AKG
Gliederung
Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen
§ 13 Recht auf Information
Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Information gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.
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