Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffend die Abweisung eines Antrags auf Erteilung von Informationen über ein Projekt mit einem iranischen Unternehmen von einem der Kontrolle eines Landesrechnungshofs unterliegenden Unternehmen; keine Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit auf Grund hinreichender Auseinandersetzung mit dem Informationsbegehren sowie Abwägung zwischen den Informationsinteressen und Geheimhaltungsgründen
Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung:
Das LVwG Nö setzt sich in der angefochtenen Entscheidung in – im Lichte des Art22a Abs2 und 3 B‑VG – hinreichender Weise mit den fünf Informationsbegehren des Beschwerdeführers und den diesen Begehren entgegenstehenden Interessen der beteiligten Partei auseinander. Es bejaht in diesem Zusammenhang mit näherer Begründung ein öffentliches Interesse an den begehrten Informationen und befasst sich umgekehrt mit dem Vorliegen sowie der Gewichtung von Gründen für die Geheimhaltung der begehrten Informationen. Darauf aufbauend nimmt das Gericht eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse einerseits und den in §6 Abs1 und §13 Abs2 IFG angeführten Geheimhaltungsgründen andererseits vor.
Vor diesem Hintergrund kann der VfGH dem LVwG Nö aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegentreten, wenn es – im Einklang mit den Anforderungen des Art22a Abs2 und 3 B‑VG – mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die begehrten Informationen zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der beteiligten Partei, zur Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sowie zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Partei nicht zu erteilen sind.
Ob die Entscheidung des LVwG Nö in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen des §6 Abs1 und §13 Abs2 IFG entspricht, hat der VfGH nicht zu beurteilen. Insbesondere handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob das Gericht seine Rolle als Journalist und den journalistischen Zweck seines Informationsbegehrens ausreichend berücksichtigt hat und ob es die Erforderlichkeit der Nichterteilung der Informationen mit Blick auf die angeführten Geheimhaltungsgründe rechtmäßig angenommen hat, um einfachgesetzliche Rechtsfragen, die nicht am Maßstab der Verfassung zu beantworten sind.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht:
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das LVwG Nö – neben der Würdigung des Vorbringens der Verfahrensparteien und der von der beteiligten Partei vorgelegten Unterlagen – keine eigenständigen Ermittlungsschritte gesetzt habe, macht er keinen in die Verfassungssphäre reichenden Mangel des Ermittlungsverfahrens geltend: Gemäß §14 Abs4 und 6 IFG bilden das Vorbringen des Antragstellers einerseits sowie die Äußerung des Rechtsträgers andererseits die wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Diese hat zudem gemäß §14 Abs8 erster Satz IFG binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrages zu ergehen, weshalb an das Ermittlungsverfahren dieser (verkürzten) Entscheidungsfrist Rechnung tragende Anforderungen zu stellen sind.
Das Gericht hat nicht jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sondern seine Sachverhaltsfeststellung auf die (auch) vom Beschwerdeführer angeführten Beweismittel, also auf dessen Antragsvorbringen, und die Äußerung der beteiligten Partei sowie auf die von dieser vorgelegten Unterlagen gestützt.
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