§ 82 Verschwiegenheitspflicht und Transparenz
§ 82 Verschwiegenheitspflicht und Transparenz — AMG
§ 82 Verschwiegenheitspflicht und Transparenz — AMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005
Inkrafttretungsdatum
02. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40071284
Zuletzt nach Updates gesucht am
Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
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