IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten vom 29.01.2026, Gz.: 2026-0.034.851, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2026 in einer Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 17.12.2025 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein auf das IFG gestütztes Informationsbegehren und in eventu einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache. Das Informationsbegehren lautete in seinen wesentlichen Punkten wie folgt:
2. „Zu § 6 Abs. 1 PassG:
1. Wie viele Personen sind derzeit insgesamt und jeweils nach welcher Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 – 12 (Stichtag 6.12.2025) Inhaber eines Österreichischen Diplomatenpasses?
2. Welche Personen sind derzeit (Stichtag 6.12.2025) Inhaber eines Österreichischen Diplomatenpasses jeweils nach welcher Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 – 12 (Bitte namentlich)?
Zu § 6 Abs. 2 PassG:
3. Wie viele Personen, deren Funktion iSd § 6 Abs. 2 PassG erloschen ist, haben ihren Diplomatenpass noch nicht zurückgestellt?
4. Welche Personen, deren Funktion iSd § 6 Abs. 2 PassG erloschen ist, haben ihren Diplomatenpass noch nicht zurückgestellt (bitte namentlich)?
5. Wie und durch wen wird das Erlöschen einer solchen Funktion überprüft, und die Rückstellung falls notwendig veranlasst?
Sollten Sie meine Fragen aus irgendeinem rechtlichen oder tatsächlichen Grund nicht oder nicht vollständig beantworten können, beantrage ich bereits jetzt die diesbezügliche Absprache mittels Bescheid. Ich stimme einer elektronischen Zustellung zu.“
3. Am 07.01.2026 teilte die belangte Behörde dem BF zu seinem Informationsbegehren – auf das Wesentliche zusammengefasst – mit, dass es zum Stichtag 6.12.2026 insgesamt 2.213 Diplomatenpässe gegeben habe, dass sich die genaue Anzahl der Diplomatenpassinhaber aber aufgrund von Einzelfallkonstellationen, in denen eine Person mehr als einen Diplomatenpass besitzt, nicht eruieren lasse. Die sonstigen, mit den Fragen 2 – 4 begehrten Informationen seien zum Teil nicht verfügbar oder vorhanden und zum Teil könnten diese Informationen zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten nicht erteilt werden. Zum Informationsbegehren betreffend Frage 5 wurde ausgeführt, dass bei Bekanntwerden der Beendigung der für die Passausstellung maßgeblichen Funktion – falls notwendig - die ehestmögliche Rückstellung des Passes von Bediensteten des Bundesministeriums eingefordert werde.
4. Am 14.01.2026 begehrte der BF die Ausstellung eines Bescheides, da keine seiner Fragen (vollständig) beantwortet worden sei.
5. Mit Bescheid vom 29.01.2026, Gz.: 2026-0.034.851 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF ein Recht auf Zugang zu Information laut seinem Informationsbegehren teilweise nicht zukomme und eine Informationserteilung daher teilweise nicht erfolge.
Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass dem Informationsbegehren in jenem Ausmaß und in jenem Umfang entsprochen worden sei, in dem die Informationen vorhanden oder verfügbar gewesen seien. Außerdem würde die namentliche Nennung von Diplomatenpassinhabern bzw. von Personen, die den Pass noch nicht zurückgestellt haben, jedenfalls gegen die Geheimhaltungsverpflichtung zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen. Die gegenständliche gebotene Interessenabwägung habe ergeben, dass das Interesse an der Geheimhaltung der Informationen gemäß dem Geheimhaltungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 7 lit a IFG das öffentliche Informationsinteresse des Antragstellers überwiege.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 20.02.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Keine der Fragen – auch nicht die Fragen 1 und 5 – sei von der belangten Behörde vollständig beantwortet worden. Es sei auch vollkommen unglaubwürdig, dass die zuständige Passbehörde die konkrete Rechtsgrundlage, die zur Passausstellung geführt habe, nicht „strukturiert abrufbar“ bereithalte. Ebenso sei vollkommen unglaubwürdig, dass Aufzeichnungen über das Erlöschen der Anspruchsvoraussetzungen für die Innehabung eines Diplomatenpasses tatsächlich nicht geführt würden. Gerade bei Diplomatenpassinhabern sei die von der belangten Behörde herangezogene Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten nicht vorhanden bzw. als eher gering zu bewerten. Im Gegensatz dazu entspreche das Informationsbegehren dem Informationsbedürfnis eines nicht nur geringen Teils der Öffentlichkeit, da es bereits mehrmals intensive, unter großem öffentlichen und medialen Interesse geführte Diskussionen über die Anzahl der ausgestellten Diplomatenpässe und deren Inhaber gegeben habe. Es überwiege somit das im Informationsbegehren des BF zum Ausdruck gebrachte öffentliche Informationsinteresse den im angefochtenen Bescheid angeführten Geheimhaltungstatbestand.
7. Hg. einlangend am 11.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8. Am 28.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF sowie von XXXX und XXXX als Vertreter der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch.
Dabei gaben die Vertreter der belangten Behörde an, dass es für jeden Diplomatenpassinhaber einen elektronischen Akt gebe, sodass sich im Einzelfall durch Akteneinsicht leicht eruieren lasse, aufgrund welcher Ziffer des § 6 Abs. 1 PassG eine Person Inhaber eines solchen Passes sei. Es gebe aber keine Auflistung – etwa in Form einer Excel-Tabelle – anhand derer diese Information für alle Passinhaber gesammelt vorhanden sei. Um eine derartige, vollständige Liste zu erstellen, müsste man in ca. 4000 Akten Einschau nehmen, wobei für jede Einschau ein Zeitaufwand von 5 bis 10 Minuten zu veranschlagen sei. Außerdem gaben die Vertreter der belangten Behörde zu bedenken, dass im Falle der Veröffentlichung einer Liste mit den Namen aller Diplomatenpassinhaber jedermann weltweit Kenntnis davon erlangen könnte. Im Zusammenhang mit „Social Engeneering“ würde dies ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für diese Personen darstellen, sodass verfahrensgegenständlich auch die Geheimhaltungstatbestände des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 IFG tangiert wären. Weiters sagten die Vertreter der belangten Behörde im Zuge der Verhandlung aus, dass nur eine sehr geringe Anzahl an Personen – nämlich im einstelligen Zahlenbereich - zwei (oder mehrere) Diplomatenpässe gleichzeitig besitzen würde. Weiters beschrieben die Vertreter der belangten Behörde ausführlich, wie im Falle der (vorzeitigen) Beendigung jener Funktion, deren Bekleidung Voraussetzung für den Besitz des Diplomatenpasses war, vorgegangen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Teil 1 der Frage 1 und Frage 5 des BF wurden durch den angefochtenen Bescheid bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantwortet.
1.2. Hinsichtlich des zweiten Teils der Frage 1 sowie hinsichtlich der Fragen 2, 3 und 4 des BF liegen der belangten Behörde keine Aufzeichnungen in der vom BF begehrten Form vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen unter 1.1. ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, denen zu Folge aufgrund des Umstandes, dass nur eine sehr geringe Anzahl an Personen Inhaber von zwei (oder auch mehreren) Diplomatenpässen ist, der dem BF bereits mit Antwort der belangten Behörde vom 07.01.2026 übermittelte Wert der Gesamtanzahl der zum Stichtag aufrechten ausgestellten Diplomatenpässe de facto fast exakt jenen Wert widerspiegelt, auf den das Informationsbegehren gerichtet ist. Auf die Frage 5 des BF („wie und durch wen wird das Erlöschen überprüft und die Rückstellung veranlasst“) wurde bereits im angefochtenen Bescheid (S. 4) eingegangen und wurde dieses Prozedere im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der belangten Behörde noch detaillierter dargelegt (VH S. 7 und 8).
2.2. Die Feststellungen unter 1.2. ergeben sich aus den nachvollziehbaren und unbedenklichen Ausführungen der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Demzufolge würde selbst unter der Annahme der geringsten jeweils anzusetzenden Werte, nämlich jeweils ca. 5 Minuten Zeitaufwand für die Einschau in ca. 2.200 elektronische Akten (Anm.: in der Verhandlung wurde sogar der Wert 4000 Akten genannt, vgl. VH S. 9) für eine Person einen Arbeitsaufwand von mehr als 180 Stunden bedeuten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht - auch in Anbetracht andernfalls nicht auszuschließender dienst-, disziplinar- und strafrechtlicher Konsequenzen für die mit dem Verfahren betrauten Organwalter der belangten Behörde - keinen Anhaltspunkt dafür, die Ausführungen der Vertreter der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Auch hat sich im Zuge des Verfahrens nicht ergeben, dass sich die belangte Behörde bei der Bearbeitung des Informationsbegehrens des BF wider Treu und Glauben verhalten hätte oder von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:
3.1.1. Art. 22a Abs. 2 B-VG lautet wie folgt:
„Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. Nr. 5/2024, lauten wie folgt:
„§ 1 Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- und Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, […]
§ 2 (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
§ 6 (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
§ 11 (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VgV, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“
3.2. In der Sache:
Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK muss die Information vorhanden und verfügbar („ready and available“) sein (siehe etwa EGMR 8.11.2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; 8.10.2019, 15.428/16 Z 169 f). Dieser Aspekt der Rechtsprechung des EGMR wurde durch den nationalen Gesetzgeber – auch für Personen, die keine watchdog-Stellung innehaben – in Bezug auf das IFG übernommen (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17 betreffend§ 2 Abs. 1 IFG). Auch führen die Materialien (ebd.) aus, dass sich Informationen auf bereits bekannte Tatsachen beziehen und nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und ausführlich in der Beschwerdeverhandlung ausführte, liegen ihr keine Informationen vor, um mit einem ihr zumutbaren Aufwand die noch offenen Fragenstellungen des Informationsbegehrens in der vom BF begehrten Form zu beantworten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein Arbeitsaufwand für eine Person von mehr als einem Monat keinesfalls mehr als „zumutbar“ für eine Behörde angesehen werden kann. Da die in Rede stehenden Informationen somit bei der belangten Behörde nicht „vorhanden und verfügbar“ sind, handelt es sich auch nicht um Informationen iSd § 2 Abs. 1 IFG.
Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob – wie von der belangten Behörde vorgebracht – tatsächlich sämtliche der in § 6 Abs. 1 Z 1 – 12 PassG genannten Personen ein schützenswertes Recht daran haben, dass ihre Namen als Inhaber eines Diplomatenpasses nicht veröffentlicht werden. Dies trifft nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls auf den in § 6 Abs. 1 Z 12 umschriebenen Personenkreis zu und da – wie oben dargelegt – die Bereitstellung sämtlicher Namen der aktuellen Diplomatenpassinhaber einen unverhältnismäßigen Aufwand für die belangte Behörde darstellen würde, träfe dies auch auf die Bereitstellung sämtlicher Namen der aktuellen Diplomatenpassinhaber, reduziert um jene Personen, die einen derartigen Pass gemäß § 6 Abs. 1 Z 12 PassG innehaben, zu.
Vor diesem Hintergrund folgt, dass die belangte Behörde zu Recht keinen Zugang zu den in Rede stehenden Informationen gewährte und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, insbesondere deshalb, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine Information als „vorhanden und verfügbar“ iSd § 2 Abs. 1 IFG und damit überhaupt erst als „Information iSd IFG“ anzusehen ist, fehlt und diese Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung ist. Derzeit ist zudem auch unklar, ob der Verwaltungsgerichtshof seine zu den nunmehr außer Kraft getretenen Auskunftspflichtgesetzen entwickelte Rechtsprechung (siehe etwa unlängst VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0164 Rz 29) auf die neue Rechtslage übertragen wird.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.