Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
Art. 2 § 22h BEinstG · BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
Art. 2 § 22h
…Die §§ 22c bis 22g , mit Ausnahme von § 22d Abs. 1 lit. d , gelten sinngemäß auch für Unternehmen, die mehr als 400 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen…
Art. 2 § 22g Dienst- und Betriebsgeheimnisse
…§ 22g. Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in §…