§ 393 Kosten
§ 393 Kosten — EO
§ 393 Kosten — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zu Abs. 3: zum Erlag des erforderlichen Geldbetrags siehe § 287 Geo., BGBl. Nr. 264/1951
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233911
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (§ 385). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.
(2) Im Verfahren über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d) richtet sich die Kostenersatzpflicht nach §§ 40 ff ZPO.
(3) Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im Vorhinein gerichtlich zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.