(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sind der Volksanwaltschaft rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(2) Die Volksanwaltschaft kann eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen anregen.
(3) Die Volksanwaltschaft kooperiert mit Wissenschaft und Lehre und schulischen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen und informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 und § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
VAG · Volksanwaltschaftsgesetz 1982
§ 7
(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sind der Volksanwaltschaft rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. (2) Die Volksanwaltschaft kann eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen anregen. (3) Die Volksanwaltschaft kooperiert mit Wissenschaft und Lehre …
§ 23 Inkrafttreten
…158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2) § 1 Abs. 2, § 3, § 5, § 7, die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen §§ 7 bis 9 (§§ 8 bis 10 neu), der III. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und die…
§ 1
… 148f und Art. 148i Abs. 1 zweiter Satz B-VG, 4. Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 7 Abs. 1), 5. Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (§ 7 Abs. 2), 6. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der…
§ 11
…des Trägers der Anstalt, die ein Ort gemäß Abs. 1 Z 1 ist, sowie in die Meldungen an den Bewohnervertreter gemäß § 7 Abs. 2 des Heimaufenthaltsgesetzes – HeimAufG, BGBl. I Nr. 11/2004, und in die Meldungen über die weitergehenden Beschränkungen an den Vertreter…