Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , p. A. XXXX gegen XXXX , vom 27.10.2025, im Streitentscheidungsverfahren nach § 14 IFG, den
Beschluss:
Der Antrag wird wegen Verspätung zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
Mit E-Mail vom 01.09.2025 begehrte XXXX (im Folgenden: Informationswerber) als “ public watchdog” gegenüber der XXXX (im Folgenden Antragsgegnerin, AG) gemäß § 22a B-VG die “Übermittlung der aktuell gültigen Vereinbarung(en) der XXXX mit der XXXX – oder anderen XXXX Stellen - betreffend die dem XXXX überlassenen/ausgeliehenen XXXX bzw. der damit einhergehenden Forschungskooperation”.
Mit E-Mail vom 26.09.2025 teilte die kaufmännische Leiterin und Prokuristin der Antragsgegnerin dem Informationswerber mit, die erbetene Information könne aufgrund einer Vertraulichkeitsklausel in der Vereinbarung nicht erteilt werden. Verwiesen werde aber auf bereits veröffentlichte Informationen zu den Inhalten der Forschungskooperation zu den XXXX unter Hinweis auf einen mitübermittelten Link.
Mit elektronisch am 27.10.2025 übermittelter Eingabe beantragte der Informationswerber eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IFG mit dem primären Antrag gemäß 14 Abs. 8 IFG auszusprechen, dass der beantragte Zugang zu Informationen durch die AG zu gewähren sei.
Gemäß § 14 Abs. 4 Z 4 IFG (Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist) führte der Informationswerber aus, der verfahrenseinleitende Antrag datiere vom 01.09.2025, sodass die Frist für die Entscheidung über den Zugang zur Information nach vier Wochen – am 29.09.2025 - verstrichen sei. Ausgehend von diesem Datum sei ein Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht binnen vier Wochen, somit bis 27.10.2025, zu stellen gewesen, sodass der mit diesem Datum gestellte Antrag rechtzeitig sei.
Gemäß § 13 Abs. 1 IFG gelten für die der Kontrolle des Rechnungshofs oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Gemäß § 8 Abs. 1 IFG ist der Zugang zur Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags vom zuständigem Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
Gemäß § 14 Abs. 1 IFG entscheidet über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder Landesverwaltung betraut sind, das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftlich oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen; …
Abs 2: Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen …
Der Rechtsbehelf gegen die Verweigerung der Informationserteilung durch private Informationspflichtige ist der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit an das VwG (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 14 Rz 6, Stand 01.06.2025, rdb.at).
Dieser Antrag kann nur binnen einer Frist von vier Wochen gestellt werden; fristauslösend ist der Erhalt einer Mitteilung des Informationspflichtigen über die Nichterteilung der begehrten Information (in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 1) oder der fruchtlose Ablauf der nach § 8 Abs. 1 festgelegten, gegebenenfalls nach § 8 Abs. 2 verlängerten Frist für die Informationserteilung. Ein verspäteter Antrag ist vom VwG zurückzuweisen (wie oben, Rz 7).
Der Antrag muß Angaben zur Rechtzeitigkeit enthalten, aus denen sich ergibt, dass die Frist für die Informationserteilung bereits abgelaufen und die Frist zur Antragstellung noch offen ist. Es ist daher darzulegen, wann das Informationsbegehren gestellt wurde und wann die Frist für die Antragstellung zu laufen begonnen hat (also wann gegebenenfalls die Mitteilung über die Verweigerung des Informationszuganges eingelangt oder die Informationserteilungsfrist fruchtlos abgelaufen ist) (wie oben, Rz 12).
Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 14 (Stand 1.4.2024, rdb.at) legen sich erkennbar nicht fest, ob auch die Mitteilung der Nichterteilung der Information die Frist des § 14 Abs 2 IFG auslöst, schließen dies offenbar aber auch nicht aus:
Die Antragstellung ist sowohl dann möglich, wenn die angerufene Stelle mit der Behandlung des initialen Informationsbegehrens schlichtweg säumig ist oder dieses ignoriert, als auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung der Informationsgewährung (dort Rz 26).
Die Anrufung des Verwaltungsgerichts mittels Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit … ist nach der Regelung des § 14 Abs 2 IFG nur in einem Zeitfenster von vier Wochen nach Verstreichen der in § 8 IFG grundgelegten Fristen möglich (also “im Regelfall” nach Verstreichen von vier Wochen ab Einlangen des initialen Informationsbegehrens bei der Stiftung, der Anstalt, dem Fonds oder der Unternehmung) (Rz 27).
Wenn sodann ausgeführt wird, die Festlegung eines Zeitfensters für die Anrufung eines Verwaltungsgerichts diene der Rechtssicherheit privater Informationspflichtiger, deren “Entscheidung” über die Art und Weise sowie des Umfangs der Erledigung eines Informationsbegehrens daher rechtsbeständig werde und nicht nach Ablauf geraumer Zeit angefochten werden könne, so spricht dies für eine möglich Anknüpfung der Fristauslösung gegebenenfalls auch an eine Negativmitteilung als “Entscheidung” des privaten in Anspruch genommenen Informationspflichtigen.
§ 14 Abs. 2 IFG ist zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass im Fall einer innerhalb der Frist des § 8 Abs. 1 IFG erfolgten Mitteilung, dass die Information nicht oder nicht vollständig gewährt wird, diese Mitteilung das fristauslösende Ereignis darstellt. Aus teleologischer Sicht, wonach dem Informationswerber jedenfalls eine vierwöchige Frist für die Beantragung des Rechtsschutzes nach § 14 gegenüber dem Verwaltungsgericht zustehen soll, kann aber wohl nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Fristverlängerung für jene Fälle einräumen wollte, in denen eine negative Mitteilung betreffend das Informationsersuchen innerhalb der Frist des § 8 Abs 1 IFG erfolgt. Eine solche Interpretation würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Fristverlängerung führen, weshalb - auch nach der dargestellten Literaturmeinung - der Erhalt einer Mitteilung des Informationspflichtigen über die Nichterteilung der Information - neben dem Fristablauf gemäß § 8 Abs. 1 IFG - die Antragsfrist gemäß § 14 Abs. 2 auslöst.
Fallbezogen hat die AG den Informationswerber per E-Mail vom 26.09.2025 verständigt, dass die Information nicht erteilt werden kann. Ab dem Zeitpunkt des Erhalts dieser Mitteilung bestand für den Informationswerber kein Zweifel mehr daran, dass ihm die beantragte Information nicht erteilt werde.
Somit wurde die vierwöchige Frist gemäß § 14 Abs. 2 IFG am 26.09.2025 ausgelöst und endete daher am 24.10.2025.
Der am 27.10. erhobene Antrag auf Streitentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte somit außerhalb der Frist und war daher als verspätet zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs 2 VwGVG entfallen.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art 133 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die Neuregelung der Materie, die daher noch nicht existente Rechtsprechung des VwGH, die dargelegte und durch relevante Literatur gestützte Rechtsansicht des VwG und den auch eine andere Interpretation zulassenden Text des § 14 Abs 2 IFG war die Revision zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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