Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH (FN **), **, **, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, LL.M., und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. B* , Rechtsanwalt, **gasse **, **, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des C*, **-Straße **, ** (Verfahren S* des Bezirksgerichts Korneuburg), vertreten durch Dr. Raimund Danner und Dr. in Madeleine Danner, LL.M., Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Abgabe einer Erklärung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 7. Jänner 2026, Cg*-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
„Der Antrag der klagenden Partei vom 15.10.2025 (ON 16) auf Fortführung des Verfahrens wird abgewiesen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.263,20 (darin enthalten EUR 377,20 an USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Über das Vermögen des C* (in der Folge: Schuldner) wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 30.3.2023 zu S* das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.
Mit der am 17.11.2022 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin vom Schuldner primär die Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts an einer näher bezeichneten, dem Schuldner gehörigen Liegenschaft aufgrund eines zwischen ihnen am 11.8.2022 abgeschlossenen Kaufvertrags.
Zur Sicherung dieses Anspruchs erließ das Erstgericht über Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 17.2.2023 ohne Anhörung des Gegners eine einstweilige Verfügung, womit dem Schuldner geboten wurde, jede rechtsgeschäftliche Verfügung über die Liegenschaft zu unterlassen, insbesondere mit keinen anderen Personen als der Klägerin Kaufverträge über den Erwerb dieser Liegenschaft abzuschließen, ob dieser Liegenschaft keine Rangordnungsanmerkungen bzw sonstige, die Klägerin in ihren Ansprüchen hindernde/einschränkende Eintragungen/Anmerkungen vorzunehmen bzw vornehmen zu lassen, und womit dem Schuldner ein Veräußerungs- und Belastungsverbot in Bezug auf die Liegenschaft auferlegt wurde, und ließ es das Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch anmerken.
Dagegen erhob der Schuldner fristgerecht Widerspruch.
Mit Beschluss vom 2.4.2023 sprach das Erstgericht aus, dass das Verfahren nach § 7 IO unterbrochen ist.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2025 beantragte die Klägerin die Fortführung des Verfahrens. Dazu brachte sie vor, dass die Prüfungstagsatzung im Insolvenzverfahren bereits stattgefunden habe, die verbundenen Verfahren zu Cg1* und Cg2* je des Landesgerichts Wels (Verfahrensparteien Mag. D* [= Geschäftsführer der Klägerin] und der auch hier Beklagte) bereits fortgesetzt worden seien (dort gehe es um den behaupteten Widerruf der Verkaufsvollmacht, aufgrund derer der hier verfahrensgegenständliche Kaufvertrag abgeschlossen wurde) und im Übrigen aufgrund der dinglichen Rechtsansprüche Aussonderungsansprüche geltend gemacht würden.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht die Fortführung des Verfahrens aus. In rechtlicher Hinsicht folgte es den Argumenten im Fortsetzungsantrag der Klägerin.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Abänderungsantrag auf „Wiederherstellung des Unterbrechungsbeschlusses“.
Die Klägerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt.
1.1 Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden daher nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners; sie können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden (§ 6 Abs 3 IO). Da auch das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff IO ein Insolvenzverfahren ist, hat auch die Eröffnung eines solchen Verfahrens verfahrensunterbrechende Wirkung in Bezug auf Ansprüche, die der Insolvenzmasse zugehören (vgl RS0103501).
1.2 Mit der Klagsführung wird die Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts an einer dem Schuldner gehörigen Liegenschaft aufgrund eines zwischen der Klägerin und dem Schuldner abgeschlossenen Kaufvertrags begehrt. Das Verfahren wurde daher durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens unterbrochen. Davon gehen auch beide Parteien aus.
2.1 Das Verfahren in unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten kann gemäß § 7 Abs 2 IO vom Insolvenzverwalter, von den Streitgenossen des Schuldners und-wie hier-vom Gegner aufgenommen werden. Dabei ist zu unterscheiden:
2.1.1 Gemäß § 7 Abs 3 IO kann bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, das Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. Solche Forderungen sind zunächst im Insolvenzverfahren anzumelden. Solange die Anmeldung nicht erfolgt, ist eine Wiederaufnahme des Rechtsstreits nicht möglich ( Schubert in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 7 KO Rz 51 [Stand 1.12.1999, rdb.at]; Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO² § 113 Rz 1 und 10).
2.1.2 Demgegenüber können Rechtsstreitigkeiten über nicht der Anmeldung unterliegende Ansprüche sogleich nach Eintritt der Unterbrechung (vgl § 7 Abs 1 IO) fortgesetzt werden ( Schubert aaO § 7 KO Rz 52; JelinekaaO § 7 IO Rz 37; vgl auch RS0064053).
2.2 Ein von der Berufung relevierter Aussonderungsanspruch, der nicht der Forderungsanmeldung unterliegen würde (vgl RS0064210), liegt der Klagsführung nicht zugrunde, soll die Klägerin doch durch die angestrebte grundbücherliche Eintragung erst Eigentum an dem dem Schuldner gehörigen Kaufgegenstand erwerben (vgl RS0123755) und gewährt eine einstweilige Verfügung in keinem Fall ein dingliches Recht an den von der einstweiligen Verfügung betroffenen Gegenständen ( Kodek in Angst/Oberhammer, EO³ § 378 EO Rz 24). Einstweilige Verfügungen verlieren vielmehr mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei ihre Wirksamkeit, sofern die Objekte in die Masse fallen und nicht schon ein gesetzliches oder richterliches Pfandrecht besteht; sie ist in diesem Fall von Amts wegen, jedenfalls aber auf Antrag des Insolvenzverwalters aufzuheben ( Kodek aaO).
2.3. War der Schuldner-wie hier-noch bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft, dann verwandelt sich der obligatorische Anspruch des Käufers auf Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft durch die Konkurseröffnung nach § 14 IO in eine Geldforderung auf das Interesse als Insolvenzforderung (RS0063909). Ein solcher Anspruch ist im Insolvenzverfahren anzumelden; ohne Anmeldung kann ein unterbrochenes Verfahren nicht fortgesetzt werden.
2.4 Das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes ist im Antrag nach § 164 ZPO glaubhaft zu machen (vgl JelinekaaO § 7 IO Rz 42; Schubert aaO § 7 KO Rz 42; Fink in Fasching/Konecny³§ 165 ZPO Rz 3 ua). Dieser Verpflichtung ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen, weil sie nicht einmal eine Forderungsanmeldung behauptet, sondern bloß darauf hingewiesen hat, dass die Prüfungstagsatzung bereits stattgefunden habe.
3. Zusammengefasst folgt daraus, dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens nicht vorliegen, weshalb in Stattgebung des Rekurses der Fortsetzungsantrag der Klägerin abzuweisen war.
4. Die Kostenentscheidung im (sukzessiven) Zwischenstreit (vgl RS0035955 [insb T16]) beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
5. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit EUR 30.000,-- übersteigend orientierte sich das Rekursgericht an der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung.
6. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und es diese auf den Einzelfall angewendet hat.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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