§ 13 Auskunftsrecht
In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date
Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Auskunft gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.
Rückverweise