Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin und gefährdeten Partei A* GmbH , FN **, **, **, wider die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei B* GmbH , FN **, ** Straße **, **, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 35.000,00) und Veröffentlichung (Streitwert: EUR 7.000,00), hier wegen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Sicherungsinteresse: EUR 35.000,00), über den Rekurs der Klägerin und gefährdeten Partei (Rekursinteresse: EUR 35.000,00) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 11. August 2025, Cg*-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Beschluss wie folgt zu lauten hat:
„1. Einstweilige Verfügung
Zur Sicherung des mit Klage vom 14. Juli 2025 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs betreffend wettbewerbswidrige Handlungen wird der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei verboten, den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben und/oder auf ihrer Homepage C* zu bewerben, insbesondere außergerichtliche Forderungsschreiben zu verfassen und sich im geschäftlichen Verkehr mit der außergerichtlichen Geltendmachung von tatsächlichen oder vermeintlichen Eigentumseingriffen zu befassen und Geldforderungen für Dritte einzutreiben.
Diese einstweilige Verfügung wird bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu Cg* des Landesgerichtes Salzburg erlassen.
2. Der Antrag der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei, den Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung iHv EUR 1.500.000,00 abhängig zu machen, wird abgewiesen.
3. Die Klägerin und gefährdete Partei hat ihre Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig, die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei ihre diesbezüglichen Kosten endgültig selbst zu tragen.“
Die Klägerin und gefährdete Partei hat ihre Kosten des Rekursverfahrens vorläufig, die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei ihre diesbezüglichen Kosten endgültig selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
BEGRÜNDUNG
Die Klägerin und gefährdete Partei (in der Folge die Antragstellerin) begehrte mit Klage vom 14. Juli 2025 von der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge die Antragsgegnerin) die mit EUR 35.000,00 bewertete Unterlassung der Ausübung von den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten im geschäftlichen Verkehr, insbesondere indem sie gegen Entgelt außergerichtliche Forderungsschreiben verfasst, Geldforderungen eintreibt und außergerichtlich Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter abwehrt, insbesondere durch außergerichtliche Schreiben und diese Tätigkeiten auf ihrer Homepage C* bewirbt, sowie die mit EUR 7.000,00 bewertete Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Die Antragstellerin verband mit ihrem Klagebegehren einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Antragsgegnerin Handeln iSd Unterlassungsbegehrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Klage zu verbieten.
Hiezu führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, die Antragsgegnerin greife in das Berufsmonopol der Rechtsanwälte ein, indem sie zumindest außergerichtliche Vertretungshandlungen dadurch setze, dass sie Eigentumseingriffe außergerichtlich sanktioniere und gegenüber tatsächlichen und vermeintlichen „Falschparkern“ Benützungsentgelte geltend mache. Sie bediene sich hiefür auch eines Inkassobüros. Ihre Tätigkeit bewerbe die Antragsgegnerin zudem auf ihrer Homepage. In Mahnschreiben teile sie mit, vom Besitzer der Parkeinrichtung die Überwachung und Verfolgung von Verstößen übernommen zu haben, wodurch sie als Bevollmächtigte handle und dessen Forderungen geltend mache. Eine derartige Geltendmachung für Dritte sei jedoch den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Antragsgegnerin verstoße damit gegen das UWG und betätige sich als Winkelschreiberin. Wiederholungsgefahr liege vor.
Die Antragsgegnerin bestritt, beantragte Klagsabweisung sowie Abweisung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, in eventu den Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheit iHv EUR 1,5 Mio. abhängig zu machen, und wandte dagegen zusammengefasst ein, ihre Gewerbeberechtigungen berechtigten sie zum Verwalten und Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Das gewerbliche Angebot und die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Parkraumbewirtschaftungsunternehmen bestünden in der eigenständigen Verwaltung und Überwachung von Parkraum ausschließlich im eigenen Namen und auf eigenes Risiko, wofür sie mit den jeweiligen Liegenschaftseigentümern Vereinbarungen abschließe. Dies gelte sowohl für kostenpflichtige als auch für kostenfreie Parkplätze. Die Antragsgegnerin schließe mit den jeweiligen Nutzern der Parkplätze eigene Verträge ab, die durch die tatsächliche Verwendung der in Anspruch genommenen Stellflächen begründet und elektronisch über eine Handy-App abgewickelt würden. Vergleichbar sei diese Tätigkeit etwa mit Parkgaragenbetreibern oder Betreibern von ParkRide-Plätzen an Bahnhöfen oder Flughäfen. Sie handle dabei weder als Bevollmächtigte der Liegenschaftseigentümer, noch mache sie Rechte, insbesondere aus Besitzstörungen, für diese geltend. Es finde keine wie immer geartete Fremdgeschäftsführung, Rechtsberatung oder -vertretung Dritter statt. Werde ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen durch die Kontrollinstrumente der Antragsgegnerin festgestellt, werde gemäß den Nutzungsbedingungen eine Vertragsstrafe gemäß § 1336 Abs 1 ABGB fällig. Diese Vertragsstrafe stehe alleine der Antragsgegnerin zu, wofür sie auch selbst die fällige Umsatzsteuer zahle. Der jeweilige Eigentümer des Parkplatzes sei in dieses rechtliche Verhältnis nicht involviert, habe keinen Einblick in einzelne Parkvorgänge und erhalte von der Antragsgegnerin auch keinerlei Vergütung. Dabei sei unerheblich, dass der Eigentümer von der Bewirtschaftung profitiere. Somit bestehe zusammengefasst kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen. Es handle sich somit nicht um unter den Vorbehaltsbereich der Rechtsanwälte fallende Tätigkeiten, sondern um solche, die etwa Hausverwaltungen, Betreiber von Parkgaragen oder Einkaufszentren auch selbst vornehmen dürften. Darüber hinaus werde die Unschlüssigkeit und mangelnde Kongruenz des Sicherungsbegehrens eingewandt, sowie fehlende Bescheinigung. Das Sicherungsbegehren sei zudem unschlüssig und zu weitreichend. Für den Fall der Stattgebung der einstweiligen Verfügung würde das Unternehmen der Antragsgegnerin praktisch stillgelegt, was zu einem existenzgefährdenden Umsatz- und Verdienstentgang führen würde.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Dabei ging es im Wesentlichen von nachstehendem Sachverhalt aus:
Die Antragstellerin betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei und verfügt über keine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (IT) sowie das Garagierungsgewerbe.
Die Antragsgegnerin verfügt hingegen über solche Gewerbeberechtigungen. Als Geschäftszweig ist im Firmenbuch bei der Antragsgegnerin eingetragen: „Entwicklung und Bereitstellung von Hard- und Software sowie Servicedienstleistungen zur Parkraumbewirtschaftung und Parkraumoptimierung, sowie Beratung im Bereich von Parkraumoptimierung“. Sie bietet durch Einsatz eines Kennzeichenscanners digitale Parkraumdienstleistungen in Österreich an und verwaltet kostenpflichtige und kostenfreie Parkflächen. Die Antragsgegnerin setzt dabei eine Software ein, die das jeweilige Kennzeichen beim Einfahren in die Parkfläche erfasst und die Dauer des Aufenthalts dokumentiert. Die Abrechnung erfolgt elektronisch über eine Handy-App-Anwendung. An den Einfahrten und auf den jeweiligen Parkflächen befinden sich mehrere, gut sichtbare Schilder, die Hinweise der Antragsgegnerin zum Datenschutz sowie die „Vertrags- und Entgeltbedingungen“ der Antragsgegnerin enthalten. Diese weisen in der Präambel darauf hin, dass der Besitzer der Parkfläche die Antragsgegnerin mit der Durchführung automatisierter Kennzeichenerfassungen beauftragt hat, um einer Zweckentfremdung der für Kunden vorgesehenen Parkplätze durch Dauer- und Falschparker vorzubeugen und dadurch die Parkflächennutzung und Kundenzufriedenheit zu verbessern. Mit der Einfahrt in die private Parkeinrichtung nimmt der Nutzer demnach das Angebot der Antragsgegnerin auf Abschluss eines Nutzungsvertrags zu den Vertrags- und Einstellbedingungen an. Für den Fall, dass der Nutzer unberechtigt die zulässige Höchstparkdauer überschreitet oder sein Fahrzeug auf einem reservierten Stellplatz, in einer markierten Halteverbotszone oder außerhalb der Öffnungszeiten abstellt, schuldet er nach diesen Bedingungen eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 80,00. Nach Abfrage der Halterdaten bei den Behörden wird dem Nutzer die Vertragsstrafe in Rechnung gestellt. Die Vertragsstrafe soll nach Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig sein.
Die (Rechtsvorgängerin der) Antragsgegnerin hat mit den Eigentümern der Parkfläche „D*“ in **, ** Straße **, die sich vor einem Einkaufszentrum befindet, am 27./28. September 2021 eine Vereinbarung zur „digitalen Parkraumbewirtschaftung“ abgeschlossen, womit diese der Antragsgegnerin ab Vertragsbeginn für eine Vertragslaufzeit von 48 Monaten die Aufgaben zur Parkraumkontrolle auf der Parkfläche unentgeltlich überträgt. Unter „Sonstige Absprachen“ wurde die zulässige Höchstparkdauer sowie deren zeitlicher Geltungsbereich samt „interner Kulanzzeit“ geregelt. Der genaue Umfang der zu kontrollierenden Parkfläche wird im Vorhinein zwischen den Vertragsparteien abgestimmt, ebenso wie zu berücksichtigende Ausnahmen etwa für Dauerparker. Die Verkehrssicherungspflicht und die Versicherung des Grundstücks sollen nach der Vereinbarung weiterhin dem Eigentümer obliegen. Das Kontroll- und Mahnverfahren auf dem Parkplatz soll während der Vertragslaufzeit durch die Antragsgegnerin durchgeführt werden, wofür sie auch die Kosten trägt. Mit der Vertragsstrafenzahlung sollen Verwaltungskosten und sonstige Aufwendungen der Antragsgegnerin abgegolten sein.
Am 26. Jänner 2024 übermittelte die Antragsgegnerin ein Schreiben an eine Nutzerin der Parkfläche „D*“, in dem sie einen Parkverstoß vom 19. Jänner 2024 mit der Forderung einer Vertragsstrafe ahndete und erklärte, vom Besitzer der Parkeinrichtung die Überwachung und Verfolgung von Verstößen zu übernehmen. Gemäß ihren zum Vertragsinhalt gewordenen Einstellbedingungen schulde der Fahrer bei einer Überschreitung der Höchstparkdauer eine Vertragsstrafe zzgl. einer Bearbeitungsgebühr für die Halterermittlung und weitere Aufwendungen, womit nun Kosten iHv EUR 87,00 entstanden seien, welche bis spätestens 16. Februar 2024 zu zahlen seien. Am 20. Februar 2024 übermittelte die Antragsgegnerin eine Zahlungserinnerung, am 18. März 2024 ein erstes und am 12. April 2024 ein zweites Mahnschreiben. Am 18. Jänner 2025 übermittelte schließlich ein im Auftrag der Antragsgegnerin tätiges Inkassounternehmen eine diesbezügliche Zahlungsaufforderung iHv EUR 189,00.
Inwiefern die Antragsgegnerin ihre Dienstleistung – etwa auf ihrer Homepage – bewirbt oder erklärt, ist nicht bescheinigt. Es ist nicht bescheinigt, welche Inhalte sich auf der Homepage der Antragsgegnerin finden.
Die Antragsgegnerin trat einem Vergleichsanbot der Antragstellerin nicht näher.
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht unter Verweis auf 4 Ob 5/24z zusammengefasst aus, dass das Anbieten von Abmahnungen bei Besitzstörungen im geschäftlichen Verkehr einen Eingriff in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte darstelle. Das dort zu beurteilende Geschäftsmodell habe zentral darauf abgezielt, die Interessen des besitzenden Kunden gegenüber dem Besitzstörer zu vertreten und die sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Zwar mache auch hier die Antragsgegnerin aus Parkverstößen resultierende zivilrechtliche Ansprüche geltend. Anders als im Verfahren zu 4 Ob 5/24z oder im Verfahren des Oberlandesgerichts Wien zu 5 R 108/24z stehe hier aber fest, dass die Antragsgegnerin mit den Liegenschaftseigentümern bereits im Vorfeld eine Vereinbarung zur Parkraumbewirtschaftung abgeschlossen habe, die (auch aber nicht ausschließlich) die Übertragung des Kontroll- und Mahnverfahrens (jeweils auf eigene Rechnung) umfasse. Zudem sei der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass unter den gegebenen Umständen zwischen ihr und den jeweiligen Nutzern der Parkfläche ein Garagierungs- oder zumindest ein Kurzparkvertrag begründet werde. Auch aus den Schreiben der Antragsgegnerin an die in Anspruch genommene Nutzerin gehe klar hervor, dass Ansprüche der Antragsgegnerin selbst geltend gemacht würden. Daran ändere auch nichts, dass die Antragsgegnerin ausführe, die Überwachung und Verfolgung von Verstößen vom Besitzer „übernommen zu haben“. Die Antragsgegnerin werde somit nicht für Dritte tätig, vielmehr sei ihr festgestelltes Tätigwerden als eigenwirtschaftliche Interessenverfolgung zu qualifizieren. Sie verfolge auch keinen Eingriff in das Eigentum Dritter. Zusammengefasst reiche der bescheinigte Sachverhalt nicht hin, um einen der Antragsgegnerin vorzuwerfenden Rechtsbruch zu bejahen, weshalb die Abweisung des Sicherungsantrags die Folge sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung vollinhaltlich stattgegeben werde.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Die Antragstellerin wendet sich in ihrem Rekurs mit ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die Antragsgegnerin keine Rechte Dritter geltend mache. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts sei vielmehr ein Eingriff in das Berufsmonopol von Rechtsanwälten evident, weil der zwischen dem Parkflächeneigentümer und der Antragsgegnerin abgeschlossene Vertrag nicht anders zu werten sei als die Vollmacht eines Mandanten an einen Dritten, der zur beruflichen Parteienvertretung gegen Entgelt nicht berechtigt sei. Während gegen die Überwachung und technische Ausstattung zu deren Durchführung nichts einzuwenden sei, greife die Antragsgegnerin in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte ein, wenn sie die Interessen des Liegenschaftseigentümers eigenständig verfolge, indem sie die Verfolgung von Verstößen übernehme. Das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin beruhe in Wahrheit darauf, Eigentumseingriffe des Liegenschaftseigentümers außergerichtlich zu verfolgen und Gelder einzumahnen. Die in Umgehung des Vertretungsmonopols der Rechtsanwälte als Vertragsstrafen bezeichneten Mahngebühren seien das Entgelt für die außergerichtliche Abmahnung durch die Antragsgegnerin. Nur im Fall, dass die Antragsgegnerin selbst Eigentümerin der Liegenschaft wäre, könnte sie Eingriffe in ihr Eigentumsrecht geltend machen. Den Feststellungen sei auch nicht zu entnehmen, dass sie den Parkplatz gemietet bzw. eigene Rechte im Vertragswege erworben hätte, welche sie zur Untervermietung berechtigen würde. Der Vertragsinhalt bestehe nur in der Überwachung der im Eigentum der Vertragspartner stehenden Liegenschaften. Eigene Rechte an diesen Liegenschaften habe die Antragsgegnerin somit nicht. Sie wäre daher verpflichtet, die außergerichtliche und gerichtliche Ahndung der Eigentumseingriffe ihres Geschäftspartners an befugte Parteienvertreter zu übergeben. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin ihre diesbezügliche Tätigkeit bewerbe, ergebe sich aus der Homepage und sei auch nicht substantiiert in Abrede gestellt worden.
Wie auch im vom Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 5/24z beurteilten Fall ziele das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin darauf ab, die Interessen des besitzenden Kunden gegenüber dem Besitzstörer zu vertreten und die sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Soweit die Antragsgegnerin eigene Besitzrechte und eigene vertragliche Ansprüche vorschiebe, stelle dies eine Umgehung des Vertretungsmonopols der Rechtsanwälte dar. Dem festgestellten Sachverhalt sei nicht zu entnehmen, dass sie die Liegenschaft für eigene Zwecke nutzen dürfe. Sie habe lediglich einen Überwachungsvertrag abgeschlossen. Das Erstgericht übersehe, dass Rechtsbesitz voraussetze, dass die Ausübung des Rechtsinhalts als Recht in Anspruch genommen werde, was hier nicht vorliege, weil kein Gebrauch im eigenen Namen geschehe. Die Antragsgegnerin habe die Parkplätze nicht für eigene Geschäftszwecke angemietet. Als bloße Bewacherin komme ihr aber weder Sach- noch Rechtsbesitz zu, weil sie keinen Willen habe, die Sache für sich zu haben. Der Überwachungsauftrag führe zu einer (bloßen) Innehabung an den Liegenschaften.
Das Rekursgericht erachtet die von der Antragstellerin ventilierte o.a. Rechtsansicht im Ergebnis für zutreffend und somit jene des Erstgerichts für korrekturbedürftig, weshalb der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern ist. Hiezu wurde wie folgt erwogen:
2.Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits sowohl vom Erstgericht, als auch von den Streitteilen mehrfach zitierten Entscheidung 4 Ob 5/24z ausgesprochen, dass auch bei einem nicht im Namen der Kunden erfolgten Auftreten bei der Durchsetzung von zivilrechtlichen Rechtsschutzansprüchen ein Eingriff in den Vertretungsvorbehalt des § 8 Abs 2 RAO vorliegen kann (4 Ob 5/24z [Rz 16 ff mwN; insbesondere Rz 25]).
Laut (unbekämpftem) Sachverhalt schließt die Antragsgegnerin im geschäftlichen Verkehr Vereinbarungen mit Liegenschaftseigentümern über eine umfassende Parkraumbewirtschaftung ab, im Rahmen derer sie im Auftrag ihrer Kunden die Einhaltung von „gemeinsam festgelegten“ Nutzungsbedingungen der Parkplätze kontrolliert und in weiterer Folge sich daraus ergebende Ansprüche im eigenen Namen verfolgt. Auch hier macht die Antragsgegnerin somit aus Parkverstößen resultierende zivilrechtliche Ansprüche für ihre Kunden geltend. Die behauptete Geltendmachung von Forderungen aus einem eigenen Vertragsverhältnis mit dem Parkplatznutzer scheitert – wie die Antragstellerin in ihrem Rekurs zutreffend aufzeigt – am mangelnden Sach- und Rechtsbesitz der Antragsgegnerin als bloße Parkplatzbewacherin (4 Ob 5/24z [Rz 23 mwN]).
Die Frage, inwiefern die Antragsgegnerin ihre Tätigkeiten im geschäftlichen Verkehr nun tatsächlich bewirbt, kann angesichts dessen schon dahingestellt bleiben. Der Antragstellerin ist an dieser Stelle allerdings der Vollständigkeit halber zu entgegnen, dass sie sich diesbezüglich vom – von ihr im Übrigen nicht bekämpften – festgestellten Sachverhalt entfernt, sodass ihre Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0041585). Auch ohne konkret feststellbaren Inhalts der Bewerbung erhellt aus den diesbezüglich dem Inhalt nach unstrittigen und somit dem Rekursverfahren zugrundezulegenden Urkunden (RS0121557) jedoch, dass das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin offenkundig darauf abzielt, Besitzstörungsansprüche der Liegenschaftseigentümer indirekt (außergerichtlich) zu verfolgen; anders ist etwa die Präambel der den Parkplatznutzern kommunizierten „Vertrags- und Einstellbedingungen“ nicht zu verstehen (arg. „Der Besitzer der Parkfläche hat (…) [die Antragsgegnerin] mit der Durchführung automatisierter Kennzeichenerfassungen beauftragt, um einer Zweckentfremdung der für Kunden vorgesehenen Parkplätze durch Dauer- und Falschparker vorzubeugen (...)“ , Blg. ./7). Ein weiteres Indiz dafür stellt die mit den Liegenschaftseigentümern abgeschlossene Vereinbarung über die „digitale Parkraumbewirtschaftung“ dar, in welcher der Antragsgegnerin sämtliche Parameter für die Nutzungsmöglichkeit der Parkfläche des Liegenschaftseigentümers von diesem vorgegeben werden. Auch diesfalls ist somit das Konstrukt der Verfolgung von vermeintlichen Ansprüchen aus Vertragsstrafen resultierend aus behaupteten eigenen Garagierungsverträgen mit den Parkplatznutzern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch die Antragsgegnerin mangels ableitbarem eigenen Sach- und/oder Rechtsbesitz an der jeweiligen Parkfläche als eine Umgehung der Verfolgung von Besitzstörungsansprüchen der eigentlichen Liegenschaftseigentümer durch die Antragsgegnerin zu qualifizieren. Dabei macht es weder einen Unterschied, in welcher Höhe die Ansprüche konkret verfolgt werden, noch ob die Entgeltlichkeit der von der Antragsgegnerin angebotenen Tätigkeit (nur) darin besteht, dass sie die eingebrachten Forderungen zur Gänze einbehält und im Gegenzug dafür kein gesondertes Entgelt fordert.
Die Antragsgegnerin bietet somit mit den über die bloße Überwachung und Kontrolle der Parkflächennutzung hinausgehenden Aufforderungs- und Betreibungsmaßnahmen für (Besitzstörungs-)Ansprüche Dritter, nämlich der eigentlichen Sach- und/oder Rechtsbesitzer der Parkflächen, eine gemäß § 8 Abs 2 RAO Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit an. Die lauterkeitsrechtliche Vertretbarkeit ihres Rechtsbruchs ist daher zu verneinen (4 Ob 5/24z (Rz 26]; siehe zu einem nahezu identen Sachverhalt auch OLG Wien 5 R 108/24z).
Da von der Antragsgegnerin im bisherigen Verfahren nicht substantiiert bestritten wurde, dass sie ihre Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr auf ihrer Homepage bewirbt, ist diese schlüssig zugestandene Tatsache iSd §§ 266, 267 ZPO der rechtlichen Beurteilung ohne Weiteres zugrunde zu legen und bedarf keiner Feststellung (RIS-Justiz RS0039941 [T6]; RS0040101 [T2]). Auf die vom Erstgericht zur Bewerbung getroffenen Negativfeststellungen betreffend die Fragen, wie konkret (arg. „inwiefern“ ) die Bewerbung erfolgt und welchen Inhalt die Homepage genau aufweist, kommt es hier nicht weiter an. Auch der von der Antragstellerin begehrte Umfang der einstweiligen Verfüfung erweist sich somit als gerechtfertigt.
Das Erstgericht hat die einstweilige Verfügung somit zu Unrecht nicht erlassen, weshalb dem Rekurs der Klägerin Berechtigung zukommt und der angefochtene Beschluss dahin abzuändern war, dass die beantragte einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen wird.
3. Zur Sicherungsleistung:
Das Gericht kann auch bei ausreichender Bescheinigung des Anspruchs die Bewilligung der einstweiligen Verfügung von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn nach den Umständen des Falls Bedenken wegen tiefgreifender Eingriffe der einstweiligen Verfügung in die Interessen des Gegners der gefährdeten Partei bestehen (§ 390 Abs 2 EO). Durch die Sicherheitsleistung wird in solchen Fällen die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt (RIS-Justiz RS0005711; vgl. auch RS0005595). In die Interessenabwägung ist – neben dem Sicherungsbedürfnis und der Schwere des Eingriffs – die Wahrscheinlichkeit einzubeziehen, dass sich im Hauptverfahren das Nichtbestehen des zu sichernden Anspruchs ergibt. Je höher diese Wahrscheinlichkeit ist, umso eher ist eine Sicherheit aufzuerlegen, je geringer, umso eher nicht (RS0005711 [T11]).
Ist – so wie hier – die Sachverhaltsgrundlage unstrittig oder aufgrund des Bescheinigungsverfahrens in einer Weise geklärt, dass abweichende Feststellungen im Hauptverfahren praktisch ausgeschlossen sind, so kann – jedenfalls im gewerblichen Rechtsschutz mit der dort typischen Parallelität der Unterlassungsbegehren im Sicherungs- und im Hauptverfahren – der Anspruch im Allgemeinen schon im Sicherungsverfahren abschließend beurteilt werden. Das wird die Auferlegung einer Sicherheit jedenfalls bei eindeutiger oder bereits in Parallelverfahren geklärter Rechtslage regelmäßig ausschließen (RS0005711 [T9]).
Die Auferlegung einer Sicherheit ist zwar auch bei unstrittiger oder geklärter Sachlage nicht ausgeschlossen, wenn die Rechtslage – vor deren abschließender Klärung im Sicherungsverfahren – (noch) unsicher ist. Die Interessen des Gegners der gefährdeten Partei können diesfalls systemkonform aber auch dadurch berücksichtigt werden, dass dem Rekurs oder dem ordentlichen Revisionsrekurs gegen die einstweilige Verfügung aufschiebende Wirkung zuerkannt (§ 524 ZPO iVm §§ 78, 402 EO) oder die Exekution aufgrund der einstweiligen Verfügung wegen eines dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses aufgeschoben wird (§§ 42 Abs 1 Z 2a, 44 Abs 3 EO; RS0005711 [T10]).
Das Auferlegen einer Sicherheit nach § 390 Abs 2 EO ist daher auch im vorliegenden Fall selbst bei schwerwiegenden Eingriffen in die Sphäre der Antragsgegnerin nicht zwingend geboten. Auf dieser Grundlage fehlen hier die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Sicherheit, weil die entscheidungsrelevanten Tatsachen zum konkreten Geschäftsmodell der Antragsgegnerin von den Streitteilen (zumindest schlüssig) zugestanden wurden und deshalb auch im Hauptverfahren in dieser Form von maßgeblicher Relevanz sind. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch wird somit praktisch bereits im Sicherungsverfahren abschließend beurteilt. Die Wahrscheinlichkeit einer den Unterlassungsanspruch verneinenden Entscheidung im Hauptverfahren ist daher nahezu auszuschließen. Der Antrag der Antragsgegnerin, für den Fall des Erlassens der einstweiligen Verfügung deren Vollzug vom Erlag einer Sicherheitsleistung iHv EUR 1.500.000,00 abhängig zu machen, ist demnach abzuweisen.
4.Die Kostenentscheidung für beide Instanzen basiert hinsichtlich der Antragstellerin auf § 393 Abs 1 EO und gründet betreffend die Antragsgegnerin auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 ZPO sowie für das Rekursverfahren zusätzlich auf § 50 ZPO.
Bei der auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO beruhenden Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientierte sich das Rekursgericht an der in erster Instanz unbeanstandet gebliebenen Bewertung des Unterlassungsbegehrens. Aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens lässt sich keine andere Bewertung ableiten.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das zugrundeliegende Geschäftsmodell österreichweit betrieben wird und im Sinne der Rechtssicherheit ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Beurteilung der zugrundeliegenden Rechtsfragen besteht (§ 502 Abs 1 ZPO).
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