Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Mag. Martin Corazza, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* e.U. , wegen EUR 55.878,92 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19.1.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss, mit welchem das Erstgericht seine örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen hat, wird als nichtig aufgehoben .
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung :
Das Erstgericht erklärte sich mit Beschluss vom 19.1.2026 für örtlich unzuständig und wies die am 22.12.2025 eingelangte Mahnklage – nach (erfolgloser) Erteilung eines Verbesserungsauftrags mit Beschluss vom 23.12.2025 – a limine zurück.
Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt die Klägerin die ersatzlose Aufhebung dieses Beschlusses mit der Begründung, dass über das Vermögen der Beklagten bereits mit Wirksamkeit zum 30.12.2025 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und der angefochtene Beschluss daher aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Unterbrechungswirkung nicht ergehen hätte dürfen.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Wie die Klägerin zutreffend aufzeigt, wurde über das Vermögen der Beklagten mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 29.12.2025, **, das Konkursverfahren eröffnet. Das Konkursverfahren ist noch nicht beendet.
2. Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, sofern es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten im Sinn des § 6 Abs 3 IO handelt. Die Unterbrechung tritt ex lege ein; ein Beschluss über den Eintritt der Unterbrechung hat nur deklarative Wirkung.
Da die Klägerin in der Mahnklage ein beidseits unternehmensbezogenes Geschäft behauptet und sich im Rekurs selbst auf die gesetzlich eingetretene Unterbrechung stützt, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine von der Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 IO ausgenommene Streitigkeit im Sinn des § 6 Abs 3 IO handeln würde. Das vorliegende Verfahren ist daher gemäß § 7 Abs 1 IO seit der Wirksamkeit des Insolvenzeröffnungsbeschlusses mit 30.12.2025 ex lege unterbrochen.
3. Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstands des Verfahrens unzulässig; insbesondere dürfen Urteile (wie auch Beschlüsse) nicht mehr ergehen, die nicht schon vor der Unterbrechung in einer für das Gericht bindenden Art gefällt wurden oder dem § 163 Abs 3 ZPO unterstellt werden können (RS0036996).
4. Der Rekurs der Klägerin ist jedoch trotz der Unterbrechung des Verfahrens zulässig: Der Grundsatz, wonach über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel nicht meritorisch entschieden werden kann, so lange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, gilt nämlich dann nicht, wenn sich eine Partei – wie hier – durch eine trotz bereits erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene gerichtliche Entscheidung beschwert erachtet. Wenn die Rechtsmittelwerberin – wie hier – einen Verstoß gegen § 7 IO geltend macht, kann es ihr nicht verwehrt werden, die ihr zugestellte Entscheidung anzufechten (RS0037023 [T7, T8]; RS0036977, vgl RS0120689). Trotz eingetretener Unterbrechungswirkung unzulässigerweise ergangene Entscheidungen sind nach herrschender Auffassung nicht wirkungslos, sondern in die nächste Instanz anfechtbar, wobei die Rechtsprechung unter Missachtung der Unterbrechung gefällte Entscheidungen (regelmäßig nach § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO) als nichtig qualifiziert (RS0064051 [T1, T7], RS0037010).
5. Da – ausschließlich – der angefochtene Beschluss nach Konkurseröffnung erging, war dieser als nichtig aufzuheben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. § 51 ZPO findet keine Anwendung, weil nur die Entscheidung ohne ein vorausgegangenen Verfahren aufgehoben wurde (9 Ob 376/97b; RS0035870; RS0123067).
7. Da sich das Rekursgericht auf gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen konnte, liegt keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vor. Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist daher nicht zulässig.
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