Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* , geboren am **, Arbeiterin, B*, C* D*, vertreten durch Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei E* F* , geboren am **, Arbeiter, **, **, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in Linz, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382c EO, über den Rekurs des Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 29. Jänner 2026, Cg*-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Gegner der gefährdeten Partei ist schuldig, der gefährdeten Partei die mit EUR 1.097,52 (darin EUR 182,92 an USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Entsprechend dem von der Klägerin in ihrer inhaltsgleichen Unterlassungsklage gestellten Antrag erließ das Erstgericht ohne Anhörung des Beklagten insbesondere gemäß § 382c EO folgende einstweilige Verfügung :
„1. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird der Aufenthalt auf der Liegenschaft B*, C* und der Arbeitsstelle der gefährdeten Partei, G* in **, **, verboten und aufgetragen sich diesen Orten bis auf 100 Meter nicht zu nähern.
2. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Partei zu vermeiden.
3. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird verboten, sich der gefährdeten Partei im Umkreis von 100 Metern anzunähern.
4. Die Bezirkshauptmannschaft H* als Sicherheitsbehörde wird mit dem Vollzug der Spruchpunkte 1. bis 3. der einstweiligen Verfügung durch die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragt. Diese haben über Ersuchen der gefährdeten Partei den der einstweiligen Verfügung entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht darüber zu berichten.
5. Die einstweilige Verfügung gilt hinsichtlich ihrer Spruchpunkte 1. bis 3. für die Dauer von 12 Monaten, das heißt bis 29.01.2027, und ist gemäß § 382i EO sofort zu vollziehen.
6. Der Gegner der gefährdeten Partei ist schuldig, ab sofort bis zur Rechtskraft des Urteils über die Unterlassungsklage (Cg* des Landesgerichts Linz) es zu unterlassen
a. die Antragstellerin als “Arschloch“, „deppertes Weib“ udgl zu bezeichnen, dies insbesondere in Anwesenheit der drei gemeinsamen Kinder mj. I*, mj. J* und mj. K* F*;
b. die Strom- und Wasserbezugsverträge betreffend die Liegenschaft B*, C* zu kündigen bzw den Strom- und Wasserbezug durch Manipulationen gleich welcher Art an Leitungen etc zu verhindern.“
Gestützt auf die Einvernahme der Klägerin sah das Erstgericht folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Der aufgelösten Lebensgemeinschaft der Streitteile entstammen drei minderjährige Kinder. Der Beklagte ist Eigentümer des an der Adresse B*, C* D*, errichteten Hauses, welches er der Klägerin und den drei Kindern unentgeltlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der drei Kinder für deren Wohnzwecke zur Verfügung stellt. Da der Beklagte seit seinem Auszug aus diesem Haus im Juni 2022 für seine drei Kinder keine Geldunterhaltszahlungen leistet, hat die Klägerin am 06.11.2025 einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung beim Bezirksgericht Rohrbach eingebracht. Seither betritt der Beklagte die Liegenschaft wann und wie er will. Er erscheint immer wieder unvermittelt und beobachtet die Klägerin und die Kinder aus seinem in der Nähe angehaltenen Kraftfahrzeug. Der Beklagte hat der Klägerin mitgeteilt, dass er im Besitz von Schusswaffen ist. Die Klägerin hat nun Angst, mit ihm in Kontakt zu kommen, weil nahezu jeder Kontakt zu einer Eskalation führt und sie weitere Übergriffe befürchtet. Dadurch fühlt sie sich psychisch in ihrer Lebensführung belastet.
Die Klägerin hat den Beklagten mehrfach aufgefordert, Belästigungen, Drohungen usw einzustellen, der Beklagte hat sich jedoch gleichgültig gezeigt. Er hat der Klägerin gegenüber angekündigt, den für die der Klägerin und den Kindern überlassene Liegenschaft abgeschlossenen Strombezugsvertrag zu kündigen („den Strom abzudrehen“), während er eine Übernahme des Strombezugsvertrags durch die Klägerin nicht zulässt.
Wenn der Beklagte mit der Klägerin zusammentrifft, beschimpft er sie vor den gemeinsamen Kindern und auch anderen Personen immer wieder lautstark, unter anderem indem er sie als „Arschloch“ oder „deppertes Weib“ bezeichnet.
Insbesondere haben sich im Einzelnen folgende Vorfälle ereignet:
Am 16.01.2026 stürmte der Beklagte wutentbrannt in das von der Klägerin und den Kindern bewohnte Haus. Er nahm zwei Heizstrahler an sich, die die Klägerin zur Beheizung der in der Nacht stark auskühlenden Kinderzimmer gekauft hatte. Nachdem die von der Klägerin gerufene Exekutive sich für nicht zuständig erklärt und ihren Einsatz beendet hatte, erschien der Beklagte neuerlich, öffnete mit seinem Schlüssel die Haustür und nahm eine der beiden Hauskatzen weg.
Am 17.01.2026 betrat der Beklagte das Haus, durchschnitt das Stromkabel des Warmwasserboilers und nahm beim Verlassen der Liegenschaft die restlichen Kabel samt der Stecker mit, sodass die Klägerin und die Kinder kein Warmwasser mehr zur Verfügung hatten.
Am 18.01.2026 betrat der Beklagte um ca 6 Uhr morgens das Haus und filmte seine wegen der Kälte in den Kinderzimmern (welche auf die weggenommenen Heizlüfter zurückzuführen war) auf der Couch im Wohnzimmer schlafenden Kinder.
Am 20.01.2026 parkte der Beklagte für ca 15 Minuten auf der Straße in der Nähe des Wohnhauses und beobachtete von seinem Fahrzeug aus das Haus.
Am 21.01.2026 riss der Beklagte die der Klägerin gehörende Kamera im Zugangsbereich des Hauses herunter, warf diese zu Boden und fuhr wieder davon.
Am 22.10.2026 teilte der älteste Sohn der Streitteile der Klägerin mit, dass der Beklagte ihm gesagt habe, dass dessen Lebensgefährtin die Klägerin umbringen werde, wenn sie zufällig auf diese treffen würde.
Am 23.01.2026 steckte der Beklagte, während sich die Klägerin in der Arbeit befand, im Haus die Überwachungskameras aus und versuchte, im Keller das neue Warmwasserkabel abzuzwicken, konnte es jedoch nur beschädigen.
Am 24.01.2026 durchschnitt der Beklagte neuerlich die zwischenzeitlich reparierten Versorgungsleitungen des Wasserboilers und stellte beim Hauptstromschaltkasten die Stromversorgung für die Liegenschaft ab.
Am 26.01.2026 baute der Beklagte, während sich die Klägerin in der Arbeit befand, das Eingangstürschloss aus, baute eine der Überwachungskameras ab, nahm diese an sich, durchschnitt erneut die Kabel zum Warmwasserboiler, fotografierte die gemeinsame Tochter und versuchte eine weitere Hauskatze an sich zu nehmen. Aufgrund der Schreie der Tochter verließ er in der Folge das Haus. Die Eingangstür zum Wohnhaus war vorübergehend über Nacht nicht versperrbar. In der Folge hat der Beklagte ein neues Haustürschloss eingebaut und für seine beiden Söhne, nicht aber für die Antragstellerin und seine Tochter, Schlüssel in den Hauspostkasten eingeworfen.
Rechtlich stellte das Erstgericht die Rechtsprechung ausführlich dar und gelangte zur Überzeugung, dass nach dem bescheinigten Sachverhalt von einem die psychische Gesundheit der Klägerin erheblich beeinträchtigenden Verhalten des Beklagten auszugehen sei, welches ihr das zukünftige Zusammentreffen unzumutbar mache. Einem Annäherungsverbot nach § 382c EO stünden auch keine Interessen des Beklagten entgegen. Es sei kein Grund zu sehen, warum sich der Beklagte der Antragstellerin, ihrer Wohnstätte oder ihrem Arbeitsplatz nähern müsste. Aus diesem Grund und wegen der Dynamik der Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit sei auch die Höchstfrist von 12 Monaten gemäß § 382e Abs 2 EO voll auszuschöpfen, um weitere Übergriffe hintanzuhalten. Die beleidigenden – für Dritte wahrnehmbar gewesenen – Äußerungen des Beklagten gegenüber der Klägerin seien als Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizieren. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB könne durch einstweilige Verfügung gemäß § 381 EO gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung nach § 381 Z 2 EO bedürfe. Die Drohung, den Strombezug der Klägerin zu verhindern (und damit ihr die Warmwassererzeugung zu verunmöglichen) behindere die vereinbarungsgemäße Verwendung der Liegenschaft zu Wohnzwecken der Klägerin und der gemeinsamen Kinder. Der darin liegende Schaden könne im Nachhinein nicht wieder gut gemacht werden, sodass die Tatbestandsvoraussetzung des § 381 Z 2 EO erfüllt sei.
Gegen diesen Beschluss erhebt der Beklagte zum einen Widerspruch und zum anderen Rekurs . In seinem Rekurs beantragt er, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den erstinstanzlichen Beschluss zu bestätigen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Hat der Gegner der gefährdeten Partei - wie hier - gegen eine einstweilige Verfügung Rekurs und Widerspruch erhoben, so ist zuerst der Rekurs und dann der Widerspruch zu erledigen (RS0005889; vgl auch RS0005869 [T1]; 4 Ob 159/23w; König/Weber, Einstweilige Verfügungen 6 Rz 6.97). Hat der Rekurs keinen Erfolg, bedarf es der erstinstanzlichen Prüfung des Widerspruchs (3 Ob 104/13k).
Dem Gegner der gefährdeten Partei steht aber das Recht zu, dahin zu reihen, dass er in erster Linie Widerspruch und nur für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Rechtsbehelfs Rekurs erhebt (RS0005869 [T2]; RS0005889 [T2]; 4 Ob 159/23w).
Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz weder eine Reihung zwischen dem ergriffenen Rechtsbehelf und dem Rechtsmittel vorgenommen, noch geht aus diesem Schriftsatz hervor, dass er seinen Rekurs gegenüber dem Widerspruch als nachrangig behandelt sehen wolle.
Daher ist über den Rekurs zu entscheiden.
2. Der Rekurs enthält eine Anfechtungserklärung, eine ausdrückliche Bezeichnung als „Rekurs“ sowie einen ausformulierten Rekursantrag. Wenngleich der Rekurswerber in seinem Rechtsmittel nur auf sein Vorbringen im Widerspruch verweist, liegt daher zweifellos ein als „Rekurs“ zu wertendes Rechtsmittel vor (vgl 5 Ob 195/10b; RS0037416; RS0097531), das vom Rekursgericht zu entscheiden ist. Dass im Rechtsmittel keine Rekursgründe angeführt wurden, sondern nur im Widerspruchsverfahren zu prüfende neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden, gebietet keine andere Beurteilung (vgl RS0121347; 5 Ob 195/10b).
3. Der Beklagte macht in seinem Rekurs weder prozessuale noch materiell-rechtliche Fehler des Erstgerichts, also keinen einzigen Rekursgrund geltend. Er verweist - wie oben ausgeführt - nur auf sein Vorbringen im Widerspruch, der ausschließlich neues Tatsachenvorbringen dahingehend enthält, dass die Darstellung und Aussage der Klägerin nicht richtig sein würde. Diese Umstände können jedoch nur im Widerspruchsverfahren zu einer Änderung der Entscheidungsgrundlage führen (RS0005884 [T2]). Demgegenüber gilt im Sicherungsverfahren für den Rekurs das Neuerungsverbot, und zwar auch in den Fällen, in denen – wie hier – keine vorherige Anhörung des Gegners stattfand (RS0002445 [T4]). Wegen des Neuerungsverbots (RS0002445) darf auf die gegenteilig dargestellte Version des Beklagten im Rekursverfahren nicht eingegangen werden. Dafür ist das in erster Instanz durchzuführende Widerspruchsverfahren vorgesehen (vgl König/Weber, Einstweilige Verfügungen 6 Rz 6.101).
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 2 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.
5. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands hat nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Bei der Verletzung von höchst persönlichen Rechten, die einer Bewertung durch Geld unzugänglich sind, hat kein Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz zu erfolgen (vgl RS0042418 [T9]; 2 Ob 82/08k; 6 Ob 221/06b).
6. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil das Rekursgericht keine erheblichen Rechtsfragen zu beurteilen hatte.
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