Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Eilenberger-Haid und den Kommerzialrat Dr. Seybold in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* Kft , **, Ungarn, vertreten durch NZP NAGY LEGAL PartG mbB, Rechtsanwälte in Wien, Einvernehmensanwalt MMag. Dr. Thomas Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei B* S.A , **, Polen, vertreten durch die BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 25.000), über den Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei (Rekursinteresse: EUR 12.500) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26.2.2025, **-20, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und gefährdete Partei hat ihre Kosten des Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen.
Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit EUR 783,50 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g
Die Klägerin und gefährdete Partei ( Klägerin ) begehrt – soweit im Rekursverfahren relevant – zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs mit Klage und Antrag vom 12.12.2024, der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei ( Beklagte ) mit einstweiliger Verfügung ab sofort und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu untersagen, das Produkt C* ( Produkt ) mit den folgenden irreführenden Inhaltsangaben, sowie mit sinngemäß ähnlichen Angaben in Österreich zu vertreiben oder auf sonstige Weise in Verkehr zu bringen, wenn der gemessene tatsächliche Wert vom etikettierten Wert auf der Verpackung abweicht:
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Sie brachte zusammengefasst vor, sie und die Beklagte seien Produzentinnen und Vertreiberinnen von Nahrungsergänzungsmitteln. Beide Parteien seien am österreichischen Markt aktiv und belieferten Kunden sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich. Sie stünden in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis, insbesondere in Hinblick auf das Produkt der Beklagten und das Produkt D* der Klägerin. Die Klägerin betreibe österreichweit (offline) Geschäfte in frequentierten Einkaufszentren sowie eine für den österreichischen Markt dezidierte Webseite unter E*. Die Produkte der Beklagten würden über einen auf Österreich ausgerichteten Onlineshop unter den Webadressen F* und G* vertrieben. Auf diesen beiden Webseiten seien eine internationale Vorwahl (+48), eine Domain (.com) und internationale Liefermöglichkeiten angeführt. Die Angabe der Preise erfolge auch in Euro. Am 19.7.2024 habe eine in ** wohnhafte Person über die Website F* zwei Packungen des Produkts bestellt, geliefert erhalten und der Eurofins Lebensmittelanalytik Österreich GmbH zur labortechnischen Analyse übergeben. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Nährwertangaben laut Verpackung nicht mit den tatsächlichen Inhaltsstoffen übereinstimmten, sondern davon entsprechend obiger Tabelle abwichen. Die Toleranzgrenzen gemäß dem Leitfaden der Europäischen Kommission würden damit überschritten. Dies sei irreführend iSd § 2 UWG und könne Verbraucher, insbesondere Kraft- und Kardiosportler, dazu bewegen, das Produkt zu kaufen. Zwar sei es nach § 24 UWG nicht erforderlich, eine Gefahrenbescheinigung beizubringen. Es bestehe aber ohnehin eine besondere Eilbedürftigkeit, weil die Beklagte irreführend deklarierte und potentiell gesundheitsgefährdende Produkte in Verkehr bringe und die darauf basierende Kaufentscheidung der Verbraucher nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Für Menschen, die eine Gewichtsreduktion anstrebten, sei die konsequente Beachtung der Brennwerte der täglichen Lebensmittelzufuhr wichtig, sodass der unterdimensionierte Kohlenhydratgehalt für sie kaufentscheidend sei und eine Gesundheitsgefährdung bewirken könne.
Es werde daher beantragt, die einstweilige Verfügung ohne Anhörung zu erlassen.
In ihrer Äußerung vom 30.1.2025 sprach sich die Beklagte gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus, weil das Begehren „sowie mit sinngemäß ähnlichen Angaben“ zu unbestimmt und nicht vollstreckbar sei. Der von der Klägerin beantragte Spruch berücksichtige auch nicht, dass Abweichungen innerhalb von Toleranzgrenzen zulässig seien. Das Begehren sei daher zu umfassend.
Die Beklagte richte ihren Webshop nicht auf den österreichischen Markt aus. Ihre Website F* sei nicht auf Deutsch verfügbar, sondern nur auf Polnisch. Die country code Top Level Domain „.de“ sei die ländertypische Domain für Deutschland und nicht für Österreich, weshalb sich die Website G* an deutsche und nicht an österreichische Verkehrskreise richte. Der Testkauf sei über die Website I F* erfolgt; dies begründe keine relevante Geschäftstätigkeit der Beklagten in Österreich und somit kein Wettbewerbsverhältnis.
Der Vorwurf falscher Angaben zu den Nährwerten sei unrichtig. Eine Irreführung nach § 2 UWG liege nicht vor, weil die Beklagte keine unrichtigen Angaben zu ihren Produkten mache und selbst die von der Klägerin angeblich ermittelten Zahlen innerhalb der Toleranzen lägen.
Im Übrigen biete die Beklagte das Produkt nicht mehr zum Verkauf an.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.
Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus [die von der Klägerin als aktenwidrig bekämpften Feststellungen und die von der Beklagten teilweise ebenfalls als aktenwidrig bekämpften Feststellungen sind hervorgehoben und mit AW bzw F1 bis F3 bezeichnet]:
Die Beklagte verkauft ihre Produkte über online-Shops auf den Seiten „F*“ und „G*“. Die Seite „F*“ ist großteils in englischer Sprache verfasst [F1]. Die Seite „G*“ enthält Texte in deutscher Sprache. Die Beklagte lieferte das Produkt „C*“ an zumindest einen Kunden in Österreich. Sie liefert auch andere Produkte nach Österreich [F2] . Die Beklagte bietet das Produkt „C*“ weiterhin an [F3] . Die Charge „LOT: **“, die dem Testkauf vom 19.7.2024 entspricht, bietet die Beklagte nicht mehr zum Verkauf an.
Auf der Verpackung des Produkts sind unter der Überschrift „Nutrition Facts/Informaciones Nutricionales“ auszugsweise die in der folgenden Tabelle in den ersten beiden Spalten wiedergegebenen Angaben abgedruckt:
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Ein Wert für Natrium wird auf der Verpackung nicht angegeben.
Eine Lebensmittelanalyse des im September 2024 an einen Mitarbeiter der Klagevertreterin gelieferte Produkts „C*“ ergab folgende Parameter [AW] :
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Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Parteien stünden zueinander in Wettbewerb. Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Unterlassungs und Beseitigungsansprüchen nach dem UWG könnten auch ohne die Voraussetzungen des § 381 EO (Gefahrbescheinigung) bewilligt werden, wobei der Unterlassungsanspruch durch zwei Elemente konkretisiert werde: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser zuwidergehandelt werde. Fehle eines dieser Elemente, dann bestehe kein Unterlassungsanspruch. Bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr vorliege, dürfe nicht engherzig vorgegangen werden. Es genüge die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte. Bestreite der Beklagte die Wiederholungsgefahr, so habe er besondere Gründe darzutun, die eine solche Wiederholung in Zukunft als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dies sei der Beklagten nicht gelungen.
Aufgrund der vorliegenden Informationen könne nicht abschließend beurteilt werden, ob das verfahrensgegenständliche Produkt ein „Nahrungsergänzungsmittel“ iSd Art 2 lit a RL 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittel-RL) sei. Weitergehende Überlegungen in diese Richtung seien für dieses Provisorialverfahren nicht erforderlich, weil nach der VO (EU) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) weder verpflichtende (Art 7 Abs 1 lit a LMIV) noch freiwillige (Art 36 Abs 2 LMIV) Informationen über Lebensmittel irreführend sein dürften, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, etwa hinsichtlich Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Die auf der Verpackung angeführten Informationen seien jedenfalls als freiwillige Nährwertangaben zu qualifizieren. Ihr Inhalt (nicht jedoch der Umfang) habe sich daher, auch wenn sie zu einem Nahrungsergänzungsmittel gemacht worden seien, am Maßstab der Art 31 ff LMIV messen zu lassen.
Außerhalb der nach der LMIV iVm dem „Leitfaden für zuständige Behörden – Kontrolle der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Festlegung von Toleranzen für auf dem Etikett angegebene Nährwerte“ (Toleranzen-Leitfaden) der Europäische Kommission ermittelten Werte liege lediglich jener für „Kohlenhydrate“. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Wert in ./C als Differenz der Werte für Wasser, Asche, Fette, Eiweiße und Ballaststoffe zur Gesamtmasse (100 g) ermittelt worden sei. Dies scheine allgemein gebräuchlich und korrespondiere auch mit den Analyseergebnissen, zumal die Summe aus Kohlehydraten, Wasser („Feuchte“), Eiweiß, Fett, Asche und Ballaststoffen (jeweils in g/100g) exakt 100 g ergebe. Den Analyseergebnissen wohnten aber teils erhebliche Messunsicherheiten inne. Einzig der berechnete Kohlenhydratwert scheine keine Messunsicherheit aufzuweisen. Der so ermittelte Kohlenhydratwert könne daher nicht ohne weiteres der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt werden, weil eine solche Berechnung die Unsicherheiten der Messmethode nicht hinreichend berücksichtige. Vielmehr sei durch Abzug bzw Zuschlag der Messtoleranzen von/zu den übrigen Parametern, Aufsummierung derselben und Bildung der Differenz zu 100 g ein fiktiver höchster und ein fiktiver niedrigster Kohlenhydrat-Rechenwert zu ermitteln. Unter Berücksichtigung der Messtoleranzen für die übrigen Werte ergebe sich daher ein möglicher Kohlenhydratwert in der analysierten Probe von mindestens 2,25 g/100 g und höchstens 18,77 g/100 g. Der auf der Verpackung angegebene Kohlenhydratgehalt von 6,1 g/100 g liege folglich ebenfalls innerhalb der möglichen Analysewerte. Der Brennwert sei nach Art 31 Abs 1 LMIV unter Verwendung der in Anhang XIV aufgeführten Umrechnungsfaktoren zu berechnen. Aus den Labor-Messwerten ergebe sich in Anwendung dieser Faktoren ein vom Labor korrekt ermittelter Brennwert von 394 kcal/100 g. Auch unter Zugrundelegung weiterer Berechnungen [vgl Beschluss S 13 ff] ergebe sich kein Wert, für den der angegebene Brennwert von 384 kcal/100 g außerhalb der Bandbreite liege [zur genauen Berechnung durch das Erstgericht vgl die Beschlussseiten 10 bis 15] .
Keine der Angaben der Beklagten auf der Verpackung des Produkts sei folglich irreführend.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dem Sicherungsantrag stattzugeben.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Ihre Rekursbeantwortung (P. 3) wendet sich gegen einzelne Feststellungen im angefochtenen Beschluss.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.1.1 Eine Aktenwidrigkeit erblickt die Klägerin darin, das Erstgericht habe es in dem bekämpften Satz zu [AW] (←S 6 oben) , der der Tabelle vorangestellt sei, aktenwidrigerweise unterlassen, den Satzteil aufzunehmen, „…wobei die konkreten Messunsicherheiten in der dritten Spalte ‚Messunsicherheit (+/-)‘ berücksichtigt werden“ . Die vom Erstgericht festgestellte „Toleranz +/-“ ergebe sich nämlich aus keiner der vorgelegten Urkunden, auch nicht aus der vom Erstgericht offensichtlich herangezogenen ./C. Bei den vom Labor angegeben Werten handle es sich um die Messunsicherheiten und nicht um die Toleranzen. Der Satzteil sei somit zwingend in die Feststellungen aufzunehmen. Dies sei relevant, weil die Messunsicherheit nur ein Teil der von der Kommission festgelegten Toleranzen sei. Bei den Toleranzen seien aber die Messunsicherheiten bereits berücksichtigt.
1.1.2 Zur Relevanz führt die Rekurswerberin in ihrer Rechtsrüge aus, verstößt dabei aber durchgehend gegen das auch im Provisorialverfahren geltende Neuerungsverbot, hat sie doch zum Thema der „Berechnung“ von Kohlehydraten, Messunsicherheiten und zugrundezulegenden wissenschaftlichen Erfahrungssätzen in erster Instanz nicht vorgebracht. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind somit unbeachtlich.
1.2 Aktenwidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das auf Grund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteienvorbringen abweicht. Eine Aktenwidrigkeit kann auch dann vorliegen, wenn für eine bekämpfte Tatsachenfeststellung überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht (RS0043347 [T1]; RS0007258 [T5]); Feststellungen, die durch Schlussfolgerungen gewonnen wurden, begründen aber keine Aktenwidrigkeit, selbst wenn die Feststellungen unrichtig sind (RS0043347).
Hier findet sich im verfahrenseinleitenden Schriftsatz der Klägerin vor der Tabelle ausschließlich der Satz „Die Ergebnisse wurden der Antragstellerin am 26.11.2024 vorgelegt und ergaben, dass die auf dem Label angegebenen Nährwerte nicht mit dem tatsächlichen Inhalt des Produkts übereinstimmen und dabei die zulässigen Toleranzgrenzen (unter Berücksichtigung der Messunsicherheit) über- bzw unterschreiten“ (ON 1 S 5) . Als Bescheinigungsmittel bot die Klägerin die ./C an. Dieser ist aber zum Thema Messunsicherheiten und inwieweit diese Einfluss auf die ausgewiesenen Messergebnisse (= Toleranzen) haben – soweit ersichtlich – nichts zu entnehmen. Eine Aktenwidrigkeit liegt somit schon deshalb nicht vor.
1.3 Das Rekursgericht legt damit die Feststellungen des Erstgerichts, soweit sie sich mit der Frage der Inhaltsstoffe, deren Angabe auf dem Produkt und des Analyseergebnisses befassen, seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
2.1 Die Klägerin wendet sich in ihrer Rechtsrüge allein gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts im Zusammenhang mit der Berechnung der Toleranzbreite der Kohlenhydrate. Dass die Angaben auf dem Produkt der Beklagten hinsichtlich aller übrigen Inhaltsstoffe innerhalb der vom Gesetz bzw den Leitlinien vorgegebenen Toleranzen liegen, zieht sie nicht mehr in Zweifel.
2.2 Die Klägerin wendet sich konkret gegen die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wonach bei der Berechnung der Toleranzbreite für alle Inhaltsstoffe – so auch für Kohlenhydrate - die Unsicherheiten der Messmethode zu berücksichtigen seien und somit durch Abzug bzw Zuschlag der Messtoleranzen von/zu den übrigen Parametern, Aufsummierung derselben und Bildung der Differenz zu 100 g ein fiktiver höchster und ein fiktiver niedrigster Kohlenhydrat-Rechenwert zu ermitteln seien (Beschluss S 10). Nach Ansicht der Klägerin entspreche die vom Gericht zur Anwendung gebrachte Methode weder den wissenschaftlichen Erfahrungssätzen noch dem geltenden europäischen Rechtsbestand. Die vom Gericht vorgenommene Berechnung übertreibe die Schwankungsbreite der Kohlenhydrate, weil sie fälschlicherweise annehme, dass alle Messunsicherheiten immer in dieselbe Richtung wirkten. In der Praxis seien solche extremen Abweichungen faktisch unmöglich und die Toleranzen für Kohlenhydrate sollten realistisch angepasst werden, anstatt sie durch künstliche Summierung aller Unsicherheiten übermäßig auszuweiten (Rekurs S 6).
2.3 Im Ergebnis behauptet die Klägerin nicht einen rechtlichen (Denklogik)Fehler des Erstgerichts oder dass dieses die grundsätzlichen Berechnungsvorgaben der LMIV iVm der Nahrungsergänzungsmittel-RL und des Toleranzen-Leitfadens in der Rechenmethodik falsch anwende, sondern dass die Berechnungen des Erstgerichts deshalb unrichtig seien, weil diese zu „extremen Abweichungen“ führten, die „faktisch unmöglich“ seien, also in der Natur so nicht vorkämen. Damit verstößt die Klägerin allerdings gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot, denn die Frage, welche Abweichungen in der Natur in welcher Ausprägung vorkommen und sich wie auf die hier vorzunehmende Berechnung auswirken können, ist der Tatsachenebene zuzuordnen. Dazu hat die Klägerin in erster Instanz aber nicht vorgebracht; ihre diesbezüglichen Ausführungen sind daher unbeachtlich. Auch was wissenschaftliche Erfahrungssätze sind, fällt in den Tatsachenbereich; dazu hat die Klägerin in der erster Instanz ebenfalls nicht vorgebracht. Soweit sie darauf verweist, Messunsicherheiten wären nicht oder nicht im vom Erstgericht angenommenen Umfang zu berücksichtigen, begründet sie dies unter Hinweis auf ihre oben genannten Argumente und verstößt somit auch hier gegen das Neuerungsverbot.
Die Klägerin kann der erstgerichtlichen Beurteilung im Ergebnis nichts Stichhaltiges entgegen setzen, dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
3. Die Beklagte wendet sich in ihre Rekursbeantwortung in ihrer Rüge wegen unrichtiger Würdigung der Bescheinigungsmittel gegen die oben als [F1] bis [F3] gekennzeichneten Feststellungen und stützt sich dabei auch auf Aktenwidrigkeit. Konkret begehrt sie folgende Ersatzfeststellungen:
3.1 Anstelle der Feststellung zu [F1] :
„Die Website F* ist und war nur auf Polnisch verfügbar. Auf der Einstiegsseite fand sich am 02. und 25.7.2024 nur Werbung für eine Produkt ‚**‘ mit den englischen Sätzen ‚support the immune system and and thyroid gland‘, ‚helps maintain heathy skin and hair‘ sowie ‚120 vege caps/120 servings‘, sonst aber kein Text in einer anderen Sprache als Polnisch, insbesondere nicht auf Deutsch.“ [E1]
Die begehrte Ersatzfeststellung ergebe sich aus den Screenshots in ./1 und aus einem Augenschein. Keine Beweise gebe es hingegen dafür, dass die Website F* der Beklagten großteils in Englisch verfasst sei. ./E zeige keine Screenshots dieser Website, es sei nämlich keine Domain und kein URL zu sehen. Die Texte der Screenshots seien auch nicht auf Englisch.
Die bekämpfte Feststellung ist, wie oben zu ←2. gezeigt wurde, für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend und wird daher vom Rekursgericht nicht übernommen.
3.2 Anstelle der Feststellung zu [F2] :
„Die Beklagte hat über ihren Online-Shop nach Österreich außer dem Testkauf von H* vom 19.07.2024 nur zwei weitere Bestellungen von Endverbrauchern aus Österreich erhalten, nämlich eine Bestellung über EUR 119,89 am 05.05.2024 und eine Bestellung über EUR 62,69 am 27.08.2024“ [E2]
Auch für diese bekämpfte Feststellung gebe es keine Beweisergebnisse. Die Klägerin habe nur einen Testkauf (über H*) und die in der eidesstattlichen Erklärung ./2 genannten zwei Kleinstsendungen nach Österreich nachgewiesen. Die Korrektur dieser Feststellungen sei wesentlich, weil nur spürbare Tätigkeiten auf dem österreichischen Markt dem UWG unterlägen. Die polnische Website F* sei aber nicht auf Österreich ausgerichtet und habe daher keine wettbewerbliche Relevanz für Österreich.
Hier ist die Beweisrüge nicht gesetzesgemäß ausgeführt, ersetzt doch die begehrte Feststellung die bekämpfte nicht, sondern befasst sich mit einem anderen Thema. Die Frage der Lieferung von Produkten nach Österreich (wie vom Erstgericht festgestellt) ist verschieden von der Frage, ob und wie viele Bestellungen konkret die Beklagte aus Österreich bekommen hat. Die angestrebte Ersatzfestellung steht hier mit der bekämpften Feststellung nicht im Widerspruch, sondern könnte diese bloß „ergänzen“. Die begehrte Ersatzfeststellung muss aber in einem unauflöslichen Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen, weil sonst im Ergebnis der bloße Entfall der Feststellung begehrt würde (RS0043150 [T9]).
3.3 Anstelle der Feststellung zu [F3]:
„Die Beklagte bietet das Produkt ‚C*‘, das dem Testkauf vom 19.07.2024 entspricht, nicht mehr zum Verkauf an.“ [E3]
Auch für die bekämpfte Feststellung [F3] gebe es kein Beweisergebnis. Der Beschluss verweise bloß „eine kurze Recherche des Gerichts im Internet“. Das Ergebnis einer solchen Recherche hätte nachprüfbar mit einem Screenshot dokumentiert werden müssen. Es sei nicht überprüfbar, welche Internetseite das Gericht angesehen habe, ob diese überhaupt von der Beklagten betrieben und welches Produkt dort angeboten werde. Tatsächlich werde auf der Website F* bei Suche nach „**“ kein Treffer angezeigt.
Soweit das Rekursgericht die Ausführungen der Beklagten zu diesem Punkt richtig interpretiert, will diese einen Unterschied zwischen dem Produkt, „das dem Testkauf vom 19.07.2024 entspricht“ und dem Produkt im allgemeinen verstanden wissen. Dies zugrunde gelegt, führte die begehrte Ersatzfeststellung – wie schon bei ← 3.2 – zu einem „ersatzlosen“ Entfall der bekämpften Feststellung, weshalb auch hier das zu ←3.2 Gesagte gilt. Im Übrigen hat das Erstgericht ohnehin (unbekämpft) festgestellt, dass die Beklagte die Charge „LOT: **“, die dem Testkauf vom 19.7.2024 entspricht, nicht mehr zum Verkauf anbietet. Auch hier ist die Beweisrüge der Beklagten somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
4. Die Entscheidung über die Kosten gründet auf §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Gelingt es dem Beklagten, einen Sicherungsantrag abzuwehren, hat er ungeachtet § 393 EO sogleich Anspruch auf Kostenersatz (4 Ob 134/24w [Rz 30]). Die Kosten des Rekurses sind allerdings nur auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 12.500 zu bestimmen. Die Klägerin hat zwei verschiedene Unterlassungsbegehren gestellt und diese einheitlich mit EUR 25.000 bewertet, sodass anzunehmen ist, dass auf jedes davon die Hälfte entfällt. Gegenstand des Sicherungsverfahrens war aber nur eines dieser Begehren. Zudem war die verzeichnete (polnische) Umsatzsteuer nicht zuzusprechen, weil deren Höhe nicht bescheinigt wurde (RS0114955). Angesichts des ausführlichen Vorbringens der Beklagten, warum es unzulässig sein soll, eine Bescheinigung durch Verweis des Gerichts auf eine Internetrecherche zu führen (ON 20, S 6), kann der in einer Fußnote zum Kostenverzeichnis enthaltene Link nicht als Bescheinigungsanbot genügen. Im Übrigen wären Angaben eines privaten Softwareanbieters auf seiner Website auch nicht ausreichend, die Bescheinigung zu erbringen.
5. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO und folgt der Bewertung der Klägerin.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.
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