Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht *** in der Markenschutzsache des Antragstellers A *** gegen die Antragsgegnerin B *** , wegen Löschung der Marke Nr. 326528, über die Berufung des Antragstellers gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts vom 19.8.2025, Nm 36/2024, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen (I. und II.) und zu Recht erkannt (III.):
I. Das unterbrochene Berufungsverfahren wird aufgenommen.
II. Die Bezeichnung der Antragsgegnerin wird richtiggestellt auf „C *** als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B ***“ .
III. Der Berufung wird nicht Folge gegeben .
Der Antragsteller ist schuldig, dem Antragsgegner dessen mit EUR 3.704,52 (darin EUR 617,42 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Ad I. und II.:
Während des Berufungsverfahrens eröffnete das LG Linz über das Vermögen der Antragsgegnerin zum AZ *** mit Beschluss vom 5.12.2025 das Insolvenzverfahren und bestellte C *** zum Masseverwalter. Dadurch wurde das Berufungsverfahren gemäß § 7 Abs 1 IO (iVm § 6 Abs 1 IO) - ex lege (9 Ob 376/97b mwN) - unterbrochen, zumal die vom Löschungsantrag des Antragstellers umfasste Marke zum Vermögen der Antragsgegnerin (nun Schulderin) zählt (RS0105404; siehe auch RS0064022 zur wertungsmäßig gleich gelagerten Firmenbezeichnung).
Da dieses Löschungsverfahren keinen Anspruch zum Gegenstand hat, der in das Vermögen der Antragsgegnerin vollstreckt werden könnte, hat eine Anmeldung im Insolvenzverfahren zu unterbleiben (RS0064079). Das gegenständliche Berufungsverfahren ist daher nun auf Antrag des Antragstellers vom 17.12.2025 ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 IO sofort wieder aufzunehmen (6 Ob 159/19d mwN). Gleichzeitig ist die Bezeichnung der Antrags- gegnerin gemäß § 235 Abs 5 ZPO (per analogiam) zu berichtigen.
Zum Zwecke der besseren Verständlichkeit wird in diesem Berufungsurteil in den folgenden Ausführungen die Bezeichnung „Antragsgegnerin“ verwendet, womit die spätere (nunmehrige) Schuldnerin B *** gemeint ist.
Ad III.:
Die D *** GesmbH und Co KG betrieb ab 1993 eine Raststätte bei Gleisdorf, die seit 1995 auf Speisekarten, Werbungen und Rechnungen als „Zum Dokl“ bezeichnet wurde. Persönlich haftende Gesellschafterin war die E *** GesmbH. Der Antragsteller war bis 20.3.2018 Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH und bis 22.6.2018 auch Kommanditist der GmbH Co KG.
Anfang 2018 fanden Vertragsverhandlungen statt, die darauf abzielten, dass der Antragsteller seine Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH an die Antragsgegnerin, die F *** GmbH und Mag. G *** sowie seinen Kommanditanteil an die B *** GmbH verkaufen sollte. Über gewerbliche Schutzrechte, insbesondere über die Weiterführung der Etablissementbezeichnung „Zum Dokl“, wurde dabei nicht gesprochen. Rechtsanwalt Mag. H *** (der Vertreter der Käufer) erstellte im Zuge dieser Unterredungen einen Vertragsentwurf, der von Rechtsanwalt Mag. I *** (dem Vertreter des Verkäufers) geprüft wurde.
Am 15.3.2018 telefonierten die beiden Rechtsanwälte miteinander, wonach die endgültige Fassung des Vertrags erstellt wurde. Am selben Tag sandte Rechtsanwalt Mag. I *** an Rechtsanwalt Mag. H *** und die Antragsgegnerin ein E-Mail mit dem folgenden Inhalt:
„Vorweg erlaube ich mir festzuhalten, dass die nach der am heutigen Vormittag erfolgten umfangreichen telefonischen Konferenz überarbeiteten und danach übermittelten Verträge in dieser Version meine Zustimmung finden. […] Darüber hinaus hat mein Mandant [Anm.: der Antragsteller] ausdrücklich erklärt, dass er den Namen ‚Zum Dokl’ nur für die nächsten 3 Jahre nach Übernahme des Unternehmens unentgeltlich zur Verfügung stellt und danach die Weiterbenützung seines Namens durch Ihre Mandantschaft ohne Leistung einer Lizenzgebühr ausdrücklich untersagt. Eine Höhe der allenfalls danach von Ihrer Mandantschaft zu leistenden Lizenzgebühr will ich nicht angeben, da ich davon ausgehe, dass sich die Mandanten dann direkt entsprechend einigen werden.“
Als die Vertragsparteien und die beiden Rechtsanwälte am 19.3.2018 zur Vertragsunterfertigung zusammentrafen, überreichte Rechtsanwalt Mag. I *** dem Rechtsanwalt Mag. H *** eine Kopie des genannten E-Mails, das dieser mit dem Beisatz „einverstanden“ unterfertigte. Rechtsanwalt Mag. H *** hatte allerdings keine Vollmacht, für die Antragsgegnerin rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.
Unmittelbar danach unterschrieben der Antragsteller als Verkäufer sowie die Antragsgegnerin, die F *** GmbH und Mag. G *** (als die drei Käufer) einen in Form eines Notariatsakts errichteten Kauf- und Abtretungsvertrag, durch den der Antragsteller seine Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH den drei anderen Personen sowie seinen Kommanditanteil nur der Antragsgegnerin verkaufte und abtrat.
In der Folge nützte die Antragsgegnerin die Bezeichnung „Zum Dokl“ zur Kennzeichnung der von der GmbH Co KG und der Komplementär-GmbH angebotenen Waren und Dienstleistungen.
Am 5.4.2024 meldete die Antragsgegnerin die Wortmarke DOKL für näher bezeichnete Waren und Dienstleistungen in den Klassen 37, 39 und 44 an; ihre Registrierung erfolgte am 9.4.2024 unter der Nr. 326528.
Der Antragsteller beantragte die Löschung der genannten Marke hinsichtlich aller Klassen.
Begründend brachte er im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe die Etablissementbezeichnung „Zum Dokl“ auch nach Ablauf der in der Nebenvereinbarung vom 19.3.2018 verankerten drei Jahre weiterbenutzt und die Zahlung einer Lizenzgebühr verweigert. Die Registrierung der genannten Marke widerspreche somit dieser Nebenvereinbarung. Der Antragsgegnerin falle daher eine Verletzung von Loyalitätspflichten zur Last, sodass ein bösgläubiger Markenerwerb iSd § 34 MSchG vorliege.
Als die Tochter des Antragstellers den Plan verfolgt habe, unter der Bezeichnung „Dokl’s PIZZA Tagesbar“ ein Kaffeehaus in Weiz zu eröffnen, sei sie von der Antragsgegnerin, gestützt auf die registrierte Marke, am 7.5.2024 zur Unterlassung dieser Bezeichnung aufgefordert worden. Auch in der dieser Aufforderung zugrunde liegenden unverzüglichen Recherche und im Umstand, dass die Antrags-gegnerin den Familiennamen „Dokl“ in seiner isolierten Form registrieren habe lassen, manifestiere sich die Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin erwiderte im Wesentlichen, die vom Antragsteller ins Treffen geführte Nebenvereinbarung sei nicht wirksam zustande gekommen. Die Antragsgegnerin habe ein berechtigtes Eigeninteresse am markenrechtlichen Schutz des in der Etablissementbezeichnung „Zum Dokl“ enthaltenen unterscheidungskräftigen Bestandteils „Dokl“, weil sie diese Bezeichnung selbst nutze; anderes gelte für den Antragsteller, der im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke nicht mehr geschäftlich tätig gewesen sei. Der Antragsgegnerin falle deshalb kein bösgläubiger Markenerwerb zur Last.
Mit der nun angefochtenen Entscheidung wies die Nichtigkeitsabteilung den Löschungsantrag ab. Auf Basis des am Beginn dieser Rekursentscheidung wiedergegebenen und im Rechtsmittelverfahren unstrittigen Sachverhalts verneinte die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung einen bösgläubigen Markenerwerb, weil die vom Antragsgegner behauptete Nebenvereinbarung nicht gültig zustande gekommen sei.
Dagegen wendet sich die vorliegende Berufung des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Löschungsantrag stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin stellt in ihrer Berufungs-beantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Rechtsrüge:
1.1. Gemäß § 34 MSchG kann jedermann die Löschung einer Marke begehren, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war.
Ein solcher bösgläubiger Markenrechtserwerb setzt die Absicht des Anmelders voraus, mit der Registrierung eines von einem Dritten bereits benutzten Zeichens als Marke eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund des Anmelders sein; es genügt, dass es sich um ein wesentliches Motiv handelt (RS0123318). Bösgläubigkeit kann aber jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn dem Markeninhaber im Zeitpunkt der Anmeldung bekannt war, dass Mitbewerber für ähnliche oder identische Waren Zeichen verwenden, die dem von ihm als Marke angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnlich sind (RS0123318 [T3]).
Darüber hinaus umfasst die in Rede stehende Bestimmung auch die Anmeldung unter Verletzung von Loyalitätspflichten. In diesem Fall wird die Bösgläubigkeit bis zum Beweis (oder bis zur Bescheinigung) des Gegenteils vermutet (RS0120761).
1.2. Im hier zu beurteilenden Fall steht unbekämpft fest, dass Rechtsanwalt Mag. H *** keine Vollmacht hatte, namens der Antragsgegnerin rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben (Entscheidung S 4, Abs 3). Selbst wenn man diese Konstatierung dergestalt interpretiert, dass damit nur eine explizite Vollmacht gemeint ist, verhilft das dem Standpunkt des Antragstellers nicht zum Durchbruch. Denn der – insofern behauptungs- und beweispflichtige (RS0020331) - Antragssteller hat im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, aus dem eine Anscheinsvollmacht abgeleitet werden könnte. Seine diesbezüglichen Berufungs-ausführungen laufen daher dem Neuerungsverbot (§ 482 ZPO [iVm § 40 MSchG und § 141 Abs 2 PatG]) zuwider. Der (unstrittige) Umstand, dass Mag. H *** als Rechtsanwalt der Käuferseite in die Vertragsverhandlungen eingebunden war und auch den ersten Vertragsentwurf erstellte, erlaubt für sich allein nicht den Schluss, dass er befugt gewesen sei, namens der Antragsgegnerin rechtsgeschäftliche Abmachungen zu treffen, die in dem von der Antragsgegnerin unterfertigten Kauf- und Abtretungsvertrag keinen Niederschlag fanden (vgl 1 Ob 161/08w).
Aus dem Gesagten folgt, dass mangels einer Vollmacht des Rechtsanwalts Mag. H *** am 19.3.2018 keine – zum Kauf- und Abtretungsvertrag hinzutretende – Nebenvereinbarung zustande gekommen ist. Die Antragsgegnerin fällt daher auch kein Bruch einer solchen Abrede zur Last, in der eine Verletzung von Loyalitätspflichten erblickt werden könnte.
1.3. Im Übrigen führt der Antragsteller ins Treffen, der Familienname „Dokl“ sei niemals isoliert, sondern stets nur in der Kombination „Zum Dokl“ als Etablissementbezeichnung verwendet worden; nur diese Zusammensetzung habe daher vom Kauf- und Abtretungsvertrag umfasst sein können.
Die Frage nach der genauen Reichweite dieses Vertrags bedarf aber in diesem Verfahren keiner näheren Prüfung. Denn selbst wenn man annimmt, er habe nur die Bezeichnung „Zum Dokl“ umfasst, könnte der Antragsgegnerin ein bösgläubiger Markenerwerb nur unter den ad 1.1. erläuterten Voraussetzungen vorgeworfen werden.
Dass der Antragsgegnerin keine aus dem Bruch einer Nebenvereinbarung resultierende Verletzung von Loyalitäts-pflichten zur Last fällt, ist bereits ad 1.2. dargelegt worden.
Darüber hinaus bieten die Behauptungen des Antrag-stellers und die Feststellungen aber auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der Marke eine Behinderung von Mitbewerbern vor Augen gehabt habe, die das Zeichen „Dokl“ damals bereits nutzten. Insbesondere hat der Antragsteller nicht vorgebracht, dass er selbst damals eine geschäftliche Tätigkeit unter Verwendung der Bezeichnung „Dokl“ entfaltet habe.
Die Rechtsrüge des Antragstellers ist daher auch in diesem Bereich nicht stichhältig.
1.4. Der vorliegenden Berufung kann nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden sein.
2. Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungs-kosten beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO (iVm § 35 Abs 5 MSchG und §§ 122 Abs 1 PatG).
3. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO (iVm § 40 MSchG und § 141 Abs 2 PatG) und folgt der hohen Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben.
4. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 42 MSchG und § 143 Abs 1 PatG) nicht zulässig. Denn die Beurteilung, ob Bösgläubigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0129667 [T1]).
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