Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und die KR Eigner in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* GmbH, FN **, **gasse **, ** B*, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. C* D* GmbH, FN **, 2. C* E*&Beteiligungs GmbH, FN **, 3. F* GmbH&Co KG, FN **, alle **gasse **, ** B*, alle vertreten durch Mag. Milan Glisic, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 60.000), Beseitigung und Veröffentlichung (Streitwert jeweils EUR 5.000, Gesamtstreitwert EUR 70.000, Streitwert im Provisorialverfahren EUR 60.000), über den Rekurs der beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7.04.2025, **-12, in nicht öffentlicher Sitzung den
B E S C H L U S S
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und gefährdete Partei hat ihre Kosten des Rekursverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei haben ihre Kosten des Rekursverfahrens endgültig selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig .
Begründung
Die klagende und gefährdete Partei (idF: die Klägerin) ist im Bereich der Fahrzeugverglasung tätig und betreibt in Österreich 28 Service-Center, in denen sie die Reparatur und den Austausch von Fahrzeugverglasungen anbietet.
Die beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (idF: die Beklagten) betreiben österreichweit eine Kfz-Werkstättenkette mit über 60 Standorten und ein Franchisesystem mit insgesamt 30 Partnern („C* G*“), von denen ebenfalls Reparatur- und weitere Kfz-Serviceleistungen, ua auch die Reparatur und der Austausch von Fahrzeugverglasungen, angeboten werden. Die Beklagten sind Betreiber der Webseite **, auf der sie ihre Dienstleistungen anbieten und bewerben.
Die Streitparteien stehen somit in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander.
Die Beklagten stellen ihren Kunden, die über eine Teil- oder Vollkaskoversicherung verfügen, bei Lack- und/oder Karosseriereparaturen sowie bei einem Tausch der
Windschutzscheibe ab einer Rechnungssumme von EUR 750 einen Gutschein zur Verfügung, mit dem ein Nachlass von EUR 150 auf den vom Kunden zu zahlenden Selbstbehalt angeboten wird. Dieser Gutschein kann bei sämtlichen Betrieben der Beklagten in Österreich eingelöst werden. Zudem wird dieser Gutschein auch den Partnerunternehmen und Franchisenehmern der Beklagten zur Weitergabe an Kunden zur Verfügung gestellt. Das Angebot der Beklagten ist wie folgt gestaltet:
[Lichtbild]
Zumindest bis zum 28.02.2025 wurde der Rabatt auch auf den Vorteilseiten der H*), zumindest bis zum 3.3.2025 auch auf den Vorteilseiten des * sowie der Gewerkschaft * angeboten.
Über einen Klick auf „Bitte wählen Sie den gewünschten Gutschein aus“ gelangten User direkt zur „I*“, auf der der „Selbstbehalt-Gutschein“ direkt Kunden mit einer Kasko-Versicherung angeboten wurde, wobei die Kunden lediglich ihren Namen, ihr Kfz-Kennzeichen und ihre E-Mail-Adresse ausfüllen mussten, um den Selbstbehalt-Gutschein zu erhalten.
Die Klägerin mahnte die Beklagten am 19.12.2024 und am 17.01.2025 ab. Die Beklagten haben bis dato keine Unterlassungserklärung abgegeben.
Die Klägerin hatte die Erst- und Zweitbeklagte bereits im September 2022 erstmals abgemahnt und auf die ihrer Ansicht nach bestehende Wettbewerbswidrigkeit der Rabattaktion hingewiesen.
„Die Gutscheinaktionen anderer Marktteilnehmer betreffen teilweise nur Haftpflichtschäden (nicht aber Kasko-Versicherungen); teilweise kommt nicht klar hervor, auf welche Art von Schäden die Gutscheine anwendbar seien (Haftpflicht und/oder Kasko); teilweise wird ein Prozentwert von der Rechnungssumme oder ein konkreter Geldbetrag als Abzug ausgelobt.“ (bekämpfte Feststellung F1)
Die Klägerin beantragte zur Sicherung ihres mit Klage vom 5.3.2025 erhobenen Unterlassungsbegehrens, den Beklagten für die Dauer des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Unterlassungsurteils aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Kunden bei der Reparatur von Schäden, deren Kosten von der Kasko-Versicherung getragen werden, einen Nachlass auf den vom Kunden zu zahlenden Selbstbehalt anzubieten oder zu gewähren, insbesondere in der oben abgebildeten Form, und/oder ihre Partnerunternehmen zu einem solchen Verhalten anzustiften oder dazu beizutragen.
Sie brachte zusammengefasst vor, die Beklagten lobten mit einem „Selbstbehalt-Gutschein“ einen Rabatt von EUR 150 auf den Selbstbehalt bei Kaskoschäden ab einer Rechnungssumme von mindestens EUR 750 aus. Dieses Angebot verleite die Versicherungsnehmer dazu, gegen ihre vertragliche Schadenminderungspflicht gegenüber der Kaskoversicherung, die sich insbesondere auch aus § 62 VersVG ergebe, zu verstoßen. Dazu gehöre die Verpflichtung des Kunden, die Kosten für die Reparatur niedrig zu halten. Die Versicherungsnehmer würden diesen Vorteil zu Lasten der Versicherung in Anspruch nehmen, denn durch den gewährten Rabatt auf den Selbstbehalt, welcher nur dem Kunden und nicht der Versicherung zugute komme, zahle die Versicherung womöglich mehr, als wenn der Kunde eine Werkstätte nach objektiven Kriterien ausgesucht hätte. Das inkriminierte Angebot stelle daher eine unlautere Geschäftspraxis iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG dar (bewusstes Verleiten zum Vertragsbruch bzw Fördern oder Unterstützen der Verletzung einer Vertragspflicht) dar.
Die Beklagtenbeantragten die Abweisung des Sicherungsbegehrens und wendeten die mangelnde Passivlegitimation der Erst- sowie der Drittbeklagten ein. Sie erhoben weiters die Einrede der Verjährung bzw Verwirkung, bestritten einen Verstoß von Kunden gegen § 62 VersVG und Versicherungsbedingungen bei Annahme des Gutscheins, sowie das Überschreiten der Spürbarkeitsschwelle eines allfälligen Verstoßes. Im Zuge einer Schadenmeldung werden üblicherweise durch Sachverständige der Versicherung die Kosten einer Reparatur vorab geschätzt. Die Sachverständigen, Werkstätten und Versicherungen arbeiteten mit der Software „J*“, dadurch werden die Kosten der Reparatur zum Marktpreis ermittelt (Bewertung des Materials und der Arbeitszeit). Erst nach Freigabe einer solchen Reparatur durch die Versicherung zu einem vorab ermittelten Preis werden die Arbeiten ausgeführt. In Kenntnis dieser Kosten leisteten die Versicherungen nach der beauftragten Reparatur die Zahlungen und zögen den Selbstbehalt ab. Wer diesen Selbstbehalt letztlich wirtschaftlich trage, sei für die Versicherungen nicht relevant (das können die Versicherungsnehmer, Verwandte oder eben die Werkstätten selber sein). Es stehe den Versicherungsnehmern sohin auch frei, über diesen Selbstbehalt mit den Werkstätten zu verhandeln bzw Rabatte, Gutscheine und dergleichen in Anspruch zu nehmen. Der Selbstbehalt diene gerade nicht der Beeinflussung oder Lenkung der Entscheidung des Versicherungsnehmers, welche Werkstatt er für die Reparatur seines Kfz wähle. Ebenso wenig bedeute die vertragliche Obliegenheit zur Schadenminderung, dass die Leistung der Versicherung geringgehalten werden müsse (etwa durch Weitergabe des Rabatts an die Versicherung oder Wahl der „günstigsten“ Werkstatt, sofern dies für den Versicherungsnehmer überhaupt beurteilbar sei). Es bestehe lediglich die Obliegenheit, dass der eingetretene Schaden von einer Fachwerkstätte behoben werden müsse. Der Selbstbehalt orientiere sich dabei an einem zuvor (in der Praxis mit dem System J*) ermittelten Marktpreis. Es gelte die freie Werkstattwahl, eine Obliegenheit zur Auswahl der günstigsten Werkstatt gebe es nicht. Der Verbraucher profitiere von der Rabattgewährung durch die Zweitbeklagte. Die Rabattgewährung sei daher gerade nicht geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu seinem Nachteil zu beeinflussen. Eine unlautere Geschäftspraktik gemäß § 1 Abs 1 Z 2 UWG könne damit nicht vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschlusserließ das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung. Es traf die auf den Seiten 2-7 der angefochtenen Entscheidung ersichtlichen, eingangs der Rekursentscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen, auf die verwiesen wird, und folgerte rechtlich auf soweit für das Rekursverfahren relevant), der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Es sei im Sinne von § 20 Abs 2 UWG vom Vorliegen eines Dauerzustands auszugehen, weil der verfahrensgegenständliche Gutschein weiterhin verfügbar sei und der gesetzwidrige Zustand somit weiter andauere. Eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs sei nach ständiger Rechtsprechung abzulehnen. Die bloß unterbliebene Geltendmachung des Anspruchs durch längere Zeit führe nicht zu dessen Verlust. Ein (schlüssiger) Verzicht der Klägerin auf ihren Anspruch sei nicht erfolgt.
Das Angebot eines Rabatts auf den Selbstbehalt in der Kaskoversicherung i.H.v. EUR 150 verleite den Versicherungsnehmer dazu, gegen seine Schadenminderungspflicht gemäß § 62 Abs 1 VersVG gegenüber der Kaskoversicherung zu verstoßen. Dieser verliere durch die Rabattgewährung den Anreiz, die Auswahl des Reparaturunternehmens nach objektiven Kriterien wie Preis und Qualität zu treffen. Er sei geneigt, die Auswahl allein auf Basis des eigenen finanziellen Vorteils in Gestalt der Reduktion des Selbstbehalts zu treffen. Er nehme diesen Vorteil zulasten der Versicherung in Anspruch, weil die Versicherung durch den auf den Selbstbehalt gewährten Rabatt, der nicht ihr, sondern ausschließlich dem Kunden zugute komme, womöglich mehr zahle, als wenn der Kunde eine Werkstätte nach objektiven Kriterien ausgesucht hätte. Die Beklagte lobten durch den Gutschein nicht bloß einen Teil der Rechnungssumme oder einen konkreten Geldbetrag als Rechnungsabzug aus, sondern forderten eine Art Mindestauftragssumme ab EUR 750 pro Reparatur, damit der Kunde in den Genuss des Gutscheins komme. Somit sei der Versicherungsnehmer geneigt, mehr als notwendigen Auftrag zu geben, sei dies quantitativ oder preislich, und verstoße somit jedenfalls gegen seine Schadenminderungspflicht. Die Verleitung von Versicherungsnehmern zur Verletzung ihrer Pflichten gegenüber Versicherern durch anbieten von Selbstbehalt-Gutscheinen durch die Beklagten sei gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UWG unlauter.
Für den Regelfall einer unlauteren Wettbewerbshandlung könne von einer Indizwirkung für das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle ausgegangen werden. Die Geschäftspraktik der Beklagten sei geeignet, den Wettbewerb im dichten und wirtschaftlich hart umkämpften Dienstleistungsmarkt der Kfz-Reparaturen mit einer sehr großen Zahl umworbener Kunden spürbar zum Nachteil von Mitbewerbern wie der Klägerin zu beeinflussen. Die Gewährung des Rabatts von EUR 150 solle die Leistungen der Beklagten attraktiver gestalten und damit zusätzliche Kunden anlocken. Der Wettbewerbsverstoß werde offenbar seit 2022 planmäßig fortgesetzt. Angesichts der Fortsetzung der Gutschein-Aktion und der Bestreitung der Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens durch die Beklagten sei auch die Wiederholungsgefahr zu bejahen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der (hilfsweise teilweisen) Abweisung des Sicherungsantrags abzuändern.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Tatsachenrüge:
1. Die Rekurswerber bekämpfen die oben wiedergegebene Feststellung [F 1] zu den Gutscheinaktionen anderer Marktteilnehmer. Sie begehren stattdessen die Feststellung, dass diese zumindest in 6 Fällen auch Kaskoversicherungen betreffen und das teilweise ein Prozentwert von der Rechnungssumme oder ein konkreter Geldbetrag als Abzug ausgelobt werde.
Die bekämpften Feststellungen sind ohnedies (auch) in dem von den Rekurswerberin gewünschten Sinn zu verstehen. Die auf die Beilagen ./7 bis./15 verweisende Feststellung des Erstgerichts, dass Mitbewerber „teilweise einen Prozentwert von der Rechnungssumme oder einen konkreten Geldbetrag als Abzug ausloben“, kann durchaus so verstanden werden, dass sich dies ebenfalls auf die Kaskoversicherung bezieht, zumal dies aus den im Rekurs zitierten Beilagen ./7, ./9, ./10 und ./12 bis./14 auch so hervorgeht.
2. Die Rekurswerber bekämpfen weiters die ihrer Ansicht nach disloziert in der rechtlichen Beurteilung enthaltene Feststellung, der Kunde sei [angesichts des von den Beklagten offerierten Gutscheins] geneigt, mehr in Auftrag zu geben als notwendig, sei es quantitativ oder preislich. Stattdessen werden Feststellungen zumüblichen Procedere bei der Schadensabwicklung in der Kaskoversicherung begehrt.
2.1 Abgesehen davon, dass die begehrten Ersatzfeststellungen nicht mit der bekämpften Feststellung korrespondieren, führen die Rekurswerber auch keine Bescheinigungsmittel an, aus denen sich die von Ihnen gewünschten Feststellungen ergeben sollen. Die Art und Weise der Abwicklung von Schadensfällen in der Kaskoversicherung durch Versicherungen, von diesen beauftragte Sachverständige und durch Werkstätten und ist aber weder allgemein bekannt, noch gerichtsnotorisch.
2.2 Genau besehen handelt es sich bei der von den Rekurswerberin bekämpften „Feststellung“ im Übrigen um einen Teil der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, in dem sich dieses mit der möglichen Beeinflussung des Wettbewerbs zwischen den Streitteilen durch Verleitung von Versicherungsnehmern zur Vertragsverletzung gegenüber den Kaskoversicherern befasst.
Die Tatsachenrüge bleibt daher erfolglos.
II. Rechtsrüge:
1.Die Rekurswerber vertreten zusammengefasst die Rechtsansicht, die Gewährung eines Rabatts auf den Selbstbehalt in der Kaskoversicherung verstoße weder gegen § 62 VersVG noch gegen die vertragliche Obliegenheit der Versicherungsnehmer zur Schadenminderung. Die vom Erstgericht unterstellte Verpflichtung der Versicherungsnehmer, die günstigste Kfz-Werkstatt für die Reparatur ihrer „Kaskoschäden“ zu wählen, bestehe tatsächlich weder nach dem Gesetz noch nach den Versicherungsbedingungen. Es bestehe lediglich die Obliegenheit, den Schaden von einer Fachwerkstätte beheben zu lassen. Der Versicherer leiste die tatsächlichen und notwendigen Reparaturkosten an die jeweilige Werkstatt nach Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen. Der Versicherungsnehmer habe somit gar keine Möglichkeit, „mehr als notwendig“ in Auftrag zu geben und damit durch falsche Angaben seine Schadenminderungsobliegenheit gegenüber dem Versicherer zu verletzen, wie dies das Erstgericht unterstelle. Die Beklagten verleiteten Versicherungsnehmer nicht zum Rechtsbruch. Ihre Rechtsauffassung sei zumindest vertretbar. Selbst im Fall der Bejahung einer unlauteren Geschäftspraktik würde es an der Spürbarkeit derselben - somit ihrer Eignung, den Wettbewerb zum Nachteil anderer Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen - fehlen, biete doch auch eine erhebliche Zahl von Mitbewerbern der Beklagten Rabatte auf den Selbstbehalt in der Kaskoversicherung an. Das Unterlassungsgebot sei schließlich überschießend.
2. Soweit die Rekurswerber die Schadensabwicklung in der Kaskoversicherung auch zum Gegenstand ihrer Rechtsrüge machen, indem sie einen sekundären Feststellungsmangel rügen, sind sie auf die Ausführungen zur Behandlung der Beweisrüge zu verweisen. Weder wurden dazu Bescheinigungsmittel angeboten, noch sind die begehrten Tatsachenfeststellungen allgemein bekannt oder gerichtsnotorisch.
3.Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UWG kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen.
4. Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung hat - als Unterfall der Fallgruppe „Rechtsbruch“ - die Fallgruppe „Verleiten zum Vertragsbruch“ entwickelt. Verleitung zum Vertragsbruch liegt nicht nur in erfolgreicher „Anstiftung“ im strafrechtlichen Sinn, sondern in jedem bewussten Hinwirken darauf, dass der andere einen Vertragsbruch begeht, mag der zu überwindende Widerstand auch noch so gering sein.
Nach neuerer Rsp ist das Verleiten zum Vertragsbruch nicht in jedem Fall per se unlauter ( Frauenberger in Wiebe/Kodek, UWG 2§ 1 Rz 994). Unlauter handelt nach der Rechtsprechung etwa, wer den Vertragsbruch „bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen“ und sich dadurch an diesem beteiligt hat. Die „planmäßige Förderung oder Unterstützung“ einer Verletzung bestehender vertraglicher Bindungen verstößt gegen § 1 UWG (OGH 4 Ob 110/11x mwN – ÖBl 2012, 205). Vgl auch 4 Ob 2/88 und 4 Ob 387/84, wonach insb unlauter handelt, wer „zum Bruch einer vertraglichen Vereinbarung verleitet oder eine Verletzung vertraglicher Bindungen planmäßig gefördert hat“. Für eine unlautere Verleitung zum Vertragsbruch ist eine darauf gerichtete Absicht nicht vorausgesetzt; vielmehr genügt es, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen, oder doch mit der Möglichkeit rechnet, dass solche Umstände vorliegen können, sie jedoch bewusst in Kauf nimmt, um sein Ziel zu erreichen ( Görg in Görg, Kommentar zum UWG (2020) § 1 UWG Rz 1886).
Die genannten Grundsätze haben auch für gesetzliche Verpflichtungen zwischen Vertragspartnern, wie sie sich im Versicherungsrecht aus dem VersVG ergeben, zu gelten.
5. Gemäß § 62 Abs 1 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Der Versicherungsnehmer hat daher alles in seiner Macht stehende zu tun, was der Minderung des Schadens und damit der Ersatzleistung der Versicherung dienen kann. Dies schließt neben der Verpflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrig zu halten, auch ein, dass dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur gemacht werden.
Das Angebot der Beklagten kann Versicherungsnehmer veranlassen, diese bzw die ihr zuzurechnenden Betriebe unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein deshalb zu beauftragen, weil sie den von den Beklagten versprochenen Vorteil erlangen möchten. Von der zugesagten Einsparung i.H.v. EUR 150 geht dabei auch ein hinreichendes Maß an Einflussnahme voraus. Es ist nicht auszuschließen, dass bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft besteht, die Interessen der Versicherer im Hinblick auf den eigenen Vorteil nicht hinreichend zu wahren (in diesem Sinn BGH I ZR 121/06 sowie I ZR 192/06). Es handelt sich beim Angebot der Beklagten daher um eine unlautere Geschäftspraktik im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 UWG.
6.Die Rekurswerber können sich auch nicht mit Erfolg auf vertretbare Rechtsansicht berufen. Dabei kann dahinstehen, ob dem Versicherungsnehmer gewährte Rabatte dem Versicherer weitergegeben werden müssen oder ihm selbst zugute kommen (vgl 7 Ob 262/05p). Denn der Vorwurf an die Beklagten lautet nicht dahin, sie würden Versicherungsnehmer zum vertragswidrigen Verschweigen des Rabatts verleiten, sondern dazu, nur wegen der Gutscheinaktion günstigerer Angebote auszulassen und eine teurere Werk stätte zu beauftragen. Dass der Versicherungsnehmer sich aber um die günstigste Reparatur zu bemühen hat, entspricht einhelliger Meinung (vgl Höllwerth in Fenyves/Perner/Riedler, VVG 9 § 55 Rz 13 mwN; vgl auch Saria in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG 8 § 86 Rz 8; Dörner/Staudinger in Honsell,BK zum VersVG, § 86 Rz 14). Die gegenteilige Rechtsansicht der Beklagten ist unvertretbar.
7. Was die von den Rekurswerbern weiters angezweifelte Spürbarkeit ihres unlauteren Verhaltens betrifft, ist ihnen zu entgegnen, dass für die Beurteilung der Spürbarkeit nicht maßgebend ist, wie sich der Wettbewerbsverstoß tatsächlich ausgewirkt hat; es kommt vielmehr auf seine Eignung an, den Wettbewerb zu beeinflussen ( Wiltschek/Horak aaO E 425). Diese hat das Erstgericht mit zutreffenden Argumenten bejaht.
8.Das Unterlassungsgebot ist entgegen der Rechtsansicht der Rekurswerber schließlich auch nicht überschießend. Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (RS0037645). Da die Beklagten den in Rede stehenden Nachlass ihren Kunden unstrittig nicht nur anbieten, sondern auch tatsächlich gewähren, begegnet die Fassung des Unterlassungsgebots keinen rechtlichen Bedenken des Rekursgerichts.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 393 Abs 1 EO sowie die §§ 78, 402 Abs 4 EO und die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO sowie §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung ihres Sicherungsanspruchs.
Der ordentliche Revisionsrekurs war zuzulassen, weil Rechtsprechung des OGH zur lauterkeitsrechtlichen Zulässigkeit der Gewährung von Preisnachlässen auf den Selbstbehalt in der KfZ-Kaskoversicherung durch Kfz-Werkstättenbetriebe nicht vorliegt und aufgrund der Vielzahl betroffener Rechtsverhältnisse eine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt.
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