Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * Rechtsanwälte OG, *, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Schuppich Sporn&Winischhofer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, hier wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Jänner 2026, GZ 2 R 146/25t-27.1, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. Oktober 2025, GZ 55 Cg 72/25m-7, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.544,90 EUR (darin enthalten 424,15 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte bietet im geschäftlichen Verkehr eine umfassende Parkraumbewirtschaftung an und kontrolliert voll digitalisiert die Einhaltung der Nutzungsbedingungen von Parkplätzen. Sie verfügt über Gewerbelizenzen für das Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, sowie das Garagierungsgewerbe.
[2] Das Erstgerichterließ die von der Klägerin zur Sicherung ihres inhaltsgleichen, auf § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Rechtsbruch) gestützten Unterlassungsanspruchs beantragte einstweilige Verfügung, womit der Beklagten im Wesentlichen verboten wurde, den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben und/oder diese anzubieten oder zu bewerben.
[3] Die einstweilige Verfügung wurde den Parteienvertretern am 7. 10. 2025 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8. 10. 2025 beantragte die Klägerin die Aufhebung der Sicherungsverfügung. Mit Beschluss vom selben Tag hob das Erstgericht die einstweilige Verfügung mit Wirkung ex nunc auf. Die Zustellung dieses – unbekämpft gebliebenen – Beschlusses an die Parteienvertreter erfolgte am 10. 10. 2025.
[4] Das Rekursgericht wies den gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung erhobenen Rekurs der Beklagten mangels Beschwer zurück.
[5]Ein rechtliches Interesse der Beklagten an der Beseitigung der aufgehobenen einstweiligen Verfügung mit Wirkung ex tunc sei nicht ersichtlich. Bei Aufhebung der einstweiligen Verfügung sei die Beschwer des Antragsgegners bis zur Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses gegeben. Zwar könne sich die (weitere) Beschwer nach einzelnen höchstgerichtlichen Entscheidungen auch daraus ergeben, dass einer stattgebenden Rechtsmittelentscheidung ex-tunc-Wirkung zukomme. Im Gegensatz zu diesen Entscheidungen sei hier aber die Sicherungsverfügung bereits rechtskräftig aufgehoben worden. Einerseits wäre daher mangels durchzusetzendem Exekutionstitel ein allfälliger Exekutionsantrag von Amts wegen abzuweisen. Andererseits begründe für den Fall einer bereits begonnenen Exekutionsführung die rechtskräftige Abweisung einen Einstellungsgrund nach § 39 Abs 1 Z 1 EO. Darüber hinaus fehle im Fall einer – wie hier – von der gefährdeten Partei selbst begehrten Aufhebung einem gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse schon vor der Aufhebung. Eine Beschwer der Beklagten könne sich bei einer rechtskräftigen Aufhebung der Sicherungsverfügung auch nicht im Hinblick auf allfällige Ersatzansprüche nach § 394 EO ergeben, weil sich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis durch das Rechtsmittelverfahren aus dem (Rechtsmittel-)Verfahrensgegenstand selbst – und nicht aus potentiellen Folgeansprüchen – ergeben müsse.
[6]Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs im Hinblick auf eine uneinheitliche Rechtsprechung zum Fortbestehen einer Beschwer des Antragsgegners nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche nach § 394 EO zu.
[7] Die Beklagte strebt mit ihrem Revisionsrekurs die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen (Verhandlung und) Entscheidung in der Sache an das Rekursgericht an.
[8] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung , das Rechtsmittel zurückzuweisen; in eventu ihm nicht Folge zu geben.
[9] Der Revisionsrekurs zeigt keine erheblichen Rechtsfragen auf und ist daher unzulässig .
[10]1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs im Sinn des § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Abs 1) – anfechtbar ist (RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]; zum Fall der Zurückweisung mangels Beschwer siehe 3 Ob 177/24m Rz 5).
[11]2. Wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs mit konkretisierter Begründung zutreffend für zulässig erklärt, genügt es zwar, wenn der Rechtsmittelwerber dieser Begründung beitritt. Er muss aber zur maßgeblichen Rechtsfrage inhaltlich Ausführungen erstatten, sich also konkret mit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts auseinandersetzen (RS0102059 [T21]). Diesen Voraussetzungen entspricht der Revisionsrekurs der Beklagten nicht.
[12]Von dem Grundsatz, dass jedes Rechtsmittel eine Beschwer – ein Rechtsschutzbedürfnis – voraussetzt, diese auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel bestehen muss, und bei ihrem Fehlen das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (RS0043815 [T29]; RS0041868 [T15]; vgl auch RS0041770, insb [T71, T83] ua), ist das Rekursgericht nicht abgegangen.
[13]Der Revisionsrekurs verweist zwar auf die Zulassungsbegründung des Rekursgerichts. Er setzt sich aber nicht mit den von diesem dargestellten, in Lehre und Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Ansichten zur Frage auseinander, ob die Möglichkeit eines Schadenersatzanspruchs nach § 394 EO eine Beschwer des die bereits aufgehobene einstweilige Verfügung mit Rekurs bekämpfenden Antragsgegners begründet. Die Beklagte geht damit auch nicht auf die Begründung des Rekursgerichts ein, warum im vorliegenden Fall jener Rechtsansicht der Vorzug zu geben sei, wonach der Beklagten kein Rechtsschutzbedürfnis an der Beseitigung der einstweiligen Verfügung zukomme. Auch der pauschale Verweis auf die Entscheidungen 8 Ob 5/12m und 7 Ob 133/17k, die im Übrigen jeweils die Frage der Beschwer in solchen Fällen behandelten, in denen die einstweilige Verfügung (nur) inhaltlich überholt war, jedoch – anders als hier – nicht aufgehoben wurde, lässt die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Rekursgerichts nicht erkennen.
[14]3. Auch sonst zeigt der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Die pauschale Behauptung, die Rechtsansicht des Rekursgerichts, bei einer rechtskräftigen Aufhebung der einstweiligen Verfügung liege kein durchzusetzender Exekutionstitel mehr vor, sei unzutreffend, geht neuerlich nicht auf die vom Rekursgericht ins Treffen geführten Argumente ein, warum gerade im vorliegenden Fall eines Rekurses nach (rechtskräftiger) Aufhebung der einstweiligen Verfügung auf Antrag des Klägers gemäß § 39 Abs 1 Z 6 iVm § 399 Abs 1 Z 5 EO der Beklagten kein Rechtsschutzbedürfnis an der Sachentscheidung über ihren Rekurs zukomme (vgl RS0043603 ; RS0043654 ).
[15] 4. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
[16]5. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Weist die gefährdete Partei – wie hier – erfolgreich auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Verfügungsgegners hin, so sind ihr die Kosten der aufgrund einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstatteten Revisionsrekursbeantwortung bereits im Provisorialverfahren zuzusprechen und unterliegen nicht dem von der Rechtsprechung aus § 393 Abs 1 EO abgeleiteten Kostenvorbehalt ( 5 Ob 50/12g ; König/Weber , Einstweilige Verfügungen 6 Rz 6.117).
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