JudikaturOGH

1Ob58/25y – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
24. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christian Perner, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch Mag. Dieter Hauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, wegen Einwilligung infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2025, GZ 33 R 21/25p 32, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. November 2024, GZ 51 Cg 76/23t 26, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

D er Akt w ird an das Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt – soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich – die Beklagte schuldig zu erkennen, einen näher bezeichneten Nachtrag zum Kaufvertrag der Streitteile vom 7. 9. 2022 betreffend eine Liegenschaft notariell beglaubigt zu unterfertigen.

[2] Nach Vorlage der außerordentlichen Revision der Beklagten gegen das diesem Begehren stattgebende Urteil des Berufungsgerichts wurde über das Vermögen der Klägerin mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11. 6. 2025 zu 4 S 92/25v das Insolvenzverfahren in Form eines Konkursverfahrens eröffnet und eine Masseverwalterin bestellt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer (hier nicht vorliegenden) Streitigkeit im Sinn des § 6 Abs 3 IO, unterbrochen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ( RS0036752 [T12, T32]).

[4] Vor Eröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber bis zur Fortsetzung des Verfahrens unzulässig (vgl RS0036996 [T6, T13] ). Die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen ( RS0036752 ).