffneten Konkursverfahren - gegen den Schuldner persönlich geltend zu machen (SZ 53/92; EvBl 1989/70; 9 ObA 127/05z).
Ausgehend vom Klagsvorbringen war die Klägerin bei Insolvenzeröffnung Eigentümerin des Geldbündels von EUR 20.000,00, das ihr der Beklagte erst nach der Insolvenzeröffnung weggenommen habe. Die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung im Prozess kann demnach auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nehmen. Es handelt sich daher im vorliegenden Fall um einen Schuldnerprozess iSd § 6 Abs 3 IO.
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und dem Erstgericht ist die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.322).
Der ordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung die Grundsätze des Judikats 61 neu für alle Fälle gelten, in denen das Erstgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen und das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen hat (vgl Mayr in Klicka/Koller ZPO
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