Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision 1. des A B sowie 2. der C D und 3. der E F, vertreten durch Ignaz Mairitsch, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7. April 2026, KLVwG-29 30/9/2026, betreffend ein Informationsbegehren nach dem IFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Völkermarkt), den Beschluss
gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde in Spruchpunkt I. die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde G vom 12. Dezember 2025 wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Beschlusses wurde das mit Beschwerdeschriftsatz vom 16. Dezember 2025 gestellte Begehren auf „Schadenersatz, Räumung, Wiederherstellung“ eines näher bezeichneten Grundstückes durch die Stadtgemeinde G, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen.
2 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt I. als zulässig, hingegen zu Spruchpunkt II. als unzulässig.
3 Zu diesem Zulässigkeitsausspruch ist zunächst klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Wortlaut des Art. 133 B-VG ergibt, dass gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts-und nicht gegen eine vom Verwaltungsgericht gelöste Rechtsfrage-nur eine (einheitliche) Revision (arg.: „die Revision“) erhoben werden kann. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision. Aus dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 VwGG ergibt sich korrespondierend, dass durch das Verwaltungsgericht nur die Revision (an sich) für zulässig erklärt werden kann (vgl. zum Ganzen 13.10.2025, Ro 2025/09/0002, mwN).
4 Die Revision ist daher insgesamt als ordentliche Revision zu behandeln.
5 Die Revisionswerber sind der gemäß § 30a Abs. 2 VwGG an sie ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2026, zugestellt an den Erstrevisionswerber sowie an die Drittrevisionswerberin am 28. April 2026 und an den Zweitrevisionswerber am 30. April 2026, näher bezeichnete Mängel der gegen das oben genannte Erkenntnis eingebrachten ordentlichen Revision zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
6 Dies gilt gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.
7 Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren-anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist-gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ro 2017/22/0019, mwN).
Wien, am 9. Juni 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden