Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schober und Mag. Schmoliner (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der gefährdeten Partei Dr.med.univ.MSc. A*, geboren am **, Angestellte, **, verteten durch Mag. David Zellinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Land Niederösterreich,**, verteten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (RATG: EUR 5.000), über den Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits-und Sozialgericht vom 27.1.2026, **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Die gefährdete Partei ist schuldig, der Gegnerin der gefährdeten Partei die mit EUR 502,70 (darin EUR 83,78 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die Gefährdete führte zu B* des Landesgerichts Krems an der Donau ein Verfahren auf Feststellung des aufrechten (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses, in eventu auf Rechtsunwirksamkeitserklärung der mit Schreiben der Gegnerin vom 27.11.2025 zum 11.12.2025 ausgesprochenen Kündigung (=Hauptverfahren).
Mit Eingabe vom 26.1.2026 beantragte sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass der Gegnerin aufgetragen werde, sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren weiterhin als Ärztin in Ausbildung (Turnusärztin) zu beschäftigen und die Ausübung ihrer Ausbildungstätigkeit zu ermöglichen.
Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss vom 27.1.2026 wies das Erstgericht den Sicherungsantrag ab, wobei es rechtlich davon ausging, dass ein allgemeines Recht auf Beschäftigung weder gesetzlich noch von der Rechtsprechung vorgesehen sei. Der Oberste Gerichtshof habe nur in jenen Fällen ein Beschäftigungsrecht anerkannt, bei denen ein Brachliegen von Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des fachlichen Niveaus führen würde (z.B. Chirurg oder Fussballer). Ein derartiges Recht käme aber nur bei einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis in Betracht, das bei der Gefährdeten nicht mehr vorliege. Es drohe ihr auch kein unwiderbringlicher Schaden, zumal die Gefährdete ihre Ausbildung auch nach einem allfälligen rechtskräftigen klagsstattgebenden Urteil im Feststellungs-/Kündigungsanfechtungsverfahren fortsetzen könnte.
Dagegen richtete sich der Rekurs der Gefährdeten aus den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss abzuändern und dem Sicherungsantrag Folge zu geben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Gegnerin beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Darauf hinzuweisen ist, dass die Gefährdete mit Eingabe vom 9.3.2026 ihre Klage im Hauptverfahren zu B* des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits-und Sozialgericht zurückgezogen hat. Diese Zurückziehung hat das Erstgericht mit Beschluss vom 9.3.2026 zur Kenntnis genommen und das (Haupt-)Verfahren für beendet erklärt, womit dem Sicherungsantrag die zugrundeliegende Rechtfertigungsklage entzogen wurde. Dies deshalb, weil das Ergebnis eines Provisorialverfahrens nicht zum Definitivergebnis gemacht werden darf, ohne ein dafür vorgesehenes „förmliches“ Verfahren abzuführen (vgl König/Weber , Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren 6 Rz 5.51).
Davon ausgehend ist der Rekurs unzulässig (geworden).
Voraussetzung jedes Rechtsmittels ist das Vorliegen einer Beschwer. Dabei handelt es sich um das in höherer Instanz vorausgesetzte Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers. Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen, andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770). Nach ständiger Rechtsprechung fehlt aber das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RS0002495).
Dies ist im konkreten Fall gegeben, weil die Gefährdete die Klage, auf die sich der Sicherungsantrag bezogen hätte, zurückgezogen hat.
Der unzulässige (gewordene) Rekurs ist daher zurückzuweisen.
Der nachträgliche Wegfall der Beschwer ist gemäß § 50 Abs 2 ZPO bei der Entscheidung über die Kosten jedoch nicht zu berücksichtigen. Bei der Kostenentscheidung ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen; die Kostenentscheidung ist so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre (vgl RS0036102).
Auch im Kostenpunkt ist die Gefährdete in zweifacher Hinsicht nicht erfolgreich: Zum einen hat sie sich durch die Klagsrücknahme im Hauptverfahren selbst die Möglichkeit genommen, einen (späteren) Kostenersatz im Sicherungsverfahren zu erhalten. Nach § 393 Abs 1 Satz 1 EO werden einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der antragstellenden Partei (=Gefährdeten) getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten. Durch die erfolgte Klagsrücknahme hätte sie diese vorläufigen Kosten letztlich auch endgültig zu tragen gehabt.
Zum anderen wäre dem Sicherungsantrag – ungeachtet der weggefallenen formellen Voraussetzungen - auch keine Folge zu geben gewesen, weil das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass einerseits kein Beschäftigungsanspruch gegeben sein kann und andererseits kein unwiederbringlicher Schaden bezogen auf das Ausbildungsverhältnis gedroht hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm §§ 78, 393 EO.
Die Konformatssperre nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt aufgrund der erfolgten Zurückweisung des Rechtsmittels nicht. Der Revisionsrekurs war jedoch mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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