(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sind der Volksanwaltschaft rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(2) Die Volksanwaltschaft kann eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen anregen.
(3) Die Volksanwaltschaft kooperiert mit Wissenschaft und Lehre und schulischen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen und informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 und § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
§ 9 GeO der VA 2026 · GeO der VA 2026 · Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
§ 9 Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung
…und Verordnungsentwürfen ( § 7 Abs. 1 Volksanwaltschaftsgesetz 1982 ), 6. Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen ( § 7 Abs. 2 Volksanwaltschaftsgesetz 1982 ), 7. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen ( § 12 Abs. 2 und 4 Volksanwaltschaftsgesetz 1982 ), die Betrauung eines Mitglieds der bundesweit…
§ 1 VAG · VAG · Volksanwaltschaftsgesetz 1982
§ 1
… 148f und Art. 148i Abs. 1 zweiter Satz B-VG , 4. Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen ( § 7 Abs. 1 ), 5. Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen ( § 7 Abs. 2 ), 6. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der…
§ 23 Inkrafttreten
…158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2) § 1 Abs. 2, § 3, § 5, § 7 , die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen §§ 7 bis 9 ( §§ 8 bis 10 neu), der III. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und die…