W256 2328350-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX gegen die XXXX vom 21. November 2025, im Streitentscheidungsverfahren nach § 14 IFG, zu Recht:
A) Der Antrag wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 16. Oktober 2025 richtete der Antragsteller folgendes Begehren an die Antragsgegnerin:
“Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wird um Zugang zu folgenden Informationen ersucht:
- Wurden von den XXXX Genehmigungen für den Fang von Singvögeln im XXXX ausgestellt? Wenn ja, dann wieviele und ich bitte um eine Kopie einer solchen Genehmigung, wobei der Name der Person, für die diese ausgestellt wurde, geschwärzt sein kann.
- Was sind konkret die Auflagen, die bei diesen Genehmigungen verlangt werden?
- Auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Genehmigungen erteilt?
- Warum werden diese Genehmigungen erteilt? Gibt es dazu irgendeine gesetzliche Verpflichtung?
- Wer, konkret, hat veranlasst, dass Genehmigungen für Singvogelfänger erteilt werden, obwohl die große Mehrheit der Menschen in Österreich den Singvogelfang ablehnt?
- Ist Ihnen bekannt, dass Singvogelfänger einfach Bäume fällen, Jungbäume zerstören, große Aufbauten vornehmen und dafür Holz der XXXX verwenden? Ist das von diesen Genehmigungen gedeckt?
Diese Informationen werden benötigt, da sie für den XXXX eine wesentliche Basis im Zuge von Debatten im öffentlichen Interesse darstellt.
[..]”
Mit E-Mail vom 11. November 2025 antwortete die Antragsgegnerin dem Antragsteller wie folgt:
“Sehr geehrter Herr XXXX
gerne beantworten wir Ihre untenstehende Anfrage wie folgt:
Wurden von den XXXX Genehmigungen für den Fang von Singvögeln im XXXX ausgestellt? Wenn ja, dann wie viele und ich bitte um eine Kopie einer solchen Genehmigung, wobei der Name der Person, für die diese ausgestellt wurde, geschwärzt sein kann.
Der Singvogelfang ist eine seit Jahrhunderten im XXXX verankerte Tradition. Sie wurde von der UNESCO als immaterielles Kulturerbe anerkannt und ist mit behördlicher Genehmigung gesetzlich erlaubt.
Der Singvogelfang wird zum Teil auch auf Flächen der XXXX ausgeübt. Hierfür bedarf es einer zivilrechtlichen Regelung der XXXX . Personen, die über eine behördliche Genehmigung zum Singvogelfang verfügen, können eine Genehmigung zur Ausübung des Singvogelfangs auf XXXX -Flächen und eine zeitlich begrenzte Fahrerlaubnis für maximal einspurige Fahrzeuge beantragen, um über Forststraßen ihre Fangplätze zu erreichen. Für die Ausstellung der Genehmigungen ist eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
Im Jahr 2025 wurden in den beiden XXXX -Forstbetrieben XXXX und XXXX in Summe 209 Genehmigungen für die Ausübung des Singvogelfangs auf XXXX - Flächen und eine zeitliche begrenzte Fahrerlaubnis für einspurige Fahrzeuge ausgegeben. Zwei beispielhafte Genehmigungen finden Sie [..] im Anhang.
Was sind konkret die Auflagen, die bei diesen Genehmigungen verlangt werden?
Der Vogelfang ist auf XXXX -Flächen nur auf Grundlage eines behördlichen Bescheids der Bezirkshauptmannschaft und unter Einhaltung der darin festgelegten Bestimmungen zulässig. Geregelt werden unter anderem das verpflichtende Mitführen der Genehmigung, der genaue Standort, Zeitraum und die erlaubte Tageszeit des Vogelfangs, die konkreten Fahrwege und Steige, die benutzt werden dürfen, sowie die Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen.
Auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Genehmigungen erteilt?
Die Rechtsgrundlage ist die Bestimmung des § 33 Absatz 3 Forstgesetz.
Warum werden diese Genehmigungen erteilt? Gibt es dazu irgendeine gesetzliche Verpflichtung?
Zur rechtlichen Einordnung: Die Fragen beziehen sich auf Inhalte, die nicht vom Informationsfreiheitsgesetz umfasst sind. Dennoch möchten wir wie folgt antworten: Als Unternehmen im Eigentum der Republik und zugleich großer Grundeigentümer in der Region nehmen wir die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie die tiefe kulturelle Verwurzelung des Singvogelfangs im XXXX zur Kenntnis, sofern die Praxis im Einklang mit behördlichen Genehmigungen und gesetzlichen Vorgaben ausgeübt wird. Eine gesetzliche Verpflichtung für Grundeigentümer gibt es nicht.
Wer, konkret, hat veranlasst, dass Genehmigungen für Singvogelfänger erteilt werden, obwohl die große Mehrheit der Menschen in Österreich den Singvogelfang ablehnt?
Zur rechtlichen Einordnung: Diese Frage bezieht sich auf Inhalte, die nicht vom Informationsfreiheitsgesetz umfasst sind. Dennoch wird die Frage aus unserer Sicht bereits in den obigen Antworten beantwortet.
Ist Ihnen bekannt, dass Singvogelfänger einfach Bäume fällen, Jungbäume zerstören, große Aufbauten vornehmen und dafür Holz der XXXX verwenden? Ist das von diesen Genehmigungen gedeckt?
Für die Errichtung der Fangplätze dürfen im kleinflächigen Ausmaß Wipfel, kleinere Baumstämme sowie Leitern zum Beklettern der Bäume verwendet werden (aber nicht aus dem Wald entfernt werden). Viele dieser Fangplätze bestehen bereits seit Jahrzehnten oder gar Jahrhunderten. Hinweise auf eine übermäßige Nutzung liegen uns derzeit nicht vor, und auch aus waldbaulicher Sicht wurden bislang keine Beeinträchtigungen festgestellt.
[..]”
Dieser Antwort fügte die Antragsgegnerin wie ausgeführt zwei beispielhafte XXXX Genehmigungen bei und zwar 1. zum Vogelfang im Forstrevier XXXX in nicht geschwärzter Form und 2. (teilweise geschwärzt) zum Vogelfang im Ortsgebiet XXXX .
Am 1. Dezember 2025 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin brachte er vor, die erteilte Information sei unvollständig. Die Antragsgegnerin habe zwar mit der Vorlage der 2. Genehmigung zum Vogelfang im Ortsgebiet XXXX eine beispielhafte, ausgefertigte Genehmigung übermittelt. Jedoch sei diese derart geschwärzt, dass jedwede örtliche Zuordnung und ein tieferes Verständnis, auf welche Art und Weise die Genehmigung erteilt worden sei, unmöglich sei. Durch diese Unkenntlichmachung sei dem Auskunftsbegehren des Antragstellers nicht entsprochen worden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass zu den beantragten Informationen in vollem Umfang Zugang zu gewähren sei.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2025 hielt die Antragsgegnerin fest, dass im übermittelten Dokument über die Vogelfangerlaubnis im Forstrevier XXXX keine Schwärzungen vorgenommen worden seien. Dem Informationsbegehren, welches auf lediglich eine Kopie einer Genehmigung gerichtet gewesen sei, sei somit schon damit entsprochen worden.
Dazu hat sich der Antragsteller im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht geäußert.
Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 21. November 2025 samt Beilagen und der damit übereinstimmenden Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2025.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
zu Spruchpunkt A)
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), StF: BGBl. I Nr. 5/2024, lauten (auszugsweise) wie folgt:
“§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich (…)
5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.
§ 7.
(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
[…]
§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
[..]
§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
[..]
(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
§ 14.
[..]
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.”
Wie aus § 14 Abs. 2 IFG hervorgeht, richtet sich die passive Informationspflicht eines (wie im vorliegenden Fall – privaten) Informationspflichtigen nach dem Informationsbegehren des Informationswerbers. § 13 Abs. 4 IFG legt dazu fest, dass die begehrte Information im Antrag zu bezeichnen ist.
Im vorliegenden Fall begehrte der Antragssteller von der Antragsgegnerin mit dem vorliegenden Begehren nach dem IFG allgemeine Informationen in Bezug auf die von der Antragsgegnerin ausgestellten Genehmigungen für den Fang von Singvögeln im XXXX Gleichzeitig begehrte er die Übermittlung einer “Kopie einer solchen Genehmigung”.
Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsgegner gestellten allgemeinen Fragen in Bezug auf die von ihr ausgestellten Genehmigungen für den Fang von Singvögeln XXXX mit Schreiben vom 11. November 2025 beantwortet und dazu weiters zwei beispielhafte Genehmigungen beigelegt.
Der Antragsgegner wendet sich nun gegen die Vollständigkeit der ihm erteilten Information, weil eine der beiden Genehmigungen, nämlich jene zum Vogelfang im Ortsgebiet von XXXX derart geschwärzt sei, dass jedwede örtliche Zuordnung und ein tieferes Verständnis, auf welche Art und Weise die Genehmigung erteilt worden sei, nicht möglich sei.
Damit übersieht er aber, dass er – wie von der Antragsgegnerin auch zutreffend eingewendet wurde – lediglich allgemeine Fragen in Bezug auf die von der Antragsgegnerin ausgestellten Genehmigungen für den Fang von Singvögeln in seinem Informationsbegehren an die Antragsgegnerin gerichtet und darin auch allein um Übermittlung (irgend)einer solchen Genehmigung als Beispiel ersucht hat.
Eine Übermittlung sämtlicher XXXX -Genehmigungen oder konkret der Genehmigung zum Vogelfang im Ortsgebiet von XXXX wurde hingegen weder von ihm ausdrücklich verlangt, noch hat er sich darauf im Rahmen seiner allgemein gehaltenen Fragen in irgendeiner Form bezogen. Eine Verpflichtung zur Vorlage dieser einen Genehmigung bestand daher aufgrund des klaren Begehrens des Antragsstellers für die Antragsgegnerin nicht. Die Antragsgegnerin konnte vielmehr dem Informationsbegehren nach seinem klaren Wortlaut durch Vorlage irgendeiner XXXX -Genehmigung entsprechen.
Durch die Vorlage der XXXX - Genehmigung zum Vogelfang im Forstrevier XXXX wurde dem Informationsbegehren des Antragstellers somit hinreichend nachgekommen.
Die von der Antragsgegnerin darüber hinaus erfolgte weitere Vorlage der XXXX -Genehmigung zum Vogelfang im Ortsgebiet von XXXX war hingegen zur Erfüllung des Informationsbegehrens des Antragstellers (gar) nicht (mehr) erforderlich, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers auch nicht einzugehen war.
Der Antrag auf Streitentscheidung war daher abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil der maßgebliche Sachverhalt unbestritten feststand und das Gericht lediglich Rechtsfragen zu lösen hatte.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage über den konkreten Inhalt des gegenständlichen Informationsbegehrens stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.