Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision 1. des A B sowie 2. der C D und 3. der E B, vertreten durch Ignaz Mairitsch, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7. April 2026, KLVwG-704-705/4/2026, betreffend Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem IFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesverwaltungsgerichts Kärnten), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Die Revisionswerber sind der gemäß § 30a Abs. 2 VwGG an sie ergangenen Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18. Mai 2026, zugestellt an den Erstrevisionswerber sowie an die Drittrevisionswerberin am 20. Mai 2026 und an die Zweitrevisionswerberin am 21. Mai 2026, näher bezeichnete Mängel der gegen das oben genannte Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
2 Dies gilt gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.
3 Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren-anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist-gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 22.2.2018, Ro 2017/22/0019, mwN).
Wien, am 17. Juni 2026
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