Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitz), die Richterin MMag. Pichler und den Richter Mag. Meinl in der Rechtssache der Klägerin A* G.m.b.H. , **straße **, **, FN **, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Beklagten 1. Mag. B*, Rechtsanwalt, C*straße D*, E*, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der F*&Co KG, FN G*, und 2. H*, geb. **, **, **, vertreten durch die Urbanek&Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen EUR 42.422,80 sA , im Verfahren über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 15.4.2025, **-18, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
1. Die Bezeichnung der erstbeklagten Partei wird auf „I*. B*, Rechtsanwalt, C*straße D*, E*, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der F*&Co KG (FN G*)“ berichtigt.
2. Das Rechtsmittelverfahren ist hinsichtlich der erstbeklagten Partei gemäß § 7 Abs 1 IO unterbrochen. Eine Fortsetzung findet nur über Antrag statt.
B e g r ü n d u n g :
Nach Vorlage des Akts an das Oberlandesgericht Wien mit einem Rekurs der Beklagten eröffnete das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom **.2025 zu ** das Konkursverfahren über das Vermögen der Erstbeklagten.
Zu 1.: Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die F*&Co KG war die Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf den Insolvenzverwalter richtigzustellen. Eine solche Richtigstellung kann auch im Rechtsmittelverfahren erfolgen ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 235 ZPO Rz 14 mwN).
Zu 2.:
Gemäß § 7 Abs 1 IO werden anhängige Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, (mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten, hier nicht vorliegenden Streitigkeiten) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein und ist von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036996). Über ein bereits vor Eintritt der Unterbrechung erhobenes Rechtsmittel ist während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden (RS0036752, RS0037039, RS0036996 [T10]).
Eine Entscheidung über vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Rechtsmittel ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RS0036996 [insb T13]).
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