(1) Die Organe, Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist, verpflichtet.
(2) Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
(3) Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann dieser/diese durch die Aufsichtsbehörde von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn
1. die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
2. die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
Rückverweise
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 16 Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen
…der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der jeweiligen Landeszahnärztekammer entsprechend zu verhalten. (2) Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 und der Auskunftspflicht gemäß § 5.…
§ 5 Auskunftspflicht
…1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. (2) Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, als 1. dadurch die ordnungsgemäße Erledigung…
§ 20 Übertragener Wirkungsbereich
… 11a ZÄG; 2. Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs; 3. Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste; 4. Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise; 5. Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs; 6. Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs…
§ 110
…1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 4 und 103 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit…