Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Dr. S*, und 2. V*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien S*, vertreten durch Mag. Claus Schützenhöfer, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen Unterlassung, über die Revision und den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekurs- und Berufungsgericht vom 14. Jänner 2026, GZ 70 R 2/26t 29, mit dem der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 12. Dezember 2025, GZ 28 C 1081/25v, 25 C 1085/25k-22, teilweise bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision und der Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien hat ihre Kosten des Verfahrens dritter Instanz selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Das Rekurs- und Berufungsgericht (künftig: Berufungsgericht) gab dem mittels Klage und Provisiorialantrags gestellten Unterlassungsbegehren hinsichtlich einer bestimmten Äußerung statt und untersagte der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Parteien (künftig: Beklagte) mittels Urteils und einstweiliger Verfügung, eine bestimmte Äußerung mittels „Gefällt mir“-Funktion („Liken“) auf Facebook zu verbreiten, zu unterstützen oder sich zu eigen zu machen.
[2] Hinsichtlich des Begehrens, der Beklagten zu untersagen, Äußerungen, die den Klägern und gefährdeten Parteien (künftig: Klägern) Geltungssucht unterstellten, mittels „Gefällt mir“-Funktion („Liken“) auf Facebook zu verbreiten, zu unterstützen oder sich zu eigen zu machen, bestätigte es die abweisenden Entscheidungen des Erstgerichts im Haupt- und im Provisorialverfahren.
[3] Es ließ den Revisionrekurs und die Revision – ohne Differenzierung zwischen den Klägern und der Beklagten – zu, weil höchstgerichtlich nicht klargestellt sei, ob das bloße „Liken“ eines Posting als Verbreiten iSv § 1330 ABGB zu qualifizieren sei. Im Hinblick auf den Revisionsrekurs sei zudem klärungsbedürftig, ob die Abweisung eines Unterlassungsauftrags gemäß § 549 ZPO der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs entgegenstehe.
[4] Es begründete die Abweisung des Urteils- und des Sicherungsantrags betreffend die konkrete und sinngleiche Äußerungen, die Kläger hätten ein „Bedürfnis, im Mittelpunkt zu stehen“, damit, dass darin ein zulässiges Werturteil zu sehen sei.
[5] Gegenstand des Verfahrens dritter Instanz sind ausschließlich die klage- bzw antragsabweisenden Teile der Entscheidung des Berufungsgerichts. Die klage- bzw antragsstattgebenden Teile der Entscheidung des Berufungsgerichts erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
[6] Die Revision und der Revisionsrekurs der Kläger, mit denen sie die Klage- und Antragsstattgebung auch hinsichtlich der Äußerung, sie hätten ein „Bedürfnis, im Mittelpunkt zu stehen“, anstreben, ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig .
[7] 1. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung (RS0031883 [T6]), die Frage, ob eine Äußerung Tatsachen oder bloße Werturteile enthält (RS0031883 [T17]; vgl RS0031815), ob sie eine Ehrverletzung darstellt (RS0031869 [T2]), sowie die Beurteilung, ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach § 1330 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung, die auch auf das Recht auf freie Meinungsäußerung Bedacht zu nehmen hat (vgl nur RS0110046; RS0031657 [T4, T8]), ausschlägt, hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
[8] Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (RS0008990).
[9] 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das in der beanstandeten Äußerung des Dritten, die Kläger hätten ein „Bedürfnis, im Mittelpunkt zu stehen“, eine zulässige Meinungsäußerung, daher in dem von der Beklagten dazu gesetzten „Like“ keinen Verstoß gegen § 1330 ABGB erkannte, hat den den Gerichten zweiter Instanz bei der Beurteilung zustehenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten.
[10] Die vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen wären nur für ein allfälliges Rechtsmittel der Beklagten präjudiziell gewesen und wurden wohl daher von den Klägern auch nicht releviert.
[11] 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO, hinsichtlich des Provisorialverfahrens iVm § 393 Abs 1 EO. Für die Rechtsmittelbeantwortung steht kein Kostenersatz zu, weil die Beklagte darin die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht geltend gemacht hat (RS0035979 [T12, T25]).
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