Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision 1. der A B und 2. des C D, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2026, W256 2329565 1/5E, betreffend Zurückweisung eines Informationsbegehrens nach dem IFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorsteher des Bezirksgerichts Völkermarkt), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 31. Oktober 2025 gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sowie 17 VwGVG iVm §§ 10 Abs. 2 und 13 Abs. 3 AVG mit der Begründung zurück, dass dem Auftrag zur Verbesserung der mangelhaften Beschwerde vom 12. Februar 2026 nicht Folge geleistet worden sei. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen diesen Beschluss erhoben die Revisionswerber die vorliegende eigenhändig abgefasste außerordentliche Revision.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2026, Ra 2026/09/0025 bis 0026 4 (zugestellt jeweils am 19. März 2026), wurde den Revisionswerbern der Auftrag zur Behebung diverser Mängel erteilt, unter anderem, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (§ 24 Abs. 2 VwGG). Zur Mängelbehebung wurde eine Frist von zwei Wochen mit dem Hinweis gesetzt, dass bei Versäumung dieser Frist die Revision als zurückgezogen gilt.
4 Diese Mängelbehebungsfrist ist verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.
5 Da die Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkamen, gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und das Revisionsverfahren war gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.
Wien, am 15. April 2026
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