JudikaturOGH

5Ob175/24g – OGH Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
30. Januar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* Limited, *, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei E* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Martin R. Geiger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.380.043,72 EUR sA und Vertragsaufhebung (Streitwert 50.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2024, GZ 3 R 38/24s 31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrte von der Beklagten – gestützt auf die Annahme einer Zahlungsanweisung und Schadenersatz – aus dem aushaftenden Restkaufpreis für Aktien einen Teilbetrag von 1.000.000 EUR s A sowie die Aufhebung des Depotvertrags wegen Irrtums und die Rückzahlung der Depotgebühren iHv 380.043,72 EUR sA .

[2] Das E rstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhob die Beklagte eine außerordentliche Revision. Nach deren Vorlage an den Obersten Gerichtshof wurde mit Beschluss des Handels gerichts Wien vom 10 . 12 . 2024 zu AZ 5 S 225/24h das Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet.

[4]Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer – hier nicht vorliegenden – Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen.

[5]Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Insolvenz, ist daher über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752; RS0037039). Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RS0036996 [T13]).