NVG 2020
Gliederung
DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG
Abschnitt II Verwaltung der Versorgungsanstalt
§ 82 Angelobung der Mitglieder
Der Präsident/Die Präsidentin und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Rechnungsprüfer/innen und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen vom Präsidenten/von der Präsidentin anzugeloben und darauf hinzuweisen, dass sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versorgungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.
§ 114 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 114 Schlussbestimmung zu Art. 30 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025
…§ 114. Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 82 und 105 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in…
§ 82 Angelobung der Mitglieder
…§ 82. Der Präsident/Die Präsidentin und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Rechnungsprüfer/innen und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die…
Rückverweise