Kein Verstoß einer Bestimmung des InformationsfreiheitsG gegen das Bestimmtheitsgebot sowie das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch den Instanzenzug von der Gemeinde als informationspflichtiges Organ direkt an das Verwaltungsgericht; Verfassungskonformität des – hinreichend bestimmten – Ausschlusses des zweistufigen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde durch den Bundesgesetzgeber
Abweisung von Anträgen der LVwG Steiermark und Vorarlberg auf Aufhebung des §11 IFG (bzw des Abs2 leg cit) idF BGBl I 5/2024 und 52/2025.
Gemäß Art118 Abs4 zweiter Satz B‑VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann jedoch gesetzlich ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss muss nach der Rsp des VfGH auf Grund von Art18 Abs1 iVm Art83 Abs2 B‑VG hinreichend klar und unmissverständlich sein. Dazu muss allerdings weder auf die Vorschrift des Art118 Abs4 zweiter Satz B‑VG ausdrücklich Bezug genommen, noch muss deren Formulierung wortwörtlich übernommen werden.
Der Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gemäß Art118 Abs4 zweiter Satz B‑VG ist auf Grund des Art115 Abs2 zweiter Satz B‑VG vom jeweiligen Materiengesetzgeber zu verfügen. In Angelegenheiten der Informationsfreiheit kommt es damit nach Art22a Abs4 Z1 B‑VG dem Bundesgesetzgeber zu, den Instanzenzug generell auszuschließen, soweit er dafür iSd Vorschrift ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Regelung als vorhanden erachtet.
§11 Abs2 IFG sieht nun einen derartigen – einheitlichen – Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges vor. Die dort getroffene Regelung, dass gegen einen Bescheid nach §11 Abs1 IFG Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden kann, steht schon ihrem Wortlaut nach einem solchen Instanzenzug entgegen. Die Vorschrift wiederholt bzw konkretisiert nicht bloß den Wortlaut des Art132 Abs1 B‑VG, wonach gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, womit im Lichte des Art132 Abs5 B‑VG bloß ein nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges ergangener Bescheid gemeint ist. Sie bezieht sich vielmehr auf Grund der Wendung "[w]ird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben" ausdrücklich (nur) auf einen Bescheid des informationspflichtigen Organs. Das ist gemäß §3 Abs2 IFG jenes Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört, nicht jedoch (auch) die Berufungsbehörde. Die Berufungsbehörde iSd §66 Abs4 AVG würde – bei Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges – auf Grund einer Berufung gegen einen Bescheid des informationspflichtigen Organs nämlich nicht an dessen Stelle treten, also selbst zum informationspflichtigen Organ werden. Dieses bliebe jenes Organ, dass den Bescheid in erster Instanz gemäß §11 Abs1 IFG erlassen hat. Ein "solcher Bescheid" gemäß §11 Abs2 IFG kann demnach kein erst nach Erschöpfung eines innergemeindlichen Instanzenzuges erlassener (Berufungs-)Bescheid sein. Ein derartiger Instanzenzug ist damit zufolge §11 Abs2 IFG ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Vorschrift des §11 Abs2 IFG ist überdies nach ihrem Sinn und Zweck als eine abschließende Regelung des Rechtsschutzes zu verstehen. Sie bezweckt im Verein mit anderen Vorschriften des IFG eine (besonders) rasche Klärung der Frage, ob und, wenn ja, in welcher Weise eine vom Informationswerber begehrte Information zugänglich zu machen ist oder nicht. So verpflichtet §11 Abs1 IFG das informationspflichtige Organ, binnen zwei Monaten nach Einlangen eines darauf gerichteten Antrages einen Bescheid über die Nichtgewährung des Zuganges zu einer Information zu erlassen. Wird ein solcher Bescheid in Beschwerde gezogen oder wird bei unterbliebener Erlassung eines solchen Bescheides eine Säumnisbeschwerde erhoben, hat das Verwaltungsgericht nach §11 Abs2 IFG innerhalb einer – gegenüber §34 Abs1 VwGVG – verkürzten Frist von ebenso bloß zwei Monaten über die Beschwerde zu entscheiden. Die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ist – gegenüber §14 Abs1 VwGVG – auf drei Wochen reduziert. Im Säumnisfall kommt – anders als dies die allgemeine Vorschrift des §16 Abs1 VwGVG vorsieht – eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht in Betracht; vielmehr hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen. Für den Fall eines innergemeindlichen Instanzenzuges trifft das IFG hingegen keine derartigen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen – auch §11 Abs1 IFG richtet sich lediglich an das informationspflichtige Organ –, weshalb der Berufungsbehörde die allgemeine Entscheidungsfrist nach §73 Abs1 erster Satz AVG zur Verfügung stünde. Ein Ergebnis, das nach dem Gesagten dem vom Gesetzgeber verfolgten Anliegen der Verfahrensbeschleunigung entgegenliefe.
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