Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Eberwein und die Richterin Mag. Pinter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. ** , **, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei B* C* e.U., Inh: D* , FN **, **, vertreten durch Mag. Lukas Friedl, Rechtsanwalt in Lambach, wegen Unterlassung (Streitwert im Sicherungsverfahren EUR 21.000) über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 21.000) gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26.11.2025, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die angefochtene Einstweilige Verfügung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass sie in Spruchpunkt c) lautet wie folgt:
„c) mit traurigem, den Mundwinkeln nach unten gezogenem Gesichtsausdruck, teilweise direkt versehen mit den Schlagworten „Wir haben ihn rausgekickt!“, wie geschehen mit Beilage ./H3 “.
Die klagende Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung vorläufig, die beklagte Partei hat ihre Kosten des Rekurses endgültig selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht auch EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Begründung
Die klagende und gefährdete Partei, in der Folge Kläger genannt, ist in der Öffentlichkeit bekannt und unter anderem als Publizist sowie bei „E*“ von F* tätig. Nach öffentlicher Ankündigung setzt er sich gegen von ihm bezeichnete Hasspostings und Hasskommentare gegen seine Person juristisch zur Wehr.
Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei, in der Folge Beklagte genannt, betreibt als Medieninhaberin und Herausgeberin gewerblich den Fernsehsender „B*“, die Website ** sowie die verfahrensgegenständlichen Social-Media-Kanäle. In ihrem Unternehmen wird die inhaltliche Gestaltung ihrer Medien sowie deren Herstellung, Verbreitung, Ausstrahlung und Abrufbarkeit besorgt und veranlasst.
Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Website einen kritischen Artikel über das vom Kläger angekündigte gerichtliche Vorgehen gegen Hasspostings unter der Überschrift „Digitaler Terror per Paragraph: A* lässt kein Like ungestraft!“ und darunter mit einem Bildnis, welches ohne Zustimmung des Klägers mithilfe von künstlicher Intelligenz generiert wurde und keine tatsächliche Aufnahme von ihm zeigt. Der Kläger erteilte keine Zustimmung zur Verwendung dieses Bildes. Der Artikel ist auch über Facebook abrufbar, wobei das Bildnis des Klägers hier nach zwei Absätzen Text ersichtlich ist.
Dieses Bildnis („Justitia“) stellt sich wie folgt dar (Beilage ./A): (Anmerkung: Bild entfernt)
Weiters veröffentlichte die Beklagte ein Video über Facebook, zeigend die Ausgabe der B*-Fernsehsendung „G*“ vom 22.8.2025. Als Thumbnail - das ist ein Vorschaubild, welches vor dem Starten des Videos angezeigt wird - verwendete die Beklagte ebenfalls das Bildnis Justitia. Ruft man das Video auf, wird es automatisch gestartet und das Bildnis des Klägers ist nicht zu sehen. Erfolgt kein automatischer oder ein verzögerter Start, ist das Thumbnail „Justitia“ sichtbar.
Ebenfalls als – vor Start des eingebetteten Videos der B*-Fernsehsendung „G*“ vom 22.8.2025 ersichtliches – Thumbnail wurde dieses Bildnis auf der Website der Beklagten sehr klein neben einem Text ersichtlich sowie auf YouTube veröffentlicht. Die Statue der Justitia ist dabei jeweils nicht zu sehen.
Am 29.8.2025 veröffentlichte die Beklagte in engem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang weitere Beiträge unter dem Titel "H* unterstützt indirekt die Klags-Orgie von A* - G*" . Das Vorgehen des Klägers wird als "beispiellose Jagd" und "Klags-Orgie" bezeichnet. Diese Beiträge wurden mit einer weiteren , ohne Zustimmung des Klägers mittels künstlicher Intelligenz erstellten Bildmontage versehen, die den Kläger zeigt wie folgt („Hämisches Lachen“) (Beilage ./D): (Anmerkung: Bild entfernt)
Eine Veröffentlichung erfolgte auf der Website der Beklagten, wobei sich eine Seite mit dem eingebetteten Video von der B*-Fernsehsendung „G*“ mit dem Bildnis als Thumbnail des Videos öffnet. Darunter ist ein das Thema des Videos beschreibender Text betreffend die vom Kläger gegen „über 1000 Bürger“ gesetzten rechtlichen Schritte mit indirekter Unterstützung von H*. Auch wurde dieses Video mit dem Thumbnail auf Facebook veröffentlicht.
Weitere Veröffentlichungen dieses Bildnisses, allerdings mit der Schlagzeile „Etappensieg gegen A*: Ja oder Nein?“ erfolgten am 5.9.2025 auf YouTube und Facebook.
Nachdem der Kläger bei F* nicht mehr mitarbeitete, veröffentlichte die Beklagte am 3.9.2025 Berichte hierüber, unter anderem mit der Schlagzeile: "Wir haben ihn rausgekickt! ”. Diese Berichte wurden neuerlich ohne seine Zustimmung mit einer KI-generierten Bildmontage des Klägers illustriert wie folgt („Rauswurf“) (Beilage ./H3): (Anmerkung: Bild entfernt)
Die Veröffentlichung erfolgte auf Facebook, die zu einem eingebetteten Video mit dem Bildnis als vor Start des Videos sichtbarem Thumbnail weiterleitet, sowie auf der Plattform Instagram einerseits in der dargestellten Form mit Schlagzeile sowie andererseits mit einem Ausschnitt aus einer Berichterstattung der Beklagten und ersichtlichem Bildnis im Hintergrund.
Der Kläger begehrt im Hauptverfahren zuletzt 1. die Unterlassung, mittels künstlicher Intelligenz (KI-) generierte oder manipulierte Bildnisse von ihm zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn er im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung a) mit einem grotesk verzerrten, hämischen oder manischen Lachen dargestellt wird, wie geschehen mit Beilage ./D, und/oder b) mit einem verschlagenen oder selbstgefälligen Gesichtsausdruck neben Symbolen der Justiz und/oder technologischen Geräten (wie Laptops) dargestellt wird, wie geschehen mit Beilage ./A, und/oder c) mit einem gefälligen oder selbstgefälligen Lachen dargestellt wird, wie geschehen mit Beilage ./H, insbesondere im Zusammenhang mit Texten, in denen das Vorgehen des Klägers gegen Hass im Netz als "Klags-Orgie", "Digitaler Terror", "Klage-Rausch", "Einschüchterungskampagne", "beispiellose Jagd" oder sinngleich bezeichnet wird, und/oder in denen die Beendigung der beruflichen Tätigkeit des Klägers bei einem TV-Sender als "Etappensieg", "Rauswurf" oder mit Aussagen wie "Wir haben ihn rausgekickt!" oder sinngleich kommentiert wird, oder in denen berufliche Tätigkeiten des Klägers hämisch kommentiert werden, wie dies auf den Plattformen **, YouTube, Facebook und Telegram am 22.8.2024, 29.8.2025 und 5.9.2025 geschehen ist. Weiters begehrt er 2. die Veröffentlichung des stattgebenden Teils des Urteilsspruch und 3. die Zahlung von EUR 36.000 samt Zinsen.
Unter Einem begehrte der Kläger zur Sicherung des Unterlassungsbegehrens die Erlassung einer zu Punkt 1. des Hauptbegehrens unter Weglassung der beiden letzten Halbsätze gleich lautenden Einstweiligen Verfügung.
Er brachte vor, das von der Beklagten am 22.8.2025 veröffentlichte, KI-generierte Bildnis Justitia zeige ihn mit einem bewusst verfälschten Gesichtsausdruck, um den Eindruck von Verschlagenheit, kalter Berechnung, überheblicher Selbstgefälligkeit, Unaufrichtigkeit und Arglist zu erwecken. Die Herabwürdigung werde durch die symbolisch aufgeladene Bildkomposition potenziert. Auch das am 29.8.2025 veröffentlichte KI-generierte Bildnis lasse den Eindruck eines hysterischen, manischen, hämischen und bösartige Schadenfreude zeigenden Lachens über die belangten Personen entstehen. Dies entspreche nicht seinem wahren Erscheinungsbild. Die auf den am 3. und 4.9.2025 veröffentlichten Bildnissen sichtbare, künstlich erzeugte Mimik, die seine Würde verletze, ziele darauf ab, ihn in einer Pose der Niederlage oder Lächerlichkeit zu zeigen. In Zusammenhalt mit den Begleittexten benutze die Beklagte sein manipuliertes Bild als Trophäe für ihren angeblichen Erfolg. Die vorliegenden „Deepfakes“ seien nicht auf eine bloß unvorteilhafte Darstellung beschränkt, welche § 78 UrhG verletzen würde, sondern transportierten aktiv die Zuschreibung vermeintlich negativer Charaktereigenschaften. Es liege daher auch eine Verletzung der Ehre nach § 1330 ABGB vor. Durch die fortgesetzte Verbreitung sei die Entstehung eines unwiederbringlichen Schadens an seinem Ruf zu besorgen.
Die Beklagtewandte im Provisorialverfahren ein, die Veröffentlichungen seien jeweils in ihrer Gesamtheit aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsäußerungs-, Presse- und Informationsfreiheit gemäß Artikel 13 StGG, Artikel 10 EMRK und Artikel 11 GRC sowie durch die in Artikel 17a StGG, Artikel 10 EMRK und Artikel 13 GRC statuierte Kunstfreiheit zulässig und erlaubt. Der Kläger habe sich als streitbare Person öffentlichen Interesses, der mit provokanten politischen Äußerungen und öffentlichkeitswirksam mit Massenklagen gegen die darauf erfolgenden Reaktionen einfacher Bürger in die Öffentlichkeit dränge, die gegenständlichen Veröffentlichungen, deren enthaltene Werturteile auf wahrem Tatsachensubstrat beruhten, gefallen zu lassen. Berechtigte Interessen des Klägers würden nicht verletzt. Der Kläger versuche, ihm nicht genehme Berichterstattung durch die Hintertür verbieten zu lassen, weshalb auch der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit erhoben werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss erließ das Erstgericht die Einstweilige Verfügung antragsgemäß. Es nahm den eingangs auszugsweise wiedergegebenen sowie darüber hinausgehend den auf den Seiten 8 bis 11 der angefochtenen Einstweiligen Verfügung ersichtlichen Sachverhalt als bescheinigt an, auf den verwiesen wird.
Rechtlichführte es zusammengefasst aus, eine Gefährdungsbescheinigung sei im Hinblick auf den geltend gemachten Bildnisschutz nach § 78 UrhG nicht erforderlich. Die Interessenabwägung an der Bildberichterstattung schlage zu Gunsten des Klägers aus, weil es sich unstrittig nicht um Bildausschnitte aus tatsächlichen Begebenheiten handle, sondern um Bildmontagen mit teils überzeichnetem Gesichtsausdruck und ohne beachtenswerten Informationswert. Da die Thumbnails als Werbung für den Inhalt der Videos oder beigefügten Artikel zu qualifizieren seien, träten künstlerische Zwecke in den Hintergrund.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung durch Abweisung des Sicherungsantrags, hilfsweise auf Beschlussaufhebung.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Die Rekurswerberin führt aus, das Erstgericht habe weder dargelegt, welches berechtigte Interesse des Klägers im Sinne des § 78 UrhG vorliege, noch die Verletzung eines solchen angeführt. Es vertrete die unrichtige Rechtsansicht, dass für einen Anspruch nach § 78 UrhG weder das Vorligen noch die Verletzung eines berechtigten Interesses erforderlich sei.
1.1.Bildnisse von Personen dürfen § 78 Abs 1 UrhG zufolge weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen unter anderem des Abgebildeten verletzt würden. Berechtigte Interessen im Sinn des Bildnisschutzes sind von der Rechtsordnung geschützte Persönlichkeitsrechte, etwa der Schutz der Ehre, des Privat- und Familienlebens, des wirtschaftlichen Rufs und der Unschuldsvermutung (RS0078088 [T26]). Das Recht auf Bildnisschutz gehört zu den Persönlichkeitsrechten im Sinne des § 16 ABGB (vgl RS0077106 [T1]). Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also insbesondere auch dagegen, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (RS0078161).
1.2. Zwar nennt das Erstgericht die aus seiner Sicht verletzten schutzwürdigen Interessen des Klägers nicht ausdrücklich. Jedoch ergibt sich aus seiner rechtlichen Beurteilung insgesamt, dass es die Persönlichkeitsrechte des Klägers dahingehend als verletzt erachtet, als ihm insbesondere aufgrund der mit künstlicher Intelligenz bearbeiteten Gesichtszüge in Zusammenhang mit den Begleittexten ehrenrührige Absichten bzw Vorgehensweisen unterstellt werden. Diese Interessen des Klägers stellt es den Veröffentlichungsinteressen der Beklagten an der Bildberichterstattung ausdrücklich gegenüber und gelangt nach begründeter Abwägung dieser Interessenlagen zum Ergebnis, dass der Unterlassungsanspruch gegeben ist.
2.Zu den Ausführungen der Rekurswerberin, wonach die Frage der Zulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung im Lichte des § 78 UrhG technologieunabhängig sei, es nicht darauf ankomme, ob es sich um ein Lichtbild, eine Zeichnung oder eine - mit oder ohne Einsatz von künstlicher Intelligenz generierte - digitale Erstellung handle, und Satire bzw Karikatur vielmehr erlaubt sei, sprach das Oberlandesgericht Wien in einem ähnlich gelagerten Fall (unter Beteiligung ebenfalls des Klägers sowie derselben Parteienvertreter) kürzlich aus wie folgt (Beschluss vom 22.4.2026 zu 4 R 179/25k):
„2.1.Dazu ist zunächst anzumerken, dass Satire eine Form des künstlerischen Ausdrucks und der gesellschaftlichen Kommentierung ist, welche durch die sie charakterisierende Übertreibung und Verzerrung der Realität naturgemäß darauf abzielt zu provozieren und zu bewegen. Deshalb müssen alle Eingriffe in das Recht eines Künstlers oder jeder anderen Person, sich auf diesem Weg auszudrücken, mit besonderer Aufmerksamkeit geprüft werden. Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Bestrafung von satirischen Äußerungen eine abschreckende Wirkung für satirische Beiträge zu gesellschaftlichen Themen haben kann. Diese Beiträge können eine wichtige Rolle für den freien Diskurs von Fragen von allgemeinem Interesse spielen, ohne den es keine demokratische Gesellschaft gäbe (RS0130099).
Für das Vorliegen von Satire ist jedoch erforderlich, dass der Leser, Hörer oder Betrachter erkennt, dass die Parodie gerade nicht vom Urheber des parodierten Werks stammt, sondern der Meinungs- und Äußerungsfreiheit des Parodisten entspringt (vgl RS0130099 [T2]).
2.2. Gerade diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Entgegen dem Rekursvorbringen, wonach für den verständigen Durchschnittskonsument bei der Veröffentlichungen ./A und ./B ersichtlich sei, dass es sich jeweils um ein nicht-authentisches Foto des Klägers handle, sondern um eine unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellte Bildmontage, erkennt der durchschnittliche Betrachter beider Bildnisse weder, dass die Gesichtszüge des Klägers künstlich bearbeitet wurden, noch dass diese darauf abzielen, das Gesicht des Klägers und damit – im Kontext mit der Bildbearbeitung - seine Handlungsabsichten überspitzt darzustellen. Es steht somit gerade nicht die künstlerisch-ironische Auseinandersetzung – wie sie bei Satire erfolgt – im Vordergrund. Vielmehr liegt kein erkennbarer künstlerischer Mehrwert vor, der eines Schutzes bedarf. Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf allfällige Meinungs- und Äußerungsfreiheiten des Parodisten berufen.
2.3. Bei den Bildnissen des Klägers handelt es sich daher nicht um Karikaturen oder Satire, sondern vielmehr um so genannte „Deepfakes“, bei denen der durchschnittliche Betrachter davon ausgeht, dass sie real sind. Tatsächlich stellen sie den klar erkennbaren Kläger je in einer Situation mit einem künstlich angepassten Gesichtsausdruck dar, die so nie stattgefunden hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei „Deepfakes“ nicht bloß, wie bei einer einfachen Fotomontage, ein fremdes Bildnis auf einen anderen Körper gesetzt wird. Vielmehr wird der Anschein von Echtheit dadurch vermittelt, dass die eingefügte Mimik oder Gestik des vermeintlichen Protagonisten angepasst wird, wodurch der Eindruck entsteht, die gezeigte Person würde tatsächlich selbst derart agieren.
2.4. In diesem Zusammenhang wird in dem seit Sommer 2024 formal in Kraft getretenen EU Artificial Intelligence Act (Verordnung (EU) 2024/1689; AI Act) ausdrücklich geregelt, dass KI-generierte oder manipulierte Inhalte, die real wirken („Deepfakes“), gekennzeichnet werden müssen (Art 50 AI Act). Eine Kennzeichnungspflicht besteht ab 02.08.2026 allgemein dann, wenn ein Inhalt mit KI erzeugt oder verändert wurde, Personen oder Ereignisse realistisch dargestellt werden und diese für echt gehalten werden können.
Mit dieser Kennzeichnungspflicht soll damit verhindert werden, dass der durchschnittliche Betrachter durch KI-generierte Bildbearbeitungen getäuscht oder manipuliert wird.
2.5. Dadurch, dass der Kläger auf den hier gegenständlich Bilder unstrittig erkennbar ist, die Bearbeitung seiner Gesichtszüge mittels KI jedoch für einen durchschnittlichen Betrachter gerade nicht erkennbar ist und sich auch kein Hinweis auf eine Bildbearbeitung findet, kommt es zu einer Täuschung über die Realität der Betrachter. Der Kläger verliert dadurch nicht nur die Kontrolle über sein Erscheinungsbild, sondern wird in Zusammenhang mit den jeweils ersichtlichen Begleittexten auch sein Ruf negativ beeinträchtigt. Der dadurch erlittene Kontrollverlust des Klägers über das eigene Bildnis stellt einen massiven Eingriff in seine persönliche Integrität dar, wobei der Eingriff umso schwerer wiegt, je subtiler und unauffälliger die Veränderungen stattfinden, zumal dem Kläger in weiterer Folge aufgrund der realitätsnahen Täuschung auch die Chance genommen wird, sich glaubwürdig zu verteidigen.
2.6. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall weder eine Interessensabwägung durchzuführen, noch kann sich die Beklagte darauf berufen, dass Personen des öffentlichen Lebens mehr erdulden müssen als Privatpersonen. Die Grenze der Meinungsfreiheit besteht nämlich immer dann, wenn sie auf der Unwahrheit basiert bzw keinerlei sachlicher Anknüpfungspunkt vorhanden ist (vgl RS0075552). Da Deepfakes nach ihrer Definition die unwahre Darstellung der Realität sind, weil ein generiertes Foto als echte Aufnahme dargestellt wird, sind die täuschenden Deepfakes des Klägers, die weder als solche erkennbar noch gekennzeichnet sind, unter keinen Umständen gerechtfertigt.
2.7. Da bereits das Generieren einer Abbildung einer Person ohne deren Genehmigung deren berechtigte Interessen beeinträchtigt, ist auch die Erstellung und Verbreitung täuschender Deepfakes nicht rechtfertigbar. Die vorliegenden Bildnisse stellen somit einen Verstoß gegen § 78 UrhG dar.
Selbst wenn man jedoch zum Ergebnis gelangen würde, dass trotz der vorhandenen Deepfakes eine Interessensabwägung durchzuführen wäre, würde diese im vorliegenden Fall zu Lasten der Beklagten ausgehen.
Auf die im Rekurs geltend gemachten Rechtfertigungsgründe ist aufgrund des oben Gesagten nicht näher einzugehen.“
2.1. Diesen Ausführungen ist vollinhaltlich beizupflichten. Bei den zu beurteilenden, eindeutig den Kläger zeigenden Bildnissen handelt es sich weder um überspitzte Darstellungen im Sinne einer Karikatur oder Satire, noch ist daraus sonst auf irgendeine Art erkennbar, dass es sich nicht um echte Bilder handelt. Sie sind daher im Hinblick auf obige Darstellung ebenfalls als „Deepfakes“, sohin real wirkende, KI-generierte Inhalte zu qualifizieren, die mangels Erkennbarkeit und Kennzeichnung unter keinen Umständen gerechtfertigt sind und eine Interessenabwägung entbehrlich machen.
Somit liegt bereits im Generieren und Verbreiten dieser Bildnisse durch die Beklagte ein Verstoß gegen § 78 UrhG.
Selbst ausgehend von der Notwendigkeit der Durchführung einer Interessenabwägung würde eine solche mangels Vorliegens eines künstlerischen oder informativen Mehrwerts zu Lasten der Beklagten ausschlagen.
Ein weiteres Eingehen auf die inhaltlichen Argumente des Rekurses erübrigt sich daher.
3. Die Rekurswerberin vermeint weiters, das Erstgericht hätte den Antrag zu Punkt c) bereits abweisen müssen, weil dieses Begehren nicht dem Klagebegehren entspreche. Darüber hinaus stelle das Bildnis ./H3 den Kläger nicht mit einem gefälligen oder selbstgefälligen Lachen dar.
4.1. Mit Vorbereitendem Schriftsatz vom 10.11.2025, ON 11, modifizierte der Kläger das Klagebegehren unter anderem in Punkt c) wie aus dem Spruch ersichtlich und begehrte zu Punkt 1. die wortgleiche Erlassung einer Einstweiligen Verfügung. Das Provisorialbegehren entspricht daher entgegen der Darstellung der Beklagten dem Begehren im Hauptverfahren.
4.2. Der Rekurswerberin ist jedoch dahingehend beizupflichten, dass der zu Punkt c) formulierte Antrag nicht dem Bildnis ./H3 entspricht. Auf dem Bild „Rauswurf“ ist der Kläger keineswegs mit einem Lachen, sondern – wie sich auch aus dem bescheinigten Sachverhalt ergibt - vielmehr mit einem traurigen, den Mundwinkeln nach unten gezogenen Gesichtsausdruck zu sehen.
4.3.Das Klagebegehren ist nach der Judikatur so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen (RS0037440 [T5]). Maßgeblich ist, welchen Ausspruch des Gerichts der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt (vgl RS0041165 [T3]; vgl auch RS0039357 [T2] [T41]).
4.4. Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Bild ./H3 im Spruch der angefochtenen Entscheidung sowie des zum KI-Bildnis „Rauswurf“ erstatteten Vorbringens (S 11 in ON 11) war trotz der abweichenden wörtlichen Beschreibung im Spruch von Anfang an zweifelsfrei klar, welches Bildnis gemeint ist. Der Spruch war daher anlässlich des Rekurses dem Sinngehalt des klägerischen Vorbringen entsprechend richtig zu stellen.
5. Zuletzt führt die Rekurswerberin aus, die im Sicherungsbegehren enthaltene und vom Erstgericht im Spruch übernommene Wortfolge „wie geschehen“ bilde jeweils ein Feststellungsbegehren, das abzuweisen sei, weil die Durchsetzung von Feststellungsbegehren mittels einstweiliger Verfügung unzulässig sei.
5.1.Eine einstweilige Verfügung gemäß § 381 EO kann vom Prozessgericht nur zur Sicherung des konkreten durch die Klage geltend gemachten Anspruchs angeordnet werden (RS0004861 [T1]; vgl RS0004815). Der zu sichernde Anspruch ist vorliegend der geltend gemachte Unterlassungsanspruch laut Punkt 1. des Hauptbegehrens, gekürzt um die letzten beiden Halbsätze.
Nach ständiger Rechtsprechung hat sich ein Unterlassungsgebot in seinem Umfang am konkreten Verstoß zu orientieren (vgl RS0037645, RS0037478). Zur Vermeidung von Umgehungen kann einem Unterlassungsbegehren eine allgemeinere Fassung gegeben werden (vgl RS0037733). Das verbotene Verhalten muss aber so deutlich umschrieben sein, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (RS0119807 [T1]). Deshalb ist es zulässig, dem Beklagten nicht nur eine konkret beschriebene Handlung zu verbieten, sondern auch ähnliche (RS0037607 [T28], vgl [T44]), oder das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen (vgl 4 Ob 193/22v [Rz 17] mwN).
5.2. Durch die Formulierung „wie geschehen mit Beilage ./D bzw ./A bzw ./H3“ sollen erkennbar lediglich die konkreten Verletzungshandlungen genannt werden, welche mit der einstweiligen Verfügung untersagt werden. Dies ist nach der zitierten Rechtsprechung zulässig und stellt auch keine Überschreitung des zu sichernden Hauptbegehrens dar.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
6.Die Kostenentscheidung gründet in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO und in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Einstweilige Verfügungen sind stets auf Kosten des Antragstellers zu treffen, unbeschadet eines ihm zustehenden Ersatzanspruches im Hauptverfahren. Die unterlegene Antragsgegnerin hat die Kosten des Sicherungsverfahrens endgültig selbst zu tragen (RS0005667 [T2], 1 Ob 56/14p).
7.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gründet auf §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO iVm §§ 500 Abs 2 Z 1 lit b, 526 Abs 3 ZPO. Die durch den Kläger erfolgte Bewertung war als unbedenklich zu übernehmen.
9.Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob ein mittels künstlicher Intelligenz bearbeitetes Bildnis einer Person, auf dem diese weiterhin erkennbar, die Bearbeitung als solche jedoch nicht erkennbar und auch nicht gekennzeichnet ist, für sich allein einen unzulässigen Eingriff in den Bildnisschutz des § 78 UrhG darstellt bzw welchen Einfluss eine derartige Bildbearbeitung auf eine allenfalls durchzuführende Interessensabwägung hat.
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