Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des E B in P, vertreten durch Dr. Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. August 1987, Zl. 3/06-62.001/29-1987, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Strahlenschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 12. November 1986 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Juli 1986, mit der vorübergehend Schutz-und Sicherungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Strahlenschutzes getroffen werden, schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde nach dem in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Rückschein dem Beschwerdeführer persönlich am 19. November 1986 zugestellt. Gegen das genannte Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer die mit 2. Dezember 1986 datierte Berufung. Das ebenfalls in den Verwaltungsstrafakten erliegende, an die Erstbehörde adressierte Kuvert, mit dem der Beschwerdeführer diese Berufung zur Post gab, trägt den Poststempel „4.12.86-16“.
Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. August 1987 die Berufung des Beschwerdeführers gegen das genannte Straferkenntnis ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 51 Abs. 3 VStG 1950 als verspätet zurück. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe des § 51 Abs. 3 VStG 1950 und des § 32 Abs. 2 AVG 1950 im wesentlichen aus, die ordnungsgemäße Zustellung an den Beschwerdeführer sei am Mittwoch, dem 19. November 1986 erfolgt. Die Berufungsfrist von zwei Wochen habe daher an diesem Mittwoch zu laufen begonnen und habe am Mittwoch, dem 3. Dezember 1986 um 24.00 Uhr geendet. Der Beschwerdeführer habe die Berufung, wie aus dem Datum des Poststempels klar ersichtlich sei, erst am Donnerstag, dem 4. Dezember 1986 eingebracht, weshalb die zweiwöchige Berufungsfrist des § 51 Abs. 3 VStG 1950 nicht eingehalten worden sei. Die Berufung des Beschwerdeführers sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, er habe die Berufung rechtzeitig erhoben, weil er sie-wie aus dem von ihm in Kopie vorgelegten Postaufgabeschein hervorgehe-am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 3. Dezember 1986 um 17.00 Uhr zur Post gegeben habe.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Nachhang zu dieser Gegenschrift übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Post-und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg in Linz vom 12. Jänner 1988. Danach habe der von dieser Behörde schriftlich einvernommene, mit der Aufgabe des gegenständlichen Einschreibbriefes befaßt gewesene Bedienstete angegeben, der gegenständliche Brief sei am 3. Dezember 1986 nach 16.00 Uhr bei ihm am Schalter aufgegeben worden. Die Aufgabe sei mit Aufgabeschein bestätigt worden. Dieser trage einen Poststempelabdruck vom 3. Dezember 1986, 17.00 Uhr, Unterscheidungszeichen a. Die aufgegebenen Postsendungen würden vom näher bezeichneten Postamt jeweils um 16.21 Uhr abgeleitet werden. Sendungen, die nach 16.00 Uhr aufgegeben werden, könnten erst am nächsten Arbeitstag abgeleitet werden. Der Stempel, mit dem der Aufgabe-Stempelabdruck angebracht werde, werde um 16.00 Uhr auf 17.00 Uhr umgestellt. Der Umstand, daß der Aufgabeschein, mit dem die Aufgabe des Einschreibbriefes Nr. 503 bestätigt worden sei, den richtigen Stempelabdruck vom 3. Dezember 1986, 17.00 Uhr, trage, der Einschreibbrief selbst jedoch einen Stempelabdruck vom 4. Dezember 1986, 16.00 Uhr, könne sich der Annahmebedienstete nur damit erklären, daß er den Brief nach der Annahme zunächst weggelegt, die Briefmarken erst nach Ende der Amtsstunden um 17.00 Uhr aufgeklebt und versehentlich mit dem bereits für den nächsten Tag umgestellten Stempel entwertet habe. Die Verantwortung des genannten Bediensteten erscheine glaubhaft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1951, Slg. N.F. Nr. 2367/A), wenn nämlich Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten; unterläßt sie dies, so kann der Berufungswerber ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot den Zustellmangel in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dartun (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1951, und u.a. auch die hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 1976, Zl. 133/75, vom 14. März 1979, Zlen. 2605, 2606/76, vom 23. Februar 1982, Zl. 81/05/0038, und vom 16. Juli 1985, Zl. 85/07/0123).
Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre Feststellung über die verspätete Einbringung zur Kenntnis gebracht, wäre der Beschwerdeführer in die Lage versetzt worden, durch die Vorlage des Postaufgabescheines vom 3. Dezember 1986 die Rechtzeitigkeit seiner Berufung unter Beweis zu stellen. Nach Einholung einer Stellungnahme der Post-wie dies offensichtlich erst nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde geschehen ist-hätte die belangte Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu beurteilen gehabt, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht worden ist oder nicht (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1974, Zl. 1702/74, nur Rechtssatz Slg. N.F. Nr. 8731/A, vom 17. Jänner 1985, Zl. 85/02/0028, und vom 27. Juni 1985, Zl. 85/16/0031).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das auf den Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Begehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits in dem nach der zitierten Verordnung zuzusprechenden pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist. An Stempelgebühren konnten dem Beschwerdeführer lediglich S 490,-- (für drei Ausfertigungen der Beschwerde je S 120,--, für zwei zur Rechtsverfolgung erforderliche Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides je S 30,-- und für die Vollmacht im Hinblick auf das Ausstellungsdatum S 70,--) zugesprochen werden.
Wien, am 23. März 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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