ÄrzteG 1998
Gliederung
(1) Die Funktionärinnen/Funktionäre, Referentinnen/Referenten und das Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
§ 89 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 89 Geheimhaltungspflicht
…§ 89. (1) Die Funktionärinnen/Funktionäre, Referentinnen/Referenten und das Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur…
§ 254a Inkrafttretensbestimmung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025
…§ 254a. § 89 samt Überschrift, § 130 Abs. 4 und § 199 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr…
§ 199
… 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 63, § 89 Abs. 1, § 130 Abs. 4 oder § 194 erster Satz enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht…
§ 130 Kammeramt
…mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und 4. 25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt. (4) § 89 gilt.…
Rückverweise