Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Mag. D*, Rechtsanwalt, *, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen von T*, gegen den Antragsgegner R*, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin T*, vertreten durch Dr. Christian Tschiderer, LL.M., Rechtsanwalt in Reutte, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Juli 2025, GZ 52 R 40/25a-111, den
Beschluss
gefasst:
I. Die Eingaben der Schuldnerin vom 7. November 2025 und vom 29. November 2025 werden zurückgewiesen.
II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] T* ist die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners. Sie beantragte 2021 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Über ihr Vermögen wurde das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und das Aufteilungsverfahren mit Wirkung 22. 10. 2022 ex lege unterbrochen. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. 5. 2024 wurde ihr die Eigenverwaltung entzogen und Mag. D* zum Insolvenzverwalter bestellt.
[2] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 17. 6. 2024 wurde das Aufteilungsverfahren über Antrag des Insolvenzverwalters fortgesetzt und die Parteienbezeichnung von der Schuldnerin auf den Insolvenzverwalter berichtigt.
[3] In der Folge beantragte T* im Schuldenregulierungsverfahren mit Schriftsatz vom 20. 11. 2024 die Enthebung des Stellvertreters des Insolvenzverwalters Mag. C* sowie die Bestellung „eines neutralen Ersatz-Masseverwalters“. Diesen Antrag wies das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 12. 12. 2024 ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Schuldnerin gab das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht mit Beschluss vom 24. 1. 2025 zu 3 R 8/25k nicht Folge. Mit am 26. 2. 2025 beim Insolvenzgericht eingelangter Eingabe stellte sie den Antrag, ihr „zur Erhebung einer außerordentlichen Revision“ gegen die Rekursentscheidung Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde, bestätigt durch das Rechtsmittelgericht, rechtskräftig abgewiesen.
[4] Im gegenständlichen Aufteilungsverfahren beantragte T* am 19. 3. 2025 die Aussetzung des Verfahrens „bis zur Entscheidung über die außerordentliche Revision“ gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck im Schuldenregulierungsverfahren zu 3 R 8/25k betreffend ihren Antrag auf Enthebung des Stellvertreters des Insolvenzverwalters. Eine vorzeitige Entscheidung im Aufteilungsverfahren wäre rechtswidrig, würde sie doch zu einer irreversiblen Situation führen, wenn der Oberste Gerichtshof später die Rekursentscheidung in ihrem Sinn abänderte. Zugleich monierte sie in der Eingabe, eine Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 14. 3. 2025 zu ihren zuvor erhobenen Einwänden gegen die Einbeziehung des gewerblich genutzten Teils einer Liegenschaft in das Aufteilungsverfahren sei ihr bislang nicht zur Einsichtnahme übermittelt worden. Sie begehrte die „Herausnahme des gewerblichen Teils (der Liegenschaft) aus dem Aufteilungsverfahren“.
[5] Das Erstgericht wies den Antrag vom 19. 3. 2025 als unzulässig zurück. Die Schuldnerin sei nicht mehr Partei des Aufteilungsverfahrens und daher nicht antragsberechtigt.
[6] Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[7] Dagegen wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin, in dem sie erkennbar beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Entscheidung über ihren Antrag vom 19. 3. 2025 unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
[8]I. Nachträge oder Ergänzungen von Rechtsmitteln verstoßen gegen den Grundsatz, dass jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (RS0007007; RS0041666). Die von der Schuldnerin am 7. 11. 2025 und am 29. 11. 2025 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten „Vorlageanträge nach § 190 AußStrG iVm § 419 ZPO analog“ sind daher zurückzuweisen.
[9]II. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[10]1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der Entscheidung vom 8. 4. 2024 zu 1 Ob 157/23d (JBl 2025, 437 [ Fruhstorfer ]) ausführlich mit der auch hier zu beurteilenden Thematik der Parteistellung des Insolvenzschuldners in einem von ihm eingeleiteten Aufteilungsverfahren sowie der Zulässigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommener Verfahrenshandlungen des Schuldners im Aufteilungsverfahren auseinandergesetzt.
Die in der Entscheidung zu diesen Fragen angestellten Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
[11]1.1. Der Aufteilungsanspruch wird mit gerichtlicher Geltendmachung übertragbar und verpfändbar (§ 96 EheG; § 326 Abs 2 Z 1 EO). Ab diesem Zeitpunkt ist er ein „der Exekution unterworfenes Vermögen“ im Sinn des § 2 Abs 2 IO. Dem Insolvenzschuldner ist dann nach dieser Bestimmung die freie Verfügung über den Aufteilungsanspruch entzogen, soweit dieser die Insolvenzmasse betrifft. Die fehlende Verfügungsbefugnis des Schuldners im – von ihm wirksam eingeleiteten – Aufteilungsverfahren ergibt sich auch aus § 3 Abs 1 IO, wonach Rechtshandlungen (Verfahrenshandlungen) des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern sie die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam sind. Diese Bestimmung sieht nach herrschender Ansicht eine Prozesssperre für (massebezogene) Aktivverfahren des Schuldners vor. Ob eine entgegen § 3 Abs 1 IO vorgenommene Verfahrenshandlung für die Masse vorteilhaft oder schädlich ist, spielt dabei keine Rolle.
[12]1.2. Die fehlende Verfahrenslegitimation des Schuldners wird dadurch ausgeglichen, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 81a Abs 2 IO die Masse ganz oder teilweise betreffende Rechtsstreitigkeiten zu führen hat. Das gilt auch für das außerstreitige Aufteilungsverfahren (vgl ausdrücklich § 8a IO). Dieses darf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers nur mit dem Insolvenzverwalter fortgeführt werden. Die insolvenzrechtlichen Bestimmungen (§ 2 Abs 2, § 3 Abs 1, § 6 Abs 1 und § 81a Abs 2 IO), aus denen sich insgesamt die Verfügungsunfähigkeit des Schuldners hinsichtlich massebezogener Verfahren ergibt, „überlagern“ insoweit die allgemeine Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG über die materielle Parteistellung. Dies ergibt sich auch aus § 8a IO, wonach die Bestimmungen „betreffend Rechtsstreitigkeiten“ im Sinn der IO sinngemäß für das Außerstreitverfahren gelten.
[13] 1.3. Dass im nachehelichen Aufteilungsverfahren unter Umständen auch die Insolvenzmasse nicht betreffende Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, stünde einer ausschließlichen Verfahrenslegitimation des Insolvenzverwalters nicht entgegen, weil gemäß § 81a Abs 2 IO Rechtsstreitigkeiten, die die Masse auch bloß teilweise betreffen, vom Insolvenzverwalter zu führen sind. Damit korrespondiert § 6 Abs 3 IO, wonach nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, während des Insolvenzverfahrens vom Schuldner anhängig gemacht werden können. Beträfe das Aufteilungsverfahren also sowohl die Insolvenzmasse als auch den Schuldner (höchst-)persönlich, wäre dieses gemäß § 81a Abs 2 und § 6 Abs 3 IO dennoch nur vom Insolvenzverwalter (weiter) zu führen.
[14]1.4. Nach der Rechtsprechung kann der Schuldner in einem Zivilprozess auf Seite des Masseverwalters als Nebenintervenient beitreten, wenn er ein eigenes rechtliches Interesse an dessen Obsiegen hat (4 Ob 2397/96w). Ein solches eigenes Interesse könnte im Aufteilungsverfahren etwa bestehen, wenn sich dieses auch auf unpfändbare (§ 250 EO) und damit nicht insolvenzverfangene Sachen bezieht.
[15]Da ein solcher Fall zu 1 Ob 157/23d nicht zu beurteilen war, konnte letztlich offen bleiben, ob und gegebenenfalls auf welche Weise dem Schuldner im Außerstreitverfahren eine der Nebenintervention vergleichbare Rechtsposition eingeräumt werden könnte.
[16] 2. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechungsgrundsätze erkannte das Rekursgericht der Schuldnerin aufgrund des Entzugs der Eigenverwaltung weder die Parteistellung noch eine der Nebenintervention vergleichbare Stellung im fortgesetzten Aufteilungsverfahren zu. Begründend führte es zusammengefasst aus, auch das vorliegende Aufteilungsverfahren beziehe sich auf eine vermögenswerte Leistung, nämlich die von der (nunmehrigen) Schuldnerin geltend gemachte Ausgleichszahlung, und nicht zugleich auch auf nicht insolvenzverfangene Sachen. Es betreffe damit allein die Insolvenzmasse, sodass nur noch der Insolvenzverwalter zur weiteren Verfahrensführung legitimiert sei und auch eine Beteiligung der Schuldnerin am Verfahren in einer der Nebenintervention vergleichbaren Position nicht in Frage komme. Die Schuldnerin sei damit nicht legitimiert, Anträge zu stellen, Vorbringen zu erstatten und Urkunden „zu legen“.
[17]3. Die Schuldnerin zeigt im Revisionsrekurs nicht auf, weshalb die in der Entscheidung (8. 4. 2024) 1 Ob 157/23d formulierten Leitlinien auf den vorliegenden Fall – entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts – nicht zur Anwendung gelangen sollen. Auch sonst legt sie keinen Korrekturbedarf dar:
[18]3.1. Sie argumentiert sinngemäß, die Vorinstanzen hätten ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach der Insolvenzverwalter ihre (Vermögens-)Interessen im Aufteilungsverfahren nicht wahre: Er nehme Verfahrenshandlungen entgegen den Vorschlägen des beigezogenen Sachverständigen sowie im Widerspruch zu den Aufteilungsgrundsätzen vor und habe während des anhängigen Aufteilungsverfahrens pflichtwidrig keine Maßnahmen gesetzt, um unzulässige Verfügungen über jene Liegenschaft zu verhindern, die von ihr über Jahre gewerblich genutzt worden sei. Zwischen dem Insolvenzverwalter und ihr herrsche Streit über die Frage, ob einzelne Vermögenswerte in die Aufteilung miteinzubeziehen seien. Anders als in der der Entscheidung 1 Ob 157/23d zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation sei der vorliegende Fall von einer widerstreitenden Interessenlage geprägt. Deshalb müsse ihr im Aufteilungsverfahren – zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs sowie zum Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen – die (umfassende) Parteistellung zuerkannt werden.
[19]3.2. Dass indes die allfällige Befürchtung des Schuldners, der Insolvenzverwalter werde seine Interessen nicht bestmöglich wahren, für sich genommen noch kein eigenes rechtliches Interesse an der Verfahrensführung begründen kann, zumal der Insolvenzverwalter nach § 81 Abs 3 IO allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung zu 4 Ob 2397/96w betont. Ein hinreichendes rechtliches Interesse des Schuldners kann sich nach dem Gesagten (oben Pkt 1.4.) immer nur daraus ergeben, dass insolvenzfreies Vermögen oder sonstige geschützte Rechtspositionen des Schuldners, die in seiner Verfügungsbefugnis bleiben, durch die Aufteilungsentscheidung beeinträchtigt werden können.
[20] Darauf hat sich die Schuldnerin aber weder in ihrem Antrag vom 19. 3. 2025 noch im Rekurs gestützt.
[21] 3.3. Schon vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen trifft der sinngemäß erhobene Vorwurf nicht zu, allein durch die verwehrte Parteistellung im Aufteilungsverfahren – ungeachtet ihres im Antrag konkret dargelegten wirtschaftlichen „Eigentumsinteresses“ an der (von ihr zuvor allein gewerblich genutzten) Liegenschaft – habe das Rekursgericht ihr rechtliches Gehör verletzt.
[22]3.4. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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