L511 2298393–2/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich vom 22.05.2023, Zahl: XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt [PVA] vom 22.05.2023, Zahl: XXXX , wurde mit Spruchpunkt 1 das Verfahren des Beschwerdeführers über den Anspruch auf Witwerpension wiederaufgenommen und der Bescheid der PVA vom 05.12.2001 aufgehoben. Mit Spruchpunkt 2 wurde der entstandene Überbezug an Witwerpension und Ausgleichszulage in Höhe von EUR 221.327,47 rückgefordert.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte zunächst ohne Zustellnachweis, sowie im Juli 2024 mittels Rsa-Brief nach Zustellversuch am 16.07.2024 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 17.07.2024.
1.2. Mit Schreiben vom 07.06.2023 (sic!) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde, und gab diese persönlich am 05.08.2024 beim Landesgericht Linz ab.
Am 02.09.2024 übermittelte das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 30.08.2024, XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht die an die PVA gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde am 03.09.2024 zuständigkeitshalber an die PVA weiter (L521 2298393-1).
2. Die PVA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 28.10.2024 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 = Aktenteile [AT] 1-13, Beschwerde, Beschwerdebeantwortung) vor.
2.1. Die PVA teilte auf Ersuchen des BVwG mit, dass die (erneute) Zustellung im Juli 2024 erfolgte, da im Mai 2023 ohne Zustellnachweis zugestellt worden war. Die mit 07.06.2023 datierte Beschwerde sei erstmalig am 03.09.2024 bei der PVA eingelangt (OZ 3-4).
2.2. Das BVwG brachte dem Beschwerdeführer unter Beigabe des Zustellnachweises und der Auskunft der PVA zur Kenntnis, dass die am 05.08.2024 eingebrachte Beschwerde der Aktenlage zu Folge verspätet erscheint und gewährte eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme.
Das Parteiengehör vom 27.02.2026 wurde der PVA elektronisch zugestellt und von dieser am 02.03.2026 übernommen, dem Beschwerdeführer mit Rsa-Brief und von ihm am 09.03.2026 persönlich übernommen (OZ 5).
Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Bescheid der PVA vom 22.05.2023 wurde zunächst ohne Zustellnachweis, sowie in weiterer Folge im Juli 2024 mit RSa-Kuvert versandt. Am 16.07.2024 fand ein erfolgloser Zustellversuch statt und die Postsendung wurde bei der Postfiliale 4020 mit Beginn der Abholfrist am 17.07.2024 hinterlegt (Zustellnachweis, OZ 5).
1.2. Die Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides der PVA lautet (auszugsweise ohne Hervorhebungen) wie folgt (Bescheid Seite 2-3):
„Zu Punkt 1 Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens:
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist an das Bundesverwaltungsgericht zu richten, hat […] zu enthalten und ist bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, 4021 Linz, Terminal Tower, Bahnhofplatz 8, schriftlich (auch per Telefax) einzubringen. […]
Zu Punkt 2 Klage gegen die Feststellung des Anspruches: Belehrung über das Klagerecht
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht oder bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, 4021 Linz, Terminal Tower, Bahnhofplatz 8, einbringen. Das für Sie zuständige Arbeits- und Sozialgericht ist das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht, 4020 Linz, Fadingerstraße 2. […]“
1.3. Mit Schreiben vom 07.06.2023 (sic!), persönliche eingebracht bei der Gemeinsamen Einlaufstelle des Landes-Bezirksgerichtes Linz am 05.08.2024, erhob der Beschwerdeführer eine „Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens“ (Beschwerde, Eingangsstempel Gemeinsame Einlaufstelle des Landes-Bezirksgericht Linz).
Am 02.09.2024 übermittelte das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 30.08.2024, XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht die an die PVA gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers (LG XXXX ).
Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde am 03.09.2024 zuständigkeitshalber an die PVA weiter (BVwG L521 2298393-2/3E).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und Einsicht in die eingeholten Unterlagen aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-5).
2.2. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils zitierten Aktenteilen, welche den Verfahrensparteien bekannt sind und die im Verfahren unbestritten geblieben sind.
Die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 17.07.2024 ergibt sich aus dem Rückschein. Der Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung ergibt sich aus dem Eingangsstempel der Gemeinsamen Einlaufstelle des Landes-Bezirksgerichtes Linz sowie der Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht (LG XXXX , BVwG L521 2298393-2/3E).
Der Beschwerdeführer ist nach diesbezüglichem Parteiengehör weder dem Zustelldatum, noch dem Einbringungsdatum entgegengetreten (OZ 4-5).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die OBS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die am 05.08.2024 eingebrachte mit 07.06.2023 datierte Beschwerde gegen den Bescheid der PVA vom 22.05.2023.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
3.2. Der bekämpfte Bescheid der PVA vom 22.05.2023 wurde am 17.07.2024 zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat weder Zustellmängel, noch eine Ortsabwesenheit vorgebracht, und die Zustellung des Bescheides war daher gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem eingetragenen Beginn der Abholfrist am 17.07.2024 bewirkt (vgl. VwGH 23.05.2018, Ro2018/22/0003).
3.3. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG).
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG).
Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß § 32 Abs 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. exempl. 02.08.2017, Ra2017/03/0071).
Die in § 7 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am Mittwoch 17.07.2024, 24:00 Uhr (vgl. VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN) und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Mittwoch 14.08.2024, 24:00 Uhr.
3.4. Im vorliegenden Fall ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt I des Bescheides erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Witwerpension zuständig, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides auch explizit hingewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zwar innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist am 05.08.2024 persönlich abgegeben, dies jedoch beim für die Beschwerde gegen Spruchpunkt I unzuständigen Landesgericht Linz.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/08/0160 uHa die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mwN).
Vorliegend langte die vom Beschwerdeführer am 05.08.2024 beim Landesgericht eingebrachte Beschwerde nach deren Weiterleitung durch das Landesgericht am 02.09.2024 erst am 03.09.2024 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der PVA ein.
Der Umstand, dass das Landesgericht die bei ihm einlangende Eingabe nicht innerhalb der noch offenen Frist an die PVA weitergeleitet oder den Beschwerdeführer an diese verwiesen hat, kann unter bestimmten Umständen einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. dazu VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0110), vermag jedoch an der Verspätung des Rechtsmittels nichts ändern.
Die am 03.09.2024 bei der PVA eingelangte Beschwerde wurde somit verspätet erhoben.
Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer der VwGH-Judikatur entsprechend (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) vom Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2017/17/0902; 16.11.2005, 2004/08/0117), und die Beschwerde ist spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 AVG sowie zur fristwahrenden Einbringung gemäß § 7 VwGVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung auch stützt. Zum Zeitpunkt der Zustellung bei Hinterlegung für viele VwGH 23.05.2018, Ro 2018/22/0003 mwN; zur Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters VwGH 20.11.2015, Ra 2015/08/0160
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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