Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision 1. des A B sowie 2. der C D und 3. der E B, vertreten durch Ignaz Mairitsch, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2026, W128 2336532-1/5E, betreffend ein Informationsbegehren nach dem IFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Leiterin der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), den Beschluss gefasst:
1. Das Verfahren betreffend den Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin wird eingestellt.
2. Die Revision wird insoweit, als sie von der Drittrevisionswerberin erhoben wurde, zurückgewiesen.
Zu 1:
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind der gemäß § 30a Abs. 2 VwGG an sie ergangenen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2026, zugestellt an den Erstrevisionswerber am 13. Mai 2026 und an die Zweitrevisionswerberin am 18. Mai 2026, näher bezeichnete Mängel der gegen das oben genannte Erkenntnis eingebrachten ordentlichen Revision zu beheben, mit ihrer erneut mangelhaften Eingabe vom 20. Mai 2026, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
2 Dies gilt gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.
3 Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren betreffend den Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin-anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist-gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 22.2.2018, Ro 2017/22/0019, mwN).
Zu 2:
4 Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet (vgl. VwGH 9.10.2024, Ra 2024/09/0054, mwN).
5 Weder das hier angefochtene Erkenntnis, noch der diesem zugrundeliegende Bescheid der Leiterin der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 20. Jänner 2026, ergingen gegenüber der Drittrevisionswerberin.
6 Damit fehlte es der Drittrevisionswerberin schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Revision an der Möglichkeit, dass sie durch das angefochtene Erkenntnis in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Revision war daher insoweit, als sie von der Drittrevisionswerberin erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2026
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