G310 2328085-2/6EG310 2328085-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden des nicaraguanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH,
A)
I. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides folgendermaßen zu lauten hat:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.10.2025 wird als verspätet zurückgewiesen.
II. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2025, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, beschlossen:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 13.11.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Nicaragua abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nicaragua festgestellt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
Der Bescheid, eine Rechtsmittelbelehrung auf Spanisch beinhaltend, samt Informationsblättern über die Rechtsberatung sowie zur Rückkehrberatung mit einer Liste über die Standorte und Kontaktdaten der BBU GmbH in einer dem BF verständlichen Sprache wurde mittels Hinterlegung am XXXX an die im Zentralen Melderegister ersichtliche Wohnadresse des BF zugestellt; die persönliche Übernahme durch den BF erfolgte am XXXX .2025.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2025 brachte der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid sowie zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 VwGVG per Mail beim BFA ein. Beigelegt wurden medizinische Unterlagen sowie eine am 15.10.2025 vom BF unterzeichnete Vollmacht.
Mit dem ebenso angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2025 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, bis XXXX .2025 stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen zu sein, wobei er sich bis XXXX .2025 in einem komatösen Zustand befunden habe, so dass die fehlende Dispositionsfähigkeit, welche für das Unterlassen der erforderlichen Sorgfalt kausal sei, nicht angezweifelt werden könne. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei fristgerecht gestellt worden.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in die Klinik XXXX eingeliefert, nachdem er unterkühlt, hämodynamisch instabil und mit deutlich reduzierter Vigilanz auf der Straße aufgefunden wurde. Labortechnisch zeigte sich das Bild eines akuten Leberversagens. Nachdem sich der BF zunächst in einem komatösen Zustand befand, erfolgte am XXXX .2025 die Übernahme auf die Normalstation in hämodynamisch stabilem Zustand und bei normalisierter Vigilanz. Sohin war zu diesem Zeitpunkt die Wachheit bzw. Daueraufmerksamkeit des BF gegeben (https://flexikon.doccheck.com/de/Vigilanz, aufgerufen am 04.03.2026).
Zuvor erfolgte am XXXX .2025 eine Begutachtung in der psychiatrischen Ambulanz mittels Videodolmetsch. Der BF zeigte sich örtlich und situativ teilorientiert, er habe einen Unfall gehabt bzw. sei angeblich überfallen worden. Eine zeitliche Desorientierung lag vor, jedoch war er zur Person orientiert. Der BF berichtete davon, aufgrund einer PTBS in XXXX bei einem niedergelassenen Psychiater in Behandlung zu sein und entsprechende Medikamente einzunehmen, die er auch nennen konnte. Laut seinen Angaben hält er sich wegen der politischen Situation in Nicaragua in Österreich auf, lebt mit seiner Mutter zusammen und befindet sich im Asylverfahren. Der BF distanzierte sich klar von akuter Suizidalität. Es liegt keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vor.
Die Entlassung aus dem stationären Aufenthalt erfolgte am 03.10.2025 in gebesserten Allgemeinzustand. Während des Aufenthalts erhielt der BF unter anderem auch physiotherapeutische Betreuung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF erst am XXXX .2025, Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus, eine entsprechende Dispositionsfähigkeit aufwies. Es ist davon auszugehen, dass diese bereits spätestens ab XXXX .2025 vorlag.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren und der Gerichtsakten des BVwG, sodass sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.
Die Feststellungen zum Krankenhausaufenthalt erfolgten aufgrund des vom BF vorgelegten Patientenbrief vom XXXX .2025 der Klinik XXXX . Anhand der dortigen Ausführungen, wonach der BF am XXXX .2025 auf die Normalstation verlegt werden konnte und am Vortag psychiatrisch begutachtet wurde, konnte der Zeitpunkt des Vorliegens der Dispositionsfähigkeit festgestellt werden.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
I. (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages):
Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).
Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist laut § 33 Abs 3 VwGVG in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es rechtlich irrelevant ist, ob die Partei an der Versäumung dieser Frist (zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 33 Abs 3 VwGVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung eines fristgerechten Rechtsmittels hindernde Ereignis weggefallen ist (VwGH 21.09.2007, 2007/05/0208). Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung findet gemäß § 33 Abs 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Im konkreten Fall hat der BF am XXXX .2025 den Bescheid übernommen, wurde am XXXX .2025 in das Krankenhaus eingeliefert, wo er sich bis XXXX .2025 aufhielt. Aufgrund des zunächst komatösen Zustandes des BF steht außer Frage, dass anfangs keine Dispositionsfähigkeit des BF vorlag.
Jedoch gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Dispositionsfähigkeit des BF seit der Verlegung auf die Normalstation am XXXX .2025 derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, der Fristversäumung zur Einbringung einer Beschwerde bzw. Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung etwa durch Benachrichtigung seiner Mutter, bei welcher er laut eigenen Angaben lebt, entgegenzuwirken.
Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass der Bescheid vom BF am XXXX .2025 übernommen wurde, sohin zu einem Zeitpunkt vor seiner Einlieferung in das Krankenhaus und war ihm schon während des Krankenhausaufenthalts sehr wohl bewusst, dass er sich im Asylverfahren befindet, wie er am XXXX .2025 im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung ausführte.
Der BF hätte daher bei entsprechender Sorgfalt bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass die Rechtsmittelfrist bereits läuft und Handlungsbedarf besteht.
Dass der BF keine weiteren Schritte unternahm, um nähere Informationen zu erhalten, etwa im Wege seiner Mutter oder durch eigene Kontaktaufnahme mit dem BFA, ist als bloßes Zuwarten zu werten, zumal spätestens mit der Zustellung des Bescheides am 22.08.2025 unstrittig davon auszugehen war, dass ein ablehnender Bescheid des BFA für ihn existiert.
Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich bedeuten nämlich nicht, dass Dispositionsunfähigkeit anzunehmen ist (Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 33 VwGVG Rz 6 – in lexis360.at).
Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente - keinerlei substanziierter Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Dispositionsfähigkeit des BF während des gesamten stationären Krankenhausaufenthalts derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, der Fristversäumung entgegenzuwirken.
Entgegen den Ausführungen in den Beschwerden vom 16.10.2025 und 21.11.2025 ist daher nicht davon auszugehen, dass das die Erhebung eines fristgerechten Rechtsmittels hindernde Ereignis erst am XXXX .2025 weggefallen ist, sondern bereits spätestens am XXXX .2025.
Somit war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.10.2025 gemäß § 33 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wird.
Eine Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 4 VwGVG, weil der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt anhand der Akten und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente zu erwarten ist.
II. (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2025):
Gemäß § 7 Abs 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der Bescheid vom 18.07.2025 galt am XXXX .2025 als wirksam zugestellt; die persönliche Übernahme erfolgte am XXXX .2025.
Die am 16.10.2025 eingelangte Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs 4 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2025 als verspätet konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ebenfalls ohne Durchführung einer Verhandlung erfolgen (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2024/18/0252, Rn. 18, mwN).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370).
Die Revision ist vor diesem Hintergrund nicht zuzulassen, zumal keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG Bedeutung zu lösen ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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