Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der MMag. C, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. Dezember 2023, Zl. RV/7104447/2019, betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2017 und Einkommensteuervorauszahlung 2019, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Gegenüber der Revisionswerberin wurden Einkommensteuerbescheide 2014, 2015, 2016 und 2017 erlassen, die von Feststellungsbescheiden der R OG abgeleitet wurden. In diesen Feststellungsbescheiden wurden die Einkünfte der sich in Insolvenz befindlichen R OG aus Vermietung und Verpachtung festgestellt und auf die Teilhaber (ua. die Revisionswerberin) verteilt. Weiters wurde gegenüber der Revisionswerberin ein Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer 2019 erlassen.
2 Gegen die Einkommensteuerbescheide erhob die Revisionswerberin Beschwerden, in denen sie vorbrachte, dass der Feststellungbescheid der R OG nur an den Masseverwalter ergangen und damit nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Weiters richteten sich die Beschwerden inhaltlich gegen die Feststellungbescheide der R OG. Das Finanzamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung ab.
3 Das über einen Vorlageantrag zuständig gewordene Bundesfinanzgericht wies die Beschwerden als unbegründet ab. Es stellte fest, dass die den Einkommensteuerbescheiden zugrundeliegenden Feststellungsbescheide der R OG, welche sich im Zeitpunkt ihrer Erlassung in Konkurs befunden habe, an Dr. R als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der R OG adressiert und zugestellt worden seien. Die Bescheide hätten hinsichtlich ihrer Zustellung einen Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 und 4 BAO enthalten. Die Revisionswerberin sei im Revisionszeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der sich in Konkurs befindlichen R OG gewesen.
4 Das Bundesfinanzgericht führte aus, die Feststellungbescheide seien rechtswirksam ergangen und zugestellt worden. Da in den gegenständlichen Beschwerden neben der unzutreffenden Einwendung, die Feststellungsbescheide seien nicht rechtswirksam zugestellt worden, nur Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide erhoben worden seien, seien diese als unbegründet abzuweisen gewesen.
5 Die Revisionswerberin wendete sich zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Oktober 2024, E 1925/2024 5, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 In der Folge brachte die Revisionswerberin die gegenständliche Revision ein, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt: „Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner bisher ergangenen Rechtsprechung außer Acht gelassen, dass ‚Ausgeschiedenes‘, ‚NichtEintritte‘, sowie Rechtsverhältnisse gem. § 6 Abs. 3 IO, die bereits ex lege nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind und für die der Masseverwalter daher nicht verantwortlich ist, sehr wohl Gegenstand des Abgabenverfahrens sind. Ebenso wurden weder das Auseinanderfallen von Einkommensteuerund Umsatzsteuersubjekt im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft noch das Fortbestehen / Nichtfortbestehen der Haftung nach § 128 UGB nach Insolvenzeröffnung behandelt. Der Verwaltungsgerichthof hat daher in seiner bisherigen Rechtsprechung das Parteirecht und Beschwerderecht des ‚Insolvenzschuldners‘ sowie des gem. § 128 UGB unbeschränkt haftenden Gesellschafters verneint, der jedoch Einkommensteuersubjekt nach § 188 Abs 3 BAO ist.“
7Weiters wird angeregt, der Verwaltungsgerichtshof „möge daher die erhebliche Rechtsfrage einer Klärung zuführen, dass“ und stellt die Revisionswerberin daraufhin Behauptungen zu § 188 BAO in den Raum.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. etwa VwGH 21.3.2025, Ra 2021/13/0146, mwN).
12In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 26.8.2025, Ra 2025/13/0100, mwN).
13Diesen Anforderungen entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht, da sie (weitgehend) nur allgemein abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug zum Revisionsfall aufwirft. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen aber nicht zuständig (vgl. VwGH 26.8.2025, Ra 2025/05/0085, mwN).
Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung im Übrigen auch keineswegs außer Acht gelassen, dass manche Rechtsverhältnisse nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind (vgl. z.B. VwGH 26.6.2014, 2013/15/0062, zum konkursverfangenen Vermögen). Auch ist es wiederum entgegen dem Revisionsvorbringenin der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt, dass sowohl dem „Insolvenzschuldner“ (gemeint: der „Personenvereinigung“, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde) als auch dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (als Teilhaber, dem Einkünfte gemäß § 188 Abs. 3 BAO zugerechnet wurden) das Beschwerderecht zukommt (vgl. dazu z.B. VwGH 16.9.2015, Ra 2015/13/0037).
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2025
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