Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei W*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Dr. H*, Rechtsanwalt, *, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Februar 2026, GZ 2 R 4/26m-25, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 2. Jänner 2026, GZ 57 Cg 90/25y-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 1.412 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekurs- beantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden: klagende Partei) äußerte sich in einem auf dem Online-TV-Kanal einer auflagestarken Tageszeitung veröffentlichten Videobeitrag zum Ablauf der von ihr veranlassten Änderung ihres Geschlechtseintrags im Personenstandsregister von „männlich“ auf „weiblich“.
[2] Im Rahmen des Videobeitrags sagte die klagende Partei, sie habe die Geschlechtsänderung gemacht, weil sie eine Aufforderung zu einem für sie unberechtigten Strafantritt einer dreimonatigen Haftstrafe erhalten habe: „[…] Und dann habe ich mir gedacht […] okay, gut, dann bin ich halt eine Frau und dann komme ich halt ins Frauengefängnis. […] Ich bin dann auf das Magistrat gegangen und habe gesagt, Grüß Gott, da bin ich. Da habe ich noch einen Bart gehabt – Ja. Ich will mich umschreiben, eine Personenstandsänderung machen und ich möchte jetzt eine Frau sein. Die dortige Beamtin hat sehr große Augen gekriegt. Rein ins Kammerl, Beratung. […] Ist dann rausgekommen und hat gesagt, na ja, nein, das äußere Erscheinungsbild passt nicht. […] Jetzt war ein Freund von mir als Arzt, da habe ich gesagt, ich brauche die Überweisung zum Psychiater. Deswegen. Sagt er: Blödsinn, das kann nie gehen! Sage ich, wirst sehen. Gehe zum Psychiater, der Psychiater hat mich angeschaut. Sagt er: Was ich von ihm will? Sage ich: Na, Sie schreiben mir jetzt bitte das, dass, dass, dass. Gut. War vielleicht 20 Minuten beim Psychiater, der hat dafür 150 Euro genommen. Davon habe ich aber dann, glaube ich, 80 Euro von der Krankenkasse wieder zurückbekommen und bin dann mit dem Gutachten hingegangen. Da bitte, Gutachten. Ich habe dann ruckzuck, sage ich einmal, binnen einer Woche, habe ich dann bekommen Ausweis, Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis usw. […] und ich bin weiblich. […] Es ist dann wirklich gekommen, der Strafantritt […]. Zurückgeschrieben, Entschuldigung, ich bin eine Frau, was mache ich in einer Männerjustizanstalt? […] Dann hat es ein Jahr gedauert, wo die da beratschlagt haben […] Dann habe ich gesagt, […] ich will meine Strafe absitzen. Ich will nicht eine Fußfessel haben. Ich habe mir nämlich zu dem Zeitpunkt schon ein zweites Gutachten gemacht, dass ich nicht alleine liegen kann. […] jetzt schauen wir uns das Bild an, wenn jetzt da zu fünf Frauen in die Zelle ein Mann kommt. […] Und dann habe ich mir gedacht, da wird es einen schönen Aufstand geben. Gemeinsam duschen mit die Frauen, gemeinsam spazieren gehen mit die Frauen […] Nein, wegen der Pension habe ich es nicht gemacht. […] Das war ein netter Nebeneffekt […] Es war eigentlich nur, die Justiz zu ärgern und ich bin jetzt eine Frau und sitze im Frauengefängnis. […] Und ich bin ein typischer Querulant, und ein typischer Nörgler, und ein echter Wiener, ja. Und das ist natürlich mein Hauptspaß, ja, dass ich da natürlich für Wirbel sorge […]“
[3] Die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (im Folgenden: beklagte Partei) ist Rechtsanwalt sowie in leitender Funktion in österreichischen und einer europäischen Organisation tätig, die sich für die Rechte von homo- und bisexuellen sowie transidenten und intergeschlechtlichen Personen einsetzen bzw sich mit sexueller Orientierung und Sexualwissenschaften beschäftigen.
[4] Die klagende Parteibegehrte unter Berufung auf § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB, die beklagte Partei zu verpflichten, die Aussagen, die klagende Partei habe ein falsches Beweismittel vorgelegt, eine Straftat begangen, habe sich den Geschlechtseintrag mit kriminellen Methoden erschlichen sowie weitere (näher bezeichnete) sinngleiche Äußerungen zu unterlassen. Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs beantragte sie die Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung.
[5] Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt.
[6] Das Rekursgerichtwies den Sicherungsantrag ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle höchstgerichtlicher Judikatur zum Gewicht der Unschuldsvermutung bei der Interessenabwägung nach § 1330 ABGB und dessen (allfälliger) Verminderung, wenn sich der Betroffene in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit gestellt habe.
[7] Der Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Weder in der Zulassungsbegründung noch im Revisionsrekurs wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt:
[8] 1.1. Sinn und Bedeutungsgehalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (6 Ob 194/16x ErwGr 3.1.; RS0031883). Dabei sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Äußerung mitzuberücksichtigen (vgl 6 Ob 32/21f ErwGr 1.1; RS0079648 [T2]).
[9] 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage je nach der Lage des Einzelfalls einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal aber auch reine Werturteile sein (RS0112210). Je weniger die dabei zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen (6 Ob 194/16x ErwGr 3.3.; 6 Ob 239/07a ErwGr 3.; RS0112211).
[10] Ob im Einzelfall die Bezeichnung des Klägers etwa als „Rechtsbrecher“ im unmittelbaren Zusammenhang mit der Darstellung eines konkreten, vom Kläger gesetzten Verhaltens ein – zulässiges – Werturteil darstellt, berührt grundsätzlich keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Rechtsfrage (6 Ob 239/07a ErwGr 3.; 6 Ob 266/00m).
[11] 1.3. Die beklagte Partei war Studiogast in einer (Radio-)Rundfunksendung zur gegenständlichen Thematik, die anmoderiert wurde als „gerade Aufsehen erregenden Fall einer quasi blitzartigen Geschlechtsumwandlung. […] per Dekret quasi. Und der oder die, besser gesagt, narrt nun die Justiz. […]“. Die beklagte Partei wurde sodann vorgestellt als „Rechtsanwalt und seit vielen Jahren aktiv für die Rechte von Homo-, Bisexuellen- und Transgender-Frauen und -Männer“, erhielt einleitend die „Frage an den Rechtsanwalt, klingt das für Sie so, als ob da alles rechtens gelaufen ist bei diesem blitzartigen Wandel [...]?“ In der Beantwortung der Frage (und weiterer Fragen) äußerte sich die beklagte Partei zur Rechtslage und zum verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Eintragungen von Geschlechtsänderungen sowie den dabei bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten und tätigte dabei unter anderem die inkriminierten Äußerungen. Die beklagte Partei legte auch die deutsche Rechtslage bei Eintragungen von Geschlechtsänderungen dar und äußerte ihre Meinung, dass sie die österreichische Rechtslage besser finde.
[12] 1.4. Das Berufungsgericht war der Ansicht, schon anhand der explizit gestellten Frage des Moderators sei es in aller Klarheit um die Einschätzung der von der klagenden Partei in ihrem Beitrag geschilderten Vorgänge durch die beklagte Partei „als Rechtsanwalt“ gegangen. Die beklagte Partei habe in der Folge ihre rechtlichen Erwägungen und ihre daraus folgenden subjektiven rechtlichen Überzeugungen kundgetan. Dass beklagtenseits darüber hinausgehendes Faktenwissen bestünde und die auf den klagsseitigen Äußerungen beruhende Tatsachengrundlage nunmehr verbreitert werden solle, lasse sich dem Gespräch auch nicht ansatzweise entnehmen. Die inkriminierten Ausführungen der beklagten Partei seien daher als Werturteil über die klagsseitig selbst öffentlich verbreiteten Tatsachen zu qualifizieren. Die klagsseitigen Offenbarungen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die für sich sprechende Motivlage sowie ein bloß 20-minütiger Aufenthalt beim Gutachter samt Gutachtensinhalt nach den Vorgaben der klagenden Partei, böten einen ausreichenden wahren Tatsachenkern für das Werturteil der beklagten Partei über das Herstellenlassen und Verwenden einer wahrheitswidrigen „Lugurkunde“ im verwaltungsbehördlichen Verfahren im Sinne einer – auch als „kriminell“ bezeichneten – Straftat. Ein Wertungsexzess liege angesichts der Existenz des Straftatbestands der Fälschung eines Beweismittels des § 293 StGB nicht vor.
[13] 1.5. Darin ist keine im Einzelfall durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Der Revisionsrekurs legt weder dar, weshalb hier die Frage, ob das von der klagenden Partei geschilderte Verhalten strafbar sei oder nicht, einfach und zweifelsfrei aus dem Gesetz abzuleiten gewesen wäre, noch geht er auf den vom Berufungsgericht herangezogenen Gesamtzusammenhang der Äußerung einschließlich der nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile ein, wonach die beklagte Partei vom Moderator mehrfach nach ihrer Meinung gefragt wurde und ihre Aussagen auch als eine solche bezeichnete (siehe dazu noch unten Punkt 2.2.). Von einem Geständnis einer strafbaren Handlung durch die klagende Partei ist das Berufungsgericht ohnehin nicht ausgegangen. Gegen dessen Beurteilung, bei unbefangener Betrachtung erweckten die Ausführungen der klagenden Partei beim Publikum den Eindruck, das private Sachverständigengutachten habe ein inhaltlich unrichtiges Zugehörigkeitsgefühl der klagenden Partei zum weiblichen Geschlecht angenommen, zumal sich die klagende Partei selbst als „Mann“ bezeichne und ausführe, dass es ihr darum gehe, ins Frauengefängnis zu kommen, „die Justiz zu ärgern“ und „für Wirbel zu sorgen“, führt der Revisionsrekurs keine zugkräftigen Argumente ins Treffen. Die Auffassung, dass das Verwenden einer inhaltlich unrichtigen Urkunde (hier: Privatgutachten) im Verwaltungsverfahren vor dem Magistrat den Tatbestand der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB erfüllen könnte (vgl Plöchl in Höpfel/Ratz, WK StGB 2 § 288 Rz 20), stellt der Revisionsrekurs nicht in Frage.
[14] 2.1. Die Beurteilung, ob ein Eingriff in den wirtschaftlichen Ruf und die persönliche Ehre einer Person nach § 1330 ABGB rechtswidrig ist, bedarf einer umfassenden Interessenabwägung (RS0008987). Dabei sind die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses, aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend (6 Ob 129/21w ErwGr 6.4.; RS0054817 [T30]). Diese umfassende Interessensabwägung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl 6 Ob 38/26w ErwGr 1.) und entzieht sich genereller Aussagen zum Gewicht einzelner Abwägungskriterien.
[15] 2.1.1. Es wurde bereits ausgesprochen, dass die Unschuldsvermutung, die unmittelbar nur staatliche Behörden sowie gemäß § 7b MedienG Medieninhaber (6 Ob 239/21x ErwGr 1.1. f; vgl RS0074608 [T3]) verpflichtet, als Prüfungsmaßstab für Handlungen Dritter herangezogen werden kann. (Auch) die sich aus Art 6 EMRK ergebenden Rechte sind daher im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten (vgl 4 Ob 2099/96x [zu § 78 UrhG]; RS0074608 [T1]; idS auch 6 Ob 239/21x ErwGr 3.1.).
[16] 2.1.2. Die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende Äußerung fiel, ist ebenfalls eines von mehreren Beurteilungskriterien. Das Interesse kann etwa wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas gegeben sein (vgl 6 Ob 98/18g ErwGr 2.1. = RS0110046 [T7]).
[17] 2.1.3. Bei der Interessensabwägung kann zu berücksichtigen sein, dass (auch) Äußerungen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse unter dem Blickwinkel des Art 10 EMRK eines hohen Grades an Schutz bedürfen. In einer demokratischen Gesellschaft müssen auch kleine und informelle Gruppen in der Lage sein, ihren Aktivitäten wirksam nachzugehen. Es besteht ein starkes öffentliches Interesse daran, solchen Gruppen und Individuen zu ermöglichen, durch die Verbreitung von Informationen zur öffentlichen Debatte beizutragen (vgl 6 Ob 194/16x ErwGr 5.; RS0125220).
[18] 2.1.4. Der Grundsatz, dass Politiker einen höheren Grad an Toleranz gegenüber öffentlicher, auch scharfer Kritik zeigen müssen, gilt auch für Privatpersonen, sobald sie die „politische Bühne“ betreten, und zwar im Speziellen dann, wenn sie selbst bewusst provokant formulierte öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (vgl 6 Ob 32/24k ErwGr 4.; 6 Ob 100/20d [ErwGr 2.4.2.]; RS0054817 [T21]).
[19] 2.2. Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt verursachte der Videobeitrag der klagenden Partei umgehend große mediale und politische Aufmerksamkeit und führte zu weiteren Berichterstattungen über den Fall der klagenden Partei in den Hauptnachrichtensendungen des öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramms und weiteren reichweitenstarken Medien sowie auch zu politischen Reaktionen zum Thema Geschlechtsänderung und dessen Missbrauch.
[20] Auf die Frage des Moderators: „[…] viele werden jetzt sagen, das habt ihr jetzt von eurer woken Identitätspolitik, jeder und jede darf alles sein und dann kommt eben so was. Was sagen Sie?“ äußerte die beklagte Partei ihre Meinung zur geltenden Rechtslage bei Geschlechtsänderungen, die ihrer Ansicht nach beibehalten werden sollte, weil Missbrauchsgefahren auch in jedem anderen Verwaltungs- oder Steuerverfahren und nicht nur in jenem zur Änderung des Geschlechtseintrags gegeben seien. Er warnte, die Vorgehensweise der klagenden Partei schade „ganz massiv den tatsächlich transidenten Personen, die es wirklich wahrlich nicht leicht haben im Leben und sich ihre Geschlechtsrolle tatsächlich gelebt, unter großen Mühen und Schmerzen erarbeitet haben und denen sollen jetzt nicht als Folge dieses Falles neue Steine und wieder Steine in den Weg gelegt werden, die mühsam ausgeräumt wurden“. Wichtig sei, dass man solchen Missbrauch abstelle.
[21] 2.3. Das Berufungsgericht hat dem Interesse der beklagten Partei an ihrer Meinungsäußerung den Vorzug gegenüber den Interessen der klagenden Partei gegeben. Das klare Aufzeigen strafrechtliche Implikationen sei der beklagten Partei zuzubilligen, um dem durch die klagsseitigen Äußerungen in der Öffentlichkeit allenfalls entstandenen Bild einfachster Missbrauchsmöglichkeiten für sachfremde Zwecke entgegen zu wirken.
[22] Diese einzelfallbezogene Beurteilung bedarf keiner Korrektur. Die beklagte Partei äußerte sich zu der aufgrund der Veröffentlichung der klagenden Partei entstandenen breiten medialen Debatte von öffentlichem Interesse über die rechtlichen Voraussetzungen und das Verwaltungsverfahren zur Eintragung einer Geschlechtsänderung in das Personenstandsregister. Dementsprechend war der Gesamtinhalt ihrer Äußerungen auch davon geprägt, ihrer Ansicht nach nachteilige Folgen für die von der beklagten Partei unterstützte Gruppe betroffener Menschen durch allfällige Änderungen der Rechtslage hintanzuhalten.
[23] Auch die Berücksichtigung des Umstands durch das Berufungsgericht, dass die klagende Partei die von der beklagten Partei kritisierten Handlungen selbst (und zwar bewusst provokant) an die Öffentlichkeit getragen hat, hält sich im Rahmen der erörterten Rechtsprechungsgrundsätze.
[24] Die im Revisionsrekurs zitierte Judikatur zur Unschuldsvermutung bezieht sich auf Tatsachenbehauptungen, die hier aber – ausgehend von der nicht korrekturbedürftigen Ansicht des Berufungsgerichts – nicht zu beurteilen sind, und betrifft darüber hinaus Ansprüche gegen Medieninhaber wegen der Berichterstattung in einem Massenmedium (etwa 6 Ob 306/03y; RS0031746); sie ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
[25] 4. Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs keine Rechtsfragen der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.
[26] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO iVm § 393 EO; Umsatzsteuer wurde nicht verzeichnet.
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