Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Lackner Marek Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Parteien 1. D*, und 2. E* AG, beide vertreten durch König Ermacora Klotz Partner (GBR), Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 20.170,00 s.A., infolge der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16.6.2025, F*-63, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 26.6.2025, F*-67, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Das Verfahren gegen die beklagten Parteien ist gemäß § 7 Abs 1 IO u n t e r b r o c h e n .
2. Die Berufungsbeantwortung der beklagten Parteien, deren Kosten diese selbst zu tragen haben, wird z u r ü c k g e w i e s e n.
3. Der Akt wird dem Erstgericht z u r ü c k g e s t e l l t .
Begründung :
Verfahrensgegenstand ist das nach einem Verkehrsunfall gestellte Klagebegehren, den Erstbeklagten als Halter und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherung zur ungeteilten Hand zur Zahlung von zuletzt EUR 20.170,00 s.A. zu verpflichten.
Mit der bekämpften Entscheidung sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 9.835,-- zu Recht und die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehe und wies das Klagebegehren ab, wobei es davon ausging, dass die Lenker der Unfallfahrzeuge die Kollision jeweils zu gleichen Teilen zu verantworten hätten.
Nach Einbringung der Berufung durch den Kläger am 26.8.2025 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 17.9.2025 zu ** über das Vermögen des Erstbeklagten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, wobei ihm die Eigenverwaltung belassen wurde. Die Eintragung in die Insolvenzdatei erfolgte ebenfalls am 17.9.2025.
Die Beklagten brachten ihre Berufungsbeantwortung am 24.9.2025 ein. Am selben Tag wurde der Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Klägers vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2025 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten mit, dass über das Vermögen des Erstbeklagten ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei.
Die dadurch eingetretene Rechtslage ist wie folgt zu beurteilen:
1. Gemäß § 2 Abs 1 IO treten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Die Veröffentlichung in der Insolvenzdatei erfolgte am 17.9.2025, sohin traten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.9.2025 ein.
2. Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Streitigkeit im Sinne des § 6 Abs 3 IO, ex lege unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]; 2 Ob 15/11m; 2 Ob 165/10v mwN).
3. Das Schuldenregulierungsverfahren ist ein Insolvenzverfahren, weshalb gemäß § 181 IO die Regelung des § 7 IO uneingeschränkt gilt (RS0103501; Mohr , IO 11 , § 7 E 254). Davon zu trennen ist die Frage, ob der bei Eigenverwaltung grundsätzlich prozessführungsbefugte Schuldner nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zur Wirksamkeit prozessualer Maßnahmen der Zustimmung des Insolvenzgerichts nach § 187 Abs 1 Z 3 IO bedarf (2 Ob 15/11m mwN). Es ist daher davon auszugehen, dass die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auch bei Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 7 IO anhängige Prozess ex lege unterbricht (2 Ob 15/11m; 3 Ob 171/08f mwN; Mohr , IO 11 , § 7 E 255). Dies gilt insbesondere für Passivprozesse des Schuldners, wenn der Prozessgegenstand eine anmeldepflichtige Forderung betrifft, aber auch für Absonderungsansprüche (2 Ob 15/11m mwN).
4. Nach ständiger Rechtsprechung bilden Halter, Lenker und Versicherer nur insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und es zur Verwirklichung der in § 28 KHVG vorgesehenen Erstreckungswirkung eines das Schadenersatzbegehren rechtskräftig aberkennenden Urteils erforderlich ist (2 Ob 15/11m; 2 Ob 268/06k mwN; RS0035547 [T10]). Aus § 28 KHVG wird abgeleitet, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll. In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist daher darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird (2 Ob 15/11m; vgl. 2 Ob 268/06k; 2 Ob 119/09b mwN; RS0110240). Aus diesen Erwägungen vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer von mehreren beklagten Parteien die Voraussetzungen einer einheitlichen Streitpartei gegeben sind und die Unterbrechung daher auch gegenüber dem mitbeklagten Streitgenossen eintritt (2 Ob 15/11m mwN unter ausdrücklicher Ablehnung der teilweise in der Literatur vertretenen abweichenden Rechtsmeinungen).
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5. Wird ein Insolvenzverfahren nach Erhebung eines Rechtsmittels und nach Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht eröffnet, ist während der ex lege eingetretenen Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (2 Ob 15/11m; RS0036752).
6. Nach Eintritt der Unterbrechungswirkung bleiben Verfahrenshandlungen einer Partei, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung geschaffenen Zustand Rechnung tragen oder der Erwirkung einer Verfahrensfortsetzung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes dienen, dem Gericht und dem Prozessgegner gegenüber ohne rechtliche Wirkung (§ 163 Abs 2 ZPO). Daraus schließt die Rechtsprechung und die herrschende Meinung, dass das Gericht derartige Prozesshandlungen als unzulässig zurückzuweisen hat (RS0036967; RS0037150 ua ; 4 Ob 3/18x; Höllwerth in Fasching/Konecny 3 II/3 § 190 ZPO Rz 90). Dies gilt insbesondere auch für während der Unterbrechung eingebrachte Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen (RS0036752 [T1]; Fink in Fasching/Konecny 3 II/3 § 163 Rz 30).
7. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Verfahren seit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Erstbeklagten auch hinsichtlich der Zweitbeklagten unterbrochen ist, was in Punkt 1. des Beschlusses deklaratorisch auszusprechen war.
Die von den Beklagten am 24.9.2025 und somit nach Eintritt der Unterbrechungswirkung (18.9.2025) eingebrachte Berufungsbeantwortung ist als unzulässig zurückzuweisen. Nach allfälliger Aufnahme des gemäß § 7 Abs 1 IO unterbrochenen Verfahrens beginnen alle Fristen zur Vornahme von Prozesshandlungen, auch Notfristen, von neuem zu laufen (RS0037613; Fink aaO Rz 2). Innerhalb der dann neu laufenden Notfrist des § 468 Abs 2 ZPO wäre sodann eine neuerliche Rechtsmittelgegenschrift einzubringen. Insofern ist der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels durchbrochen (2 Ob 165/04k).
Da die Berufung des Klägers vor Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebracht wurde, bleibt diese zwar wirksam, jedoch kann das Berufungsgericht aufgrund der nachträglich eingetretenen Unterbrechung nicht darüber entscheiden. Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752).
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.