Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Kläger 1. A* B* und 2. Univ.-Prof. Dr. C* B* , beide **straße **, **, beide vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beklagten D* , geboren am **, **-Straße **, **, wegen (derzeit noch) EUR 21.597,63 sA, über den Rekurs der Kläger gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. Oktober 2025, Cg1*-19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger sind schuldig, dem Masseverwalter über das Vermögen des Beklagten zu AZ S* des Bezirksgerichtes Innsbruck, Rechtsanwalt Dr. E* F*. G* die mit EUR 370,18 (darin EUR 61,70 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 11. Februar 2025 begehren die Kläger vom Beklagten die Zahlung von EUR 21.597,63. Er schulde den Klägern aus dem Titel des Schadenersatzes im Zusammenhang mit seiner betrügerischen Vorgangsweise betreffend den nicht erfüllten Werkvertrag der Firma H* S.r.l. und der Rechnungslegung vom 9. September 2022 eine geleistete und nicht refundierte Akontozahlung vom 19. September 2022 in Höhe von EUR 18.300,00 sowie frustrierte Verfahrenskosten gegenüber der Firma H* S.r.l. in Höhe von EUR 3.297,63. Der Beklagte sei diesbezüglich im Verfahren Hv*, LG Innsbruck, rechtskräftig wegen schweren Betrugs, begangen zum Nachteil der Kläger, verurteilt worden, wobei ein Privatbeteiligtenzuspruch im Strafverfahren nicht erfolgt sei. Bei der Klagsforderung handle es sich um keine Insolvenzforderung zum Verfahren AZ S*, BG Innsbruck.
Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl des Landesgerichtes Innsbruck erhob der Masseverwalter über das Vermögen des Beklagten, dem der Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, Einspruch und beantragte die Abweisung der Klage. Aus dem Vorbringen der Kläger gehe nicht hervor, dass es sich auch definitiv nicht um eine Masseforderung handle. Eine solche Mahnklage gegen den Beklagten wäre nur dann zulässig, wenn sie bei sonstiger Exekution in das konkursfreie Vermögen erhoben worden wäre. Daran mangle es jedoch im Klagebegehren. Würde der Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen, stünde den Klägern ein gegen die Konkursmasse gerichteter Titel über das Klagebegehren samt Anhang zu. Das sei jedoch unzulässig, da es sich eindeutig nicht um eine Masseforderung handle und auch nicht um eine Insolvenzforderung. Aus diesem Grund sei es geboten gewesen, gegen den Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben.
Strittig ist im Rekursverfahren – das Oberlandesgericht Linz wurde mit Beschluss des OGH vom 27. Jänner 2026, 9 Nc 2/26g, zum zuständigen Rechtsmittelgericht bestimmt - die Honorierung von zwei von den Klägern nachfolgend erstatteten Schriftsätzen.
Mit dem ersten betreffend seine Honorierung strittigen Schriftsatz vom 12. März 2025, ON 9, dehnten die Kläger ihr Begehren um ein Eventualbegehren des Inhalts insofern aus, als die Zahlung bei sonstiger Exekution in das in Ansehung zu AZ S* des BG Innsbruck insolvenzfreie Vermögen der beklagten Partei begehrt werde. Ergänzend brachten sie vor, sie hätten am 19. September 2022 eine Anzahlung in Höhe von EUR 18.300,00 auf das vom Beklagten als Geschäftsführer der Firma H* S.r.l. mit Sitz in ** bekannt gegebene Konto seiner Lebensgefährtin überwiesen. Sie seien später am 5. Dezember 2022 berechtigt vom Vertrag zurückgetreten und hätten von der Firma H* S.r.l. die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung gefordert. Sie hätten bisher erfolglos gegen die H* S.r.l. eine Klage zu Cg2* des LG Innsbruck eingebracht. Aufgrund eines Verdachts eines gerichtlich strafbaren Verhaltens des Beklagten hätten die Kläger eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck eingebracht und sei der Beklagte mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Jänner 2025, Hv*, wegen des Vergehens des schweren Betrugs, begangen zum Nachteil der Kläger, rechtskräftig verurteilt worden. Der Beklagte habe daher den Klägern wegen seines rechtswidrigen und schuldhaften, auch gerichtlich strafbaren Verhaltens die ihnen aus dem nicht erfüllten Werkvertrag der Firma H* S.r.l. entstandenen Schäden zu ersetzen.
Es sei richtig, dass über das Vermögen der Beklagten mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7. Juli 2022, AZ S*, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. G* zum Masseverwalter bestellt worden sei. Bei der klagsgegenständlichen Schadenersatzforderung handle es sich um keine Insolvenzforderung, da der Schaden frühestens mit Leistung der Akontozahlung der Kläger am 19. September 2022, sohin nach Insolvenzeröffnung, eingetreten sei. Sie gingen davon aus, dass die Klagsführung zulässig sei und sie Anspruch auf Schaffung eines Exekutionstitels über ihre Schadenersatzforderung hätten. Ob die Vollstreckung nur in das konkursfreie Vermögen des Beklagten vorgenommen werden könne oder nicht, stelle eine im Exekutionsverfahren zu klärende Frage dar. Die Geltendmachung einer Masseforderung hätten sie in ihrer Klage nicht behauptet. Es sei daher unzutreffend, dass bei Rechtskraft des Zahlungsbefehls den Klägern ein gegen die Konkursmasse gerichteter Titel über das Klagebegehren samt Anhang zustehen würde; es sei auch nicht der Masseverwalter geklagt worden. Vielmehr handle es sich um einen Schuldnerprozess, da es sich um eine Verbindlichkeit des Schuldners aus einem deliktischen Schadenersatzanspruch handle, der erst während des Insolvenzverfahrens begründet worden sei. Auch wenn es sich ihrer Ansicht nach um kein Aliud handle, werde dennoch ein Eventualbegehren des Inhalts, dass die Exekution nur in das konkursfreie Vermögen des Beklagten zu richten wäre, gestellt.
Der Masseverwalter hielt in seinem weiteren Schriftsatz seinen Antrag auf Klagsabweisung aufrecht; gemäß § 6 IO sei die Klagsführung weiterhin nicht zulässig.
Darauf replizierten die Kläger mit dem zweiten hinsichtlich seiner Entlohnung strittigen Schriftsatz vom 4. Juli 2025, ON 12, in dem sie die Rechtsausführungen des Masseverwalters als unzutreffend bezeichnen. Es möge sein, dass die Klage aufgrund der Postsperre dem Masseverwalter zugestellt worden sei, was aber nichts daran ändere, dass die Kläger mit der gegenständlichen Klage keine Insolvenz- oder Masseforderung geltend gemacht hätten, was sich im Übrigen aus dem Vorbringen in der Mahnklage ergebe. Da den Klägern im Verfahren Cg3* des Landesgerichtes Innsbruck laut Kostenaufstellung des Klagevertreters vom 3. Juli 2025 Vertretungskosten in Höhe von insgesamt EUR 6.819,22 entstanden seien und dies vom Beklagten zu ersetzen sei, werde das Klagebegehren um EUR 3.521,59 ausgedehnt, sodass der Beklagte zur Zahlung von EUR 25.119,22 samt Zinsen und Kosten zu verpflichten sei, in eventu bei sonstiger Exekution in das in Ansehung zu AZ S* des BG Innsbruck insolvenzfreie Vermögen der beklagten Partei.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2025, ON 14, wies das Erstgericht den Einspruch des Masseverwalters sowie seinen vorbereitenden Schriftsatz vom 17. März 2025 als unzulässig zurück. In seiner Begründung verwies das Erstgericht darauf, dass nach Insolvenzeröffnung entstandene Ersatzansprüche gegen den Gemeinschuldner aus seinen persönlichen rechtswidrigen Handlungen weder Insolvenz- noch Masseforderungen seien. Mangels Massebezogenheit stehe dem Masseverwalter kein Vertretungsrecht im gegenständlichen Verfahren zu und sei daher dessen Einspruch und vorbereitender Schriftsatz zurückzuweisen gewesen. Da der bedingte Zahlungsbefehl dem Beklagten (persönlich) bislang noch nicht wirksam zugestellt worden sei, habe die Einspruchsfrist noch nicht zu laufen begonnen und werde dieser nach Rechtskraft dieses Beschlusses an den Beklagten persönlich mit dem Zusatz „Zustellung trotz Postsperre“ zuzustellen sein. Die seit Erhebung des Einspruchs erfolgten Klagsmodifizierungen und -ausdehnungen seien mangels Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls an den Beklagten noch nicht verfahrensgegenständlich.
Nunmehr begehren die Kläger den Masseverwalter (im Insolvenzverfahren der beklagten Partei) zum Ersatz der Kosten des Schriftsatzes vom 11. (richtig 12.) März 2025, des Schriftsatzes vom 3. (richtig 4.) Juli 2025 sowie dieses Kostenbestimmungsantrags zu verpflichten. Sowohl dessen Einspruch als auch sein Schriftsatz vom 17. März 2025 seien als unzulässig zurückgewiesen worden. Die genannten Schriftsätze seien aufgrund der Bestreitung des Klagebegehrens durch den Masseverwalter zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.
Der Masseverwalter trat diesem Antrag entgegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Kostenbestimmungsantrag der Kläger ab. In seiner Begründung vertrat es die Rechtsansicht, die Kostenersatzpflicht eines Scheinvertreters ergebe sich aus § 38 ZPO. Wegen der vollkommen gleichen Interessenlage sei es geboten, § 38 Abs 2 ZPO (analog) auf alle Fälle anzuwenden, in denen das Verfahren ausschließlich wegen mangelnder Bevollmächtigung für nichtig erklärt werde. In all diesen Fällen habe der Prozessgegner gegenüber dem ohne Vollmacht Handelnden Anspruch auf Ersatz jener Kosten und Schäden, die durch das vollmachtslose Einschreiten entstanden seien. Es handle sich dabei um ein Kostenersatzverfahren im Rahmen eines Zivilprozesses, das keine weitere abgesonderte Klagsführung gestatte. Verschuldensunabhängig zu ersetzen seien sämtliche durch das vollmachtslose Einschreiten verursachten, vom Sowieso-Aufwand abgrenzbaren Kosten und Schäden. Geschützt sei das Vertrauen des Prozessgegners darauf, dass auf der Gegenseite ein befugter Vertreter einschreite. Nur darauf kausal zurückzuführende Schäden könnten nach § 38 Abs 2 ZPO ersatzfähig sein. RA Dr. E* G* habe bereits im Einspruch und auch in seinem weiteren Schriftsatz darauf hingewiesen, dass er als Masseverwalter über das Vermögen des Beklagten und nicht als dessen im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigter Vertreter auftrete. Es sei daher im gegenständlichen Fall von keiner eine Kostenersatzpflicht auslösenden Scheinvertretung iSd § 38 ZPO auszugehen, da für die Kläger stets erkennbar gewesen sei, in welcher Funktion RA Dr. G* im gegenständlichen Verfahren auftrete. Die Schriftsätze (gemeint der Kläger) vom 12. März, 4. Juli und 10. Juli 2025 seien daher allesamt nicht im Vertrauen darauf, dass auf der Gegenseite ein befugter Vertreter auftrete, erstattet worden, weshalb die damit einhergehenden Kosten vom Masseverwalter des Beklagten auch nicht zu ersetzen seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Kostenrekurs der Kläge r mit dem Abänderungsantrag, den Masseverwalter Dr. E* F*. G* zum Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von EUR 2.863,33 sowie der Kosten des Kostenrekurses zu verpflichten.
Der Masseverwalter beantragt in seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Rekurswerber gründen ihren Kostenersatzanspruch einzig allein darauf, dass sich für den Masseverwalter offensichtlich aufgrund des Vorbringens der Kläger die Richtigkeit deren Prozessstandpunkte sowie die Unrichtigkeit seines eigenen Prozessstandpunktes ergeben habe, sodass er den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgezogen habe. Damit wird offenkundig auf das im Kostenersatzrecht bestehende Erfolgsprinzip abgestellt.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen:
Zunächst ist richtigzustellen, dass nicht der Masseverwalter seinen Einspruch zurückgezogen hat, sondern der Einspruch sowie der Schriftsatz vom 17. März 2025 vom Erstgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2025, ON 14, zurückgewiesen wurden. Aber selbst unter Berücksichtigung dieses Umstands kommt ein Kostenersatzanspruch für die Kläger für die genannten Schriftsätze aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Gegenstand eines Masseprozesses ist ein vermögensrechtlicher Anspruch der Masse oder gegen sie. Ein Masseprozess liegt nach der Rechtsprechung auch dann vor, wenn zwar der Streitgegenstand die Masse nicht berührt, aber mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen derart eng verknüpft ist, dass sich ein stattgebendes Urteil auf die Masse unmittelbar auswirkt ( Jelinek in KLS, IO², § 6 Rz 12).
Schuldnerprozesse sind (auch) Streitigkeiten aus vertraglichen Verpflichtungen, die der Schuldner erst während des Insolvenzverfahrens eingegangen ist; ferner aus anderen Verpflichtungen, die erst während des Verfahrens gegen ihn begründet worden sind, wie aus deliktischen Schadenersatzansprüchen ( Jelinek, aaO Rz 16). Beurteilungsgrundlage, ob ein Masseprozess oder ein Schuldnerprozess vorliegt, ist das Klagsvorbringen. Solange aufgrund der Tatsachengrundlage zweifelhaft ist, ob Ansprüche einen Massebezug haben, sind sie als Massebestandteile zu behandeln; eine Vermutung zugunsten des Schuldnerprozesses besteht nicht ( Jelinek , aaO Rz 13).
In der Mahnklage wurde dazu lediglich vorgebracht, bei der Klagsforderung handle es sich um keine Insolvenzforderung zum Verfahren AZ S*, BG Innsbruck. Dies stellt allerdings nur eine isolierte rechtliche Beurteilung von in der Mahnklage nicht angeführten Tatumständen dar. Erst mit dem ersten in seiner Honorierung strittigen Schriftsatz vom 12. März 2025, ON 9, erstatteten die Kläger ein derartiges Tatsachensubstrat, das die Klärung, ob tatsächlich ein Schuldnerprozess vorliegt, ermöglichte. Insoweit ist der Schriftsatz ON 9 als Verbesserung des bis dahin unzureichend erstatteten Vorbringens in der Mahnklage zu erblicken.
Nun sind Verbesserungen von Klagen oder sonstigen Schriftsätzen deshalb nicht ersatzfähig, weil jede Verbesserung voraussetzt, dass zuvor die prozessuale notwendige Handlung eben nicht (nicht vollständig) vorgenommen wurde. Daher ist es nicht gerechtfertigt, den Gegner mit den Mehrkosten der Verbesserung zu belasten; es gebühren nur jene Kosten, die aufgelaufen wären, wäre die Prozesshandlung von vornherein in einer nicht verbesserungsbedürftigen Weise vorgenommen worden (
Hinsichtlich des weiteren Schriftsatzes vom 4. Juli 2025, ON 12, scheidet eine Kostenseparation im Sinne einer Beschränkung auf das mit dem Masseverwalter geführte Verfahren schon deswegen aus, weil der Inhalt dieses Schriftsatzes eine von den Klägern beabsichtigte Klagsausdehnung enthält und im Falle der Einspruchserhebung durch den Beklagten als bestimmender Schriftsatz die Möglichkeit nicht außer Betracht gelassen werden darf, dass dieser Schriftsatz nach Einsprucherhebung durch den Beklagten in dem mit ihm persönlich geführten Verfahren verwertbar wäre.
Bleibt nun der Kostenbestimmungsantrag erfolglos, so sind für diesen keine Kosten zuzusprechen. Insofern erweist sich die Entscheidung des Erstgerichts im Ergebnis als nicht korrekturbedürftig.
Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf §§ 50 und 41 ZPO. Durch die Rekurserhebung haben die Kläger gegen den Masseverwalter selbst – unabhängig vom zugrundeliegenden Verfahren - einen Zwischenstreit initiert. Im Rechtsmittelverfahren werden Rechtsmittelbeantwortungen stets zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein. Eine inhaltsleere Rechtsmittelbeantwortung liegt nicht vor ( Obermaier , aaO Rz 1.252).
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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