Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie den Richterinnen Mag. Klenk und Mag. Felbab in der Rechtssache der gefährdeten Partei A* OG , FN **, **, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. B* GmbH , FN **, **, und 2. Mag. C* , geboren am **, **, beide vertreten durch PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (Unterlassung; Streitwert: EUR 34.000), über den Kostenrekurs der Gegner der gefährdeten Partei (Rekursinteresse: EUR 3.036,30) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13.1.2026, **-11, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Gegner der gefährdeten Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der gefährdeten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 308,49 bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die gefährdete Partei (in der Folge: Antragstellerin) betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in ** mit Tätigkeitsschwerpunkt im Zivilrecht, die im geschäftlichen Verkehr ua die außergerichtliche und gerichtliche Betreibung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen anbietet.
Die erste Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Erstantragsgegnerin) betreibt ein Inkassoinstitut mit Sitz in **. Sie verfügt seit 18.11.2025 über eine Gewerbeberechtigung für Inkassoinstitute. Der zweite Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Zweitantragsgegner) ist Alleingeschäftsführer der Erstantragsgegnerin.
Die Antragstellerinbegehrte mit Antrag vom 13.12.2025 die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gemäß § 24 UWG dahin, dass
(1.) die Erstantragsgegnerin es ab sofort zu unterlassen habe, im Auftrag Dritter außergerichtlich außervertragliche Schadenersatzansprüche (zB Schadenersatzansprüche, mit denen Ersatz für Kosten der Liegenschaftsüberwachung und/oder der Sicherung, Prüfung und Auswertung von Beweismitteln begehrt wird) geltend zu machen, sofern diese nicht iSd § 118 Abs 3 GewO 1994 unbestritten seien. Das Unterlassungsgebot erstrecke sich auch auf ähnliche und gleichartige Verhaltensweisen sowie das Anbieten und Bewerben der Handlungen gemäß Satz 1. und
(2.) der Zweitantragsgegner es ab sofort zu unterlassen habe, die Wettbewerbsverstöße der Erstantragsgegnerin gemäß Spruchpunkt 1. zu veranlassen, zu fördern oder zu ermöglichen.
Die Antragsgegner beriefen sich in ihrer Äußerung vom 29.12.2025 (ON 5) auf eine bisher vertretbare Rechtsansicht, erklärten aber „nach nunmehr eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage“ die Aufgabe ihres bisherigen Rechtsstandpunkts. Zugleich boten sie einen den gesamten geltend gemachten Unterlassungsanspruch umfassenden, an keine Bedingungen geknüpften gerichtlichen Unterlassungsvergleich an und beantragten die Abweisung des Sicherungsbegehrens mangels Wiederholungsgefahr.
Die Antragstellerin erklärte, das Vergleichsangebot annehmen und „in weiterer Folge mit gesonderter Klage auch die österreichweite Urteilsveröffentlichung in der ** begehren“ zu wollen (ON 6).
In der Tagsatzung vom 8.1.2026 schlossen die Parteien einen dem Sicherungsantrag entsprechenden Unterlassungsvergleich. Die Kostenentscheidung wurde der Entscheidung durch das Gericht vorbehalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass (1.) die Antragstellerin ihre Kosten des Provisorialverfahrens vorläufig selbst zu tragen habe und (2.) die Antragsgegner ihre Kosten des Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen hätten.
Zu (1.) verwies es begründend auf § 393 Abs 1 Satz 1 EO.
Zu (2.) führte es aus, dass sich ein allfälliger Kostenersatzanspruch der Antragsgegner gemäß § 393 Abs 1 Satz 3 EO nach den Kostenersatzbestimmungen des Hauptverfahrens richte. Soweit die Parteien für Wettbewerbsverstöße eine Abmahnpflicht vor Klagsführung vereinbart hätten, würde die Unterlassung der Abmahnung zwar nicht das Klagerecht nehmen, aber bei sofortiger Anerkennung der Beklagten zu einer Kostenersatzpflicht des Klägers führen (4 Ob 106/00t). Ein Umkehrschluss könne nahelegen, dass ohne solche Vereinbarung auch ein Anerkenntnis bei erster Gelegenheit nicht zum Kostenersatzanspruch des Beklagten führe. Nach 4 Ob 99/15f (offenbar gemeint: 4 Ob 15/99f) seien die mangelnde Veranlassung der Klage und ein Anerkenntnis bei Unterlassungsklagen unvereinbar, weil der Beklagte mit dem Anerkenntnis die Begehung des behaupteten Verstoßes zugestanden hätte. Dies treffe auch hier zu: Die Antragsgegner hätten den behaupteten Sachverhalt nicht in Abrede gestellt und weiterhin die Ansicht vertreten, zu dem von ihnen gesetzten Verhalten berechtigt gewesen zu sein. Damit hätten sie sehr wohl Anlass zur Antragstellung gegeben, womit ein Kostenersatz nach § 45 ZPO nicht in Frage komme.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Antragsgegner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Rekurs Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abändern, dass die Antragstellerin den Antragsgegnern die Kosten des Provisorialverfahrens von EUR 3.036,30 (darin EUR 505,25 USt und EUR 4,80 Barauslagen) zu ersetzen habe.
Die Antragstellerin beantragt, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben und die Kostenentscheidung des Erstgerichts zu bestätigen.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt .
1. Zu den Kosten der Antragsgegner: Soweit sich die Antragsgegner auf ein Obsiegen und eine gelungene Abwehr des Sicherungsantrages berufen und einen Kostenzuspruch nach § 393 Abs 1 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO begehren, sind sie darauf zu verweisen, dass die Einstweilige Verfügung hier nicht abgewiesen, sondern ein dem Sicherungsbegehren gänzlich entsprechender Vergleich abgeschlossen wurde. Ob mit dem Anbot des Vergleiches die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, bleibt damit ohne Relevanz. Eine Veröffentlichung wurde von der Antragstellerin ausdrücklich einer weiteren Klagsführung vorbehalten. Darüber hätte im Provisorialverfahren aufgrund deren endgültiger Wirkung auch gar nicht entschieden werden können (RS0005696; RS0042781 [T5]).
Das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs im Prozess ist als Submittieren des Beklagten zu werten, der vielmehr zu einem Kostenanspruch des Klägers nach § 41 Abs 1 ZPO führen kann und auch nicht dem § 45 ZPO zu unterstellen ist ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.294; Dobler/Weber in Garber/Simotta, § 393 EO [2023] Rz 10).
Unterliegt der Gegner der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren, hat er nach hM seine Kosten endgültig selbst zu tragen ( Dobler/Weber aaO Rz 11).
2.Auch der von den Antragsgegnern mit dem Argument der „fehlenden Klagsveranlassung“, insbesondere weil keine außergerichtliche Aufforderung erfolgt sei, begehrte Kostenzuspruch nach §§ 78 EO, 45 ZPO scheitert:
2.1.Bei Unterlassungs- und Besitzstörungsklagen steht das Interesse des Verletzten, ein wirksames Instrument, insbesondere auch gegen zukünftige Eingriffe zu erlangen, im Vordergrund. Das Anerkennen eines Unterlassungsanspruchs, und auch das Anbot, einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich mit Kostenvorbehalt abzuschließen, kann nicht erfolgreich mit dem Antrag verbunden werden, den Kläger zum Kostenersatz nach § 45 ZPO zu verpflichten; mangelnde Veranlassung der Klage und Anerkenntnis des Klageanspruchs sind hier unvereinbar. Hat der Beklagte die Klage nicht veranlasst, weil er bisher nicht rechtswidrig gehandelt hat und auch keine unmittelbare Gefahr besteht, dass er rechtswidrig handeln werde, so hat der Kläger keinen Unterlassungsanspruch. Für ein Anerkenntnis besteht bei einer solchen Sachlage kein Anlass. Anerkennt der Beklagte aber das Klagebegehren, so gesteht er damit auch zu, dass er den behaupteten Verstoß begangen habe oder dass ein Verstoß unmittelbar bevorstehe. Damit ist die Klage als veranlasst anzusehen, was einen Kostenzuspruch nach § 45 ZPO von vornherein ausschließt ( Obermaier, aaO Rz 1.294; RS0111814 = 4 Ob 15/99f).
Bei Unterlassungsansprüchen nach dem UWG ist eine der Klage vorangehende Aufforderung zur Unterlassung nach hA nicht erforderlich, es sei denn, es wäre zwischen den Parteien eine Abmahnung vereinbart worden ( Obermaier, aaO Rz 1.295; RS0113460 = 4 Ob 106/00t; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 45 ZPO Rz 4). Eine solche Vereinbarung haben die Antragsgegner hier jedoch selbst nicht behauptet.
2.2.Beim Erfordernis der „fehlenden Klagsveranlassung“ iSd § 45 ZPO stellt das Gesetz nicht auf ein subjektiv beabsichtigtes Verhalten des Beklagten ab, es genügt die Schaffung eines objektiven Tatbestands durch ihn, der die Klageführung rechtfertigt, insbesondere ist kein Verschulden erforderlich ( M. Bydlinski aaO Rz 2).
Der Einwand, die Antragsgegner hätten zu keinem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit bestritten, sondern ausschließlich die Schuldhaftigkeit ihres Verhaltens in Abrede gestellt, bleibt damit ohne rechtliche Relevanz. Die Antragstellerin verweist dazu auch auf die Offenkundigkeit des Verstoßes angesichts der einschlägigen Rechtsprechung des OGH (4 Ob 45/23f).
2.3.Dem Argument der Antragsgegner, die Nichtanwendung des § 45 ZPO hätte systemwidrige Anreize, weil es für die Parteienvertreter lukrative gerichtliche Inanspruchnahmen statt einer vorgeschalteten Konfliktlösung fördere, ist entgegenzuhalten, dass dies bereits durch ein wettbewerbs- und lauterkeitskonformes Verhalten vermieden werden kann.
3. Zu den Kosten der Antragstellerin: Grundsätzlich hat die gefährdete Partei nach § 393 Abs 1 Satz 1 EO ihre Kosten vorläufig selbst zu tragen; sie kann sie - soweit sie in der Hauptsache obsiegt - vom Gegner nachträglich ersetzt verlangen. In diesem Fall hat die Kostenentscheidung im Provisorialverfahren darauf zu lauten, dass die gefährdete Partei ihre Kosten vorläufig selbst zu tragen hat ( Dobler/Weber aaO Rz 4).
Zu einer notwendigen Geltendmachung und einem Kostenzuspruch im Provisorialverfahren kann es dann kommen, wenn ein Zuspruch im Hauptverfahren nicht mehr erfolgen kann, etwa weil der Anspruch der gefährdeten Partei vor Einleitung des Hauptverfahrens befriedigt wurde, das Hauptverfahren zwischenzeitig rechtskräftig beendet oder dieses mit Herausnahme der Kosten verglichen wurde ( Dobler/Weber aaO Rz 8).
Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Über den gesicherten Anspruch liegt hier ein Exekutionstitel in Form eines Submissionsvergleichs vor. Damit ist der Anspruch abschließend erledigt und es kann zu keiner Rechtfertigung in einem Hauptverfahren mehr kommen. Der allenfalls zusätzliche Anspruch auf Urteilsveröffentlichung steht damit in keinem Zusammenhang, dieser ist keine Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN, sondern selbständiger Teil des Streitgegenstands (RS0042781 [T8]).
Das Erstgericht hätte daher bereits endgültig über den Kostenzuspruch an die Antragstellerin absprechen müssen.
Die Antragstellerin hat keinen Kostenrekurs erhoben. Auch im Rekursverfahren gilt (mit der hier nicht vorliegenden Ausnahme in Verfahren nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO vgl RS0043939 ua) das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot), sodass dies nicht aufgegriffen werden kann ( Konecny in Fasching/Konecny 3IV/1 Einleitung IV/1 ZPO Rz 74; Slobodain Fasching/Konecny³ IV/1 § 526 ZPO Rz 35 f; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 526 ZPO Rz 25 f).
Der von den Antragsgegnern gewünschte Ausspruch, die Antragstellerin hätte ihre Kosten endgültig selbst zu tragen, hat jedenfalls nicht zu erfolgen.
4.Dem Rekurs war damit insgesamt ein Erfolg zu versagen. Die Kosten des Rekursverfahrens gründen sich auf §§ 78 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. § 393 Abs 1 Satz 1 EO ist hier nicht anwendbar (siehe oben Punkt 3.) Eine Umsatzsteuer hat die Antragstellerin nicht verzeichnet.
5.Der Revisionsrekurs ist nach §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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