Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei 1. A* , geboren am **, 2. B* , geboren am **, beide wohnhaft in **, beide vertreten durch Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. C* , geboren am **, Rechtsanwalt, **, vertreten durch Mag. Norbert Piech, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 73.180 sA, im Verfahren über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. März 2024, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Das Berufungsverfahren ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei unterbrochen.
Der Akt wird an das Erstgericht zurückgestellt.
B e g r ü n d u n g:
Nach Vorlage des Aktes an das Oberlandesgericht Wien mit einer Berufung des Beklagten eröffnete das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom **.2024 zu ** das Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten.
Gemäß § 7 Abs 1 IO werden anhängige Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, (mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten, hier nicht vorliegenden Streitigkeiten) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein und ist von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036996). Über ein bereits vor Eintritt der Unterbrechung erhobenes Rechtsmittel ist während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden (RS0036752, RS0037039, RS0036996 [T10]).
Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Berufung ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RS0036996 [insb T13]). Der Akt ist daher mit der vorerst unerledigten Berufung des Beklagten dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752).
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