IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 03.02.2026, Zl. 2026-0.069.455, zu Recht:
A)
Der Bescheid wird wegen Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Anträge ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Via Online-IFG-Kontaktformular vom 24.11.2025 begehrte der Beschwerdeführer vom Finanzamt Österreich (im Folgenden „belangte Behörde”) die Auskunft, ob ihm ein – näher genannter – Einkommensteuerbescheid iSd § 97 BAO wirksam bekanntgegeben worden sei und stütze sich dabei auf die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG).
2. Mit Schreiben vom 28.11.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Anfrage vom 24.11.2025 keinen Anwendungsfall des IFG darstellen würde.
3. Via Online-IFG-Kontaktformular vom 08.12.2025 begehrte der Beschwerdeführer von der belangten Behörde die auf das IFG gestützte Auskunft, ob der – näher genannte – Einkommensteuerbescheid absolut nichtig sei bzw. einen Nichtbescheid darstellen würde.
4. Mit Schreiben vom 12.12.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Anfrage vom 08.12.2025 keinen Anwendungsfall des IFG darstellen würde.
5. Mit Eingaben via Online-IFG-Kontaktformular vom 07.01.2026 und 08.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheids in Bezug auf seine Anfragen vom 24.11.2025 und 08.12.2025.
6. Mit Bescheid vom 03.02.2026, Zl. 2026-0.069.455, zugestellt am 06.02.2026 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“) sprach die belangte Behörde aus, dass der Zugang zur Information entsprechend den Informationsbegehren, eingelangt am 24.11.205 und 08.12.2025, nicht gewährt werde. Begründend führte sie auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer lediglich Rechtsauskünfte und Begründungen von behördlichem Handeln begehren würde, nicht jedoch Informationen iSd § 2 Abs IFG, weshalb das IFG nicht zur Anwendung gelange.
7. Mit Eingabe vom 08.02.2026 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass das IFG ein „zah[n]loser Papiertiger” sei, der Zugang zu Informationen erschwere. Unter einem führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine verfahrenseinleitenden Anträge zurückziehe und beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids.
8. Mit Schreiben vom 01.03.2026, hg eingelangt am 03.03.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab unter einem eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Bescheidbegründung wiederholte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 07.01.2026 und 08.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer infolge Nichterteilung der via Online-IFG-Kontaktformular vom 24.11.2025 und 08.12.2025 (vgl. Punkt I. 1. und 3.) begehrten Auskünfte die Erlassung eines Bescheids durch die belangte Behörde. Mit Bescheid vom 03.02.2026, Zl. 2026-0.069.455, sprach die belangte Behörde aus, dass der Zugang zur Information entsprechend den Informationsbegehren, eingelangt am 24.11.205 und 08.12.2025, nicht gewährt werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.02.2026 Beschwerde und führte darin unter anderem aus [Fehler im Original]: „die verfahrenseinleitenden Anträge werdrn daher zurückgezogen […] Um ersatzlose Aufhebung des Bescheids wird beantragt“.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Besonderes gilt, wenn der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird. In diesem Fall fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides nachträglich weg und der Bescheid wird rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).
3.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Der Beschwerdeführer hat die verfahrenseinleitenden Anträge zurückgezogen. Dadurch ist die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nachträglich weggefallen, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben war.
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG abgesehen werden.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages berufen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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