§ 310 Verletzung des Amtsgeheimnisses
§ 310 Verletzung des Amtsgeheimnisses — StGB
§ 310 Verletzung des Amtsgeheimnisses — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zur Frage der Verletzung einer abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht siehe § 48a Abs. 2 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und § 251 Abs. 1 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
Inkrafttretungsdatum
30. Dezember 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40166562
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2014)
(2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Art. 32 Abs. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
(3) Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.