Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Ramin Mirfakhrai, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Mag. Constantin-Adrian Nitu, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 107.250,-- s.A. über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Verfahren ist aufgrund Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei nach § 7 Abs 1 IO unterbrochen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit Klage nach dem europäischen Mahnverfahren vom 24.2.2025 begehrte der Kläger EUR 107.250,-- s.A. als Opfer eines - nach dem Vorbringen des Klägers - vom Beklagten mitzuverantwortenden Anlagebetrugs. Der Kläger sei unter anderem durch den Beklagten zu Zahlungen an nicht existente Handelsplattformen veranlasst worden, und sei der Beklagte deshalb in Deutschland bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Aufgrund Nichterscheinens des Beklagten zur Tagsatzung vom 2.10.2025 gab das Erstgericht , auf Basis des vom Kläger in der Tagsatzung gestellten Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils, der Klage mit Urteil vom 10.10.2025 vollinhaltlich statt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten . Darin beantragt er die Aufhebung des Urteils als nichtig. Eventualiter wird die Aufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung als Folge sonstiger Verfahrensmängel begehrt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Vorlage der Akten an das Berufungsgericht erfolgte mit Vorlagebericht vom 3.2.2026.
I. Rechtliche Beurteilung:
1. Nach Vorlage der Akten über die Berufung des Beklagten an das Oberlandesgericht Innsbruck wurde über das Vermögen des Klägers mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 30.3.2026 zu Aktenzeichen ** das Insolvenzverfahren eröffnet. Am diesem Tag wurde der Beschluss auch in der Insolvenzdatei veröffentlicht.
a. Gemäß § 7 Abs 1 IO (Insolvenzordnung) werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier offensichtlich nicht vorliegenden Streitigkeit im Sinne des § 6 Abs 3 IO, ex lege unterbrochen.
Rechtsmittel, die vor der Unterbrechung erhoben wurden, sind nicht zurückzuweisen. Über sie darf während der Unterbrechung nicht entschieden werden ( Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer ² § 7 IO Rz 30).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind dabei auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, und sind die Akten dem Erstgericht vorerst unerledigt zurückzustellen (RS0036752; Gitschthaler in Klicka/Koller , ZPO 6 § 163 ZPO Rz 8).
b. Auch wenn ein Unterbrechungsbeschluss im Anwendungsbereich des § 159 ZPO nicht vorgesehen ist, schien die Fassung eines (deklarativen) Beschlusses zur Verfahrensunterbrechung angezeigt ( Jelinek aaO § 7 IO Rz 25; vgl auch 4 Ob 135/25v).
Dabei sind die Rechtswirkungen der Insolvenzeröffnung, diese umfassen auch die Unterbrechung des Verfahrens, am Tag nach öffentlicher Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts eingetreten (§ 2 Abs 1 IO).
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