ZÄKG
Gliederung
(1) Die Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichische Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
§ 4 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 4 Geheimhaltungspflicht
…§ 4. (1) Die Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichische Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur…
§ 16 Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen
…der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der jeweiligen Landeszahnärztekammer entsprechend zu verhalten. (2) Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 und der Auskunftspflicht gemäß § 5.…
§ 5 Auskunftspflicht
…5. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Geheimhaltungspflicht gemäß § 4 oder eine andere gesetzliche Geheimhaltungspflicht dem nicht entgegensteht. (2) Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, als 1. dadurch die ordnungsgemäße Erledigung…
§ 20 Übertragener Wirkungsbereich
… 11a ZÄG ; 2. Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs; 3. Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste; 4. Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise; 5. Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs; 6. Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs…
Rückverweise