IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten vom 18.12.2025, Zl. XXXX , betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: “Der Antrag auf Erlassung eines Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen”.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 04.10.2025 richtete die beschwerdeführende Partei (in Folge: bP) ein Informationsbegehren nach § 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (in Folge: belangte Behörde). Darin begehrte die bP die Offenlegung der genauen mathematischen Paritätsberechnungsmethode für die Jahre 2022 bis 2025 zur Berechnung der Kraftausgleichszulage für den Dienstort Beirut.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2025 wurde der bP Information erteilt.
3. Mit E-Mail vom 03.11.2025 beantragte die bP die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.
4. Mit Bescheid vom 18.12.2025 stellte die Behörde fest, dass der Antrag der bP auf Bescheiderlassung als unzulässig zurückzuweisen ist. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die von der bP begehrte Information vollumfänglich erteilt wurde.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die bP Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass nicht die begehrte Information, sondern lediglich eine abstrakte Endformel ohne Offenlegung der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen übermittelt wurde.
6. Mit Schreiben vom 22.01.2026, hg. eingelangt am 30.01.2026, legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.04.2026 auf, binnen gesetzter Frist eine Replik hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der bP zu erstatten. Die Stellungnahme der belangten Behörde langte fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der bP übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Mit E-Mail vom 04.10.2025 richtete die bP folgendes Informationsbegehren an die belangte Behörde:
„Ich beantrage für sämtliche Monate der Jahre 2022 bis 2025 die Offenlegung der genauen mathematischen Paritätsberechnungsmethode, da die Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für den Dienstort Beirut im genannten Zeitraum weder transparent, schlüssig noch nachvollziehbar ist.”
2. Die belangte Behörde führte mit Schreiben vom 27.10.2025 (soweit relevant) wie folgt aus:
„Gemäß § 21b Abs. 3 GehG 1956 idgF sind „zum Zwecke der Festsetzung der monatlichen Hundertsätze nach Abs. 2 […] die Ergebnisse von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren heranzuziehen, die auf möglichst zeitnahen Wirtschaftsdaten beruhen.” Diese Ergebnisse wirtschaftswissenschaftlicher Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren, die der Festsetzung der Hundertsätze zugrunde gelegt werden, bezieht das BMEIA vom Unternehmen XXXX , durch welches die Datenerhebung und Datenanalyse sowie die Datenaufbereitung erfolgt.
Das BMEIA verwendet eine von Firma XXXX auf Grund der zwischen BMEIA und Firma XXXX eingegangenen Vertragsbeziehung bereitgestellte Berechnungsplattform in der das BMEIA die Dienstorte auswählt und die Kassenwerte (gemäß monatlicher Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Neufestsetzung von Kassenwerten) eingibt.
Seitens des BMEIA wird dann das arithmetische Mittel der von der Berechnungsplattform erstellten Indizes „Efficiency Index” und „Convenience Index“ errechnet und, sofern erforderlich, auf den nächsten ganzzahligen Wert aufgerundet. Daraus ergibt sich eine Kaufkraftausgleichszulage (KAZ) für einen im Ausland liegenden Dienstort, wenn der festgestellte Wert über 100 liegt. Die KAZ ergibt sich durch Subtraktion der Zahl 100 vom festgestellten Wert.
Die konkret seitens des BMEIA vorgenommene mathematische Berechnungsmethode zur Ermittlung des Hundertsatzes lautet daher wie folgt:
(Efficiency Index + Convenience Index): 2 – 100 = KAZ
Diese Berechnungsgrundlage war für die Jahre 2022 bis 2025 unverändert.“
Die bP beantragte die Ausstellung eines Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025, lauten auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.”
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 100/2025, lauten auszugsweise wie folgt:
„Kaufkraftausgleichszulage
§ 21b. (1) Dem Beamten gebührt, solange für seinen ausländischen Dienstort ein Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung und seiner Auslandsverwendungszulage.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler für Dienstorte im Ausland, an denen die Kaufkraft des Euro geringer ist als in Wien, durch Verordnung monatliche Hundertsätze für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen. Der kundgemachte Hundertsatz gilt jeweils für den in der Verordnung festgesetzten Monat.
(3) Zum Zwecke der Festsetzung der monatlichen Hundertsätze nach Abs. 2 sind die Ergebnisse von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren heranzuziehen, die auf möglichst zeitnahen Wirtschaftsdaten beruhen. Können für einzelne Dienstorte Kaufkrafterhebungen und Kaufkraftberechnungen auf Grund außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland nicht oder nur unter Aufbietung unverhältnismäßig hoher Mittel durchgeführt werden, sind für diese Dienstorte mit Bedacht auf die Gegebenheiten des jeweiligen Landes Hundertsätze näherungsweise festzusetzen.”
3.4. In der Sache:
3.4.1. Einleitend wird festgehalten, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückweisung eines Antrags durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. etwa VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0237, mwN). Die Zurückweisung des Antrags der bP auf Ausstellung eines Bescheides wurde durch die belangte Behörde mit der aus ihrer Sicht erfolgten vollumfänglichen Erteilung der begehrten Information begründet. Da die Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen im Rahmen des Informationserteilungsverfahrens die zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 11 Abs 1 IFG bildet (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 11, Rz 9) war fallgegenständlich somit zu prüfen, ob die belangte Behörde der bP die begehrte Information vollumfänglich erteilt hat.
3.4.2. Im gegenständlichen Fall begehrte die bP mit E-Mail vom 04.10.2025 die Offenlegung der genauen mathematischen Paritätsberechnungsmethode für sämtliche Monate der Jahre 2022 bis 2025.
3.4.3. Zum Begriff der mathematischen Paritätsberechnungsmethode in Bezug auf die Kaufkraftausgleichszulage:
Gemäß § 21b Abs. 1 GehG gebührt dem Beamten, solange für seinen ausländischen Dienstort ein Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung und seiner Auslandsverwendungszulage. Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 22.07.1999, 99/12/0037, zur Vorgängerbestimmung des § 21b Abs. 1 GehG ist die Kaufkraftausgleichszulage das Produkt zweier Faktoren, nämlich des Monatsbezuges (bzw des Monatsbezuges und der Sonderzahlung) einerseits (Multiplikand) und des nach § 21 Abs 2 GehG ermittelten Multiplikators, der als Parität beziehungsweise auch als Paritätswert bezeichnet wird. Der Paritätswert (oft auch kurz 'Parität' genannt) drückt das Verhältnis der Kaufkraft zwischen dem Inland (= Parität 100) und dem ausländischen Dienstort aus, damit korrespondiert der 'Hundertsatz' des § 21g Abs. 4 Z 2 GehG (vgl. VwGH 23.04.2012, 2011/12/0013).
3.4.4. Nach der auf das IFG übertragbaren Rechtsprechung des VwGH zum Umweltinformationsrecht (vgl. VwSlg 18.732 A/2013) ist die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, danach zu bemessen, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 7, RZ 33). Im Sinne der obigen Ausführungen sowie des klaren Wortlauts des Informationsbegehrens beantragte die bP die Offenlegung der mathematischen Berechnungsmethode, sohin des Rechenweges, zur Ermittlung des Paritätswerts, welcher seinerseits dem Hundertsatz iSd § 21b Abs. 1 GehG entspricht und der Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage zugrunde liegt.
3.4.5. Mit Schreiben vom 27.10.2025 teilte die belangte Behörde der bP die konkret vorgenommene mathematische Berechnungsmethode zur Ermittlung des Hundertsatzes mit und beauskunftete, dass diese für die Jahre 2022 bis 2025 unverändert geblieben war. Darüberhinausgehende Informationen wurden von der bP im verfahrenseinleitenden Antrag nicht begehrt, weshalb im gegebenen Fall keine Informationsverweigerung der belangten Behörde erblickt werden kann. Vielmehr hat diese, die von der bP ausdrücklich begehrte Information vollinhaltlich erteilt.
3.4.6. Dem Vorbringen der bP in der Bescheidbeschwerde, wonach die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen nicht offengelegt wurden und lediglich eine abstrakte Endformel ohne zugrundeliegender Daten, Berechnungsschritte und Monats- und Zeitbezug übermittelt wurde, ist der eindeutige Wortlaut des Informationsbegehrens der bP entgegenzuhalten, der ausschließlich auf die Berechnungsmethode des Paritätswerts abzielt. Die ebenso in der Bescheidbeschwerde vorgebrachte Ansicht der bP, sie habe „ausdrücklich die mathematische Paritätsberechnungsmethode (Eingangsparameter, Gewichtungen, Datenquellen, Wechselkursfestlegungen, Rechenweg, …)“ begehrt, ist entgegenzusetzen, dass – mit Ausnahme des vom Informationsbegehren umfassten „Rechenwegs“ – die genannten „Eingangsparameter“, „Gewichtungen“, „Datenquellen“ und „Wechselkursfestlegungen“ ebenso keine Deckung im Begriff der mathematischen Paritätsberechnungsmethode und somit im Wortlaut des Informationsbegehrens finden. Darüber hinaus wurden diese begehrten Informationen von der bP erstmalig in der Bescheidbeschwerde angeführt. Die von der bP über die Berechnungsmethode des Paritätswerts hinausgehend begehrten Informationen waren für die belangte Behörde bei Beantwortung des Informationsbegehrens sohin unbeachtlich. Der bP steht es aber natürlich frei, ein weiteres Informationsbegehren betreffend die in der Bescheidbeschwerde angeführten, zusätzlichen Informationen an die belangte Behörde zu richten.
3.4.7. Gemäß § 11 Abs. 1 IFG ist, wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. Die Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen im Rahmen des Informationserteilungsverfahrens bildet die zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 11 Abs. 1 IFG. Dementsprechend ist ein Antrag immer dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Informationsbegehren vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 11, RZ 9).
3.4.8. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde den Antrag der bP auf Erlassung eines Bescheides zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4.9. Zur Abweisung mit Maßgabe
Der Spruch eines Bescheides hat eine normative Anordnung zu enthalten und nicht bloß eine abstrakte Aussage bzw. rechtliche Würdigung wie „ist zurückzuweisen“. Da der Spruch des Bescheides die Willenserklärung der Behörde ist und daher zwingend im Aktiv zu fassen ist, war der Spruch im Sinne der Maßgabe neu zu fassen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststand und das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen hatte (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderlich gewesen sind. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn – wie hier - der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet der bloße Umstand, dass es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden vergleichbaren Sachverhalt zu einer bestimmten Rechtsnorm fehlt, noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003; VwGH 11.03.2026, Ra 2024/04/0419).
Die im gegebenen Fall zu Spruchpunkt A) zu beurteilenden Fragen stellen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dar, was entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht durch das Fehlen einer zu den verfahrensgegenständlich zur Anwendung gelangten Bestimmungen des IFG begründet wird. Ein sonstiger Anhaltspunkt dafür, dass die Revision zuzulassen wäre, hat sich auch nicht ergeben.