Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung soweit mit dem Erkenntnis eines LVwG die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen ausgesprochen wird; Unmöglichkeit der Rückgängigmachung der Erteilung von Informationen im Fall der Aufhebung des Erkenntnisses; keine Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Beschluss des LVwG betreffend die Versagung der Parteistellung mangels Vollzugstauglichkeit und Konkretisierung
I. Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird, soweit er sich auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27. Mai 2026, ZLVwG-2026/14/0927-16, bezieht, Folge gegeben.
II. Im Übrigen wird dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben.
Begründung
1 1. Am 5. Februar 2026 stellten zwei Journalisten ein Informationsbegehren an die *** GmbH zu einem näher bezeichneten Arzneimittel.
2 2. Mit Schreiben vom 5. März 2026 beantwortete die *** GmbH einzelne Fragen des Informationsbegehrens und teilte zu den anderen Fragen mit, dass keine Informationen vorhanden oder verfügbar seien bzw die durchgeführte Interessenabwägung ergeben habe, dass im Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des informationspflichtigen Rechtsträgers keine Auskunft erteilt werden könne.
3 3. Am 2. April 2026 stellten die beiden Journalisten hinsichtlich der unbeantwortet gebliebenen Fragen einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß §14 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl I 5/2024,
4 4. Die – nunmehr im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof – beschwerdeführende Gesellschaft erstattete hiezu am 28. April 2026 eine Stellungnahme und beantragte zugleich, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge ihre Parteistellung feststellen und den Antrag abweisen, weil die begehrten Informationen ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beträfen. Eine etwaige Veröffentlichung der begehrten Informationen würde daher in ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens (Art8 EMRK) eingreifen. Ihr komme sohin gemäß §8 AVG Parteistellung zu.
5 5. Mit Erkenntnis vom 27. Mai 2026 – das auch der beschwerdeführenden Gesellschaft zugestellt wurde – verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Tirol die *** GmbH dazu, die von den Antragstellern begehrten Informationen binnen zwei Wochen zu erteilen. Zugleich fasste das Landesverwaltungsgericht Tirol "[i]m Übrigen" den Beschluss, dass der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Feststellung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen werde.
6 6. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die zur Zahl E1920/2026 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses durch Erteilung der Information im Falle der Stattgabe der Erkenntnisbeschwerde nicht mehr rückgängig zu machen wäre.
7 7. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der mit dieser eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
8 8. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn eine nicht offenkundig unzulässige Beschwerde vorliegt, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird (vgl zB VfGH 15.7.2009, B823/09 mwN).
9 Eine offenkundige Unzulässigkeit der Beschwerde ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar (vgl auch VwGH 19.4.2023, Ra 2023/07/0007). Ob die beschwerdeführende Gesellschaft (tatsächlich) zur Beschwerde legitimiert ist, hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß §85 Abs2 VfGG nicht zu entscheiden (vgl VfSlg 5548/1967; VfGH 10.12.2004, B1288/04; vgl auch VfGH 30.11.2004, B1317/04).
10 9. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß §85 Abs2 VfGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verfassungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Erkenntnisbeschwerdeverfahrens nicht ausgehöhlt bzw ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten des Beschwerdeführers aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges des Erkenntnisbeschwerdeverfahrens nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl VfSlg 20.706/2024; vgl auch VwGH 31.5.2022, Ra 2022/10/0063 mwN).
11 10. Dies ist der Fall, soweit sich die hier vorliegende Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27. Mai 2026, ZLVwG-2026/14/0927-16, richtet. Die Erteilung der Informationen vom dazu auf Grund dieses Erkenntnisses verpflichteten Rechtsträger könnte – im Fall der Aufhebung des Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof – nicht rückgängig gemacht werden (vgl VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058; 1.12.2022, Ra 2021/04/0094; 22.10.2024, Ra 2024/11/0169).
12 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher in diesem Umfang gemäß §85 Abs2 VfGG stattzugeben.
13 11. Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27. Mai 2026, ZLVwG-2026/14/0927-16, wendet, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Beschluss angesichts des bereits abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keinem Vollzug (mehr) zugänglich ist. Im Übrigen hat es die beschwerdeführende Gesellschaft unterlassen, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – insbesondere das Vorliegen eines Nachteiles im Sinne des §85 Abs2 VfGG (siehe dazu VfSlg 15.256/1998) – in ihrem Antrag konkret darzulegen (vgl zB VfGH 28.3.1996, B1054/96; 10.12.2015, E2406/2015 ua) und solcherart der ihr obliegenden Konkretisierungspflicht (vgl zB VfGH 9.9.1996, B2798/96; 10.12.2015, E2406/2015 ua) zu entsprechen:
14 Die beschwerdeführende Gesellschaft legt in ihrem Antrag dar, "dass das mit der Beschwerde verfolgte Ziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt werden würde, wenn diese Auskunft noch während des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof erteilt werden müsste", und verweist diesbezüglich auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Mit dem angefochtenen Beschluss wird jedoch weder die *** GmbH noch die beschwerdeführende Gesellschaft noch ein sonstiger Rechtsträger zu einer Informationserteilung verpflichtet. Es ist demnach ausgeschlossen, dass der von der beschwerdeführenden Gesellschaft geltend gemachte Nachteil durch den Vollzug des von ihr angefochtenen Beschlusses bewirkt wird.
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