7Ob205/24h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei, P* GmbH, *, vertreten durch die Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei, E* – Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP Co KG in Wien, wegen 6.316.621,44 EUR sowie Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. November 2024, GZ 33 R 104/24t 30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12. 5. 2025, AZ *, das Insolvenzverfahren eröffnet.
[2] 2. Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der (hier nicht vorliegenden) in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.
[3] Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eingetretenen Unterbrechung nicht entschieden werden ( RS0036996 [T6]). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RS0036752 ).